Beschluss
1 B 16/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen gesetzlich angeordneten Sofortvollzug ist nach summarischer Interessenabwägung zu prüfen.
• Bei COVID-19 kann § 28 Abs. 1 IfSG die Grundlage für weitreichende Schutzmaßnahmen bilden, auch für die Anordnung, einen Nebenwohnort zu verlassen.
• Überwiegende öffentliche Interessen an Gesundheitsschutz und Sicherstellung medizinischer Kapazitäten können das private Aufschubinteresse regelmäßig überwiegen.
• Außergewöhnliche individuelle Härten können eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, sind aber substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung aufschiebender Wirkung gegen Allgemeinverfügung zur Rückkehr von Nebenwohnungsinhabern • Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen gesetzlich angeordneten Sofortvollzug ist nach summarischer Interessenabwägung zu prüfen. • Bei COVID-19 kann § 28 Abs. 1 IfSG die Grundlage für weitreichende Schutzmaßnahmen bilden, auch für die Anordnung, einen Nebenwohnort zu verlassen. • Überwiegende öffentliche Interessen an Gesundheitsschutz und Sicherstellung medizinischer Kapazitäten können das private Aufschubinteresse regelmäßig überwiegen. • Außergewöhnliche individuelle Härten können eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, sind aber substantiiert darzulegen. Die Antragsteller sind Inhaber einer Nebenwohnung im Gebiet des Antragsgegners. Dieser erließ eine Allgemeinverfügung, die die unverzügliche Rückkehr von Personen mit Nebenwohnung anordnet, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und medizinische Kapazitäten zu sichern. Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung, da sie weiterhin in der Nebenwohnung verbleiben wollten. Sie berufen sich auf private Interessen, insbesondere die gesundheitliche Situation ihrer Kinder (Asthma) und familiäre Gründe. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Verfügung und führte eine Interessenabwägung zwischen öffentlichem Schutzinteresse und individuellem Aufschubinteresse durch. Es konnte weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch offensichtliche Rechtmäßigkeit in kurzer Frist restlos feststellen. Die Folgenabwägung ergab, dass das öffentliche Interesse überwiegt. • Antragsgegenstand ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs.2 VwGO; die Entscheidung erfolgt durch umfassende Interessenabwägung. • Summarische Prüfung kann offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit feststellen; hier war beides nicht ohne Weiteres erkennbar, daher weitergehende Folgenabwägung erforderlich. • Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung kann in § 28 Abs.1 IfSG liegen; die Vorschrift ist eine Generalklausel für notwendige Schutzmaßnahmen, eingeschränkt durch Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. • Bei der Bewertung des Gefährdungsrisikos ist ein flexibler Maßstab zuzugrunde legen: Je gravierender mögliche Schäden (Infektionsausbreitung, Belastung des Gesundheitssystems), desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. • COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des IfSG; daher sind Maßnahmen zur Begrenzung der Verbreitung und zur Sicherung medizinischer Kapazitäten grundsätzlich zulässig. • Das öffentliche Interesse umfasst die Abwehr erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und die Sicherstellung ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten, insbesondere da viele Zweitwohnungsbesitzer das örtliche Gesundheitssystem zusätzlich belasten können. • Im Rahmen der Folgenabwägung sind die Auswirkungen einer Gewährung (nunmehr mögliche Belastung des Gesundheitssystems, exponentielle Ausbreitung) dem individuellen Nachteil der Antragsteller gegenüberzustellen; außergewöhnliche individuelle Härtegründe müssen substantiiert dargelegt werden. • Die dargelegten privaten Gründe (insbesondere Asthma der Kinder, beruflich bedingte Kontakte) begründen keine so gewichtige Härte, dass sie das überwiegende öffentliche Interesse überwiegen würden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die Allgemeinverfügung bleibt vollziehbar. Die Kammer hat in der summarischen Prüfung weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch offensichtliche Rechtmäßigkeit festgestellt, führte deshalb eine Folgenabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung der Rückreiseverpflichtung das private Aufschubinteresse überwiegt. Maßgeblich sind die erheblichen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und die Notwendigkeit, medizinische Kapazitäten zu sichern, insbesondere Intensivkapazitäten. Die vorgebrachten individuellen Belange der Antragsteller, etwa die Asthmaerkrankung der Kinder, sind nicht derart gewichtig und substantiiert, dass eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt wäre. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.