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Urteil

37 C 119/22

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:1222.37C119.22.00
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Leitsätze

Verspätungen durch Enteisung eines Flugzeugs stellen keinen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung dar, wenn am Startflughafen wetterbedingt typischerweise zu enteisen ist und die aufgewendete Zeit sich im Rahmen der üblichen Zeit bewegt, die an diesem Flughafen für die Enteisung benötigt wird.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2022 und nachfolgendem schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR (in Worten: sechshundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verspätungen durch Enteisung eines Flugzeugs stellen keinen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung dar, wenn am Startflughafen wetterbedingt typischerweise zu enteisen ist und die aufgewendete Zeit sich im Rahmen der üblichen Zeit bewegt, die an diesem Flughafen für die Enteisung benötigt wird. hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2022 und nachfolgendem schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht T für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR (in Worten: sechshundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Fluggast W sollte gemäß Buchungsbestätigung ###### am 05.12.2021 von Minneapolis/St. Paul - MN über Amsterdam nach Düsseldorf befördert werden. Der Flug von Minneapolis/St. Paul - MN nach Amsterdam mit der Flugnummer ##### sollte planmäßig am 05.12.2021 um 21:20 Uhr Ortszeit starten und am 06.12.2021 um 12:15 Uhr Ortszeit landen. Der Flug von Amsterdam nach Düsseldorf mit der Flugnummer ####### sollte planmäßig am 06.12.2021 um 13:10 Uhr Ortszeit starten und am 06.12.2021 um 13:55 Uhr Ortszeit landen. Der Flug ##### war jedoch verspätet und erreichte Amsterdam erst am 06.12.2021 um 12:51 Uhr Ortszeit. Durch die Verspätung konnte die anschließende Verbindung mit ###### nicht erreicht werden. Dem Fluggast wurde eine Ersatzbeförderung mit ####### von Amsterdam nach Düsseldorf angeboten. Trotz der angebotenen Ersatzbeförderung erreichte der Fluggast sein Ziel erst am 06.12.2021 um 17:46 Uhr Ortszeit und hatten damit eine Verspätung von 3 Stunden und 51 Minuten. Der Flug ##### am 05.12.2021 wurde von der Beklagten durchgeführt. Die Distanz zwischen dem Abflug- und Ankunftsort beträgt 6.881 km. Der Fluggast trat den ihm gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsanspruch an die Klägerin ab. Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 09.12.2021 die Abtretung an und forderte die Beklagte unter Vorlage der Abtretungserklärung und Fristsetzung zum 23.12.2021 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs auf. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Verspätung des Flugs ##### habe auf Verzögerungen bei der erforderlichen Enteisung des Flugzeugs beruht. Sie ist der Ansicht, dass hierin außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung liegen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht Düsseldorf ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs örtlich zuständig, weil entweder der Abflug- oder der Ankunftsort im hiesigen Bezirk liegen. Die Klägerseite hat gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 S.1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 4, 5 der Fluggastrechteverordnung aus abgetretenem Recht gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in geltend gemachter Höhe, weil die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen des Langstreckenflugs war und durch den Anschlussverlust der Fluggast das Ziel der Flugreise mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichte. Dies steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Annullierung gleich. Die Beklagte kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung berufen. Bei der Enteisung des Flugzeugs handelt es sich um eine Tätigkeit, für die die Beklagte selbst verantwortlich ist, da sie für die Sicherheit des Fluggeräts verantwortlich ist. Daher sind die Mitarbeiter der Enteisung Erfüllungsgehilfen nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch wenn diese nicht bei der Beklagten beschäftigt sind, sondern die Enteisung über eine Enteisungsstelle des Flughafens läuft, die zugleich von anderen Flugzeugen angefahren wird. Organisationsfehler dort, die zu Verzögerungen führen, sind daher der Beklagten zuzurechnen. Letztlich kommt es aufgrund der ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.12.2022 auf den gerichtlichen Hinweis vom 29.11.2022 aber nicht mehr darauf an, ob die langsamen Abläufe an der Enteisungsanlage auf einem der Beklagten zuzurechnenden Organisationsverschulden beruhen, da außergewöhnliche Umstände schon deshalb ausscheiden, weil die Beklagte die Enteisungszeit im Flugplan nicht berücksichtigt hat. Nach den Bekundungen der Zeugin T, der für das Beschwerdemanagement der Beklagten zuständigen Mitarbeiterin, hat das Flugzeug gemäß der Angaben im Computersystem der Beklagten planmäßig die Parkposition um 03:20 Uhr UTC zu verlassen und hat planmäßig um 03:33 Uhr UTC die Startposition zu erreichen. Die Enteisung hat auf dem Weg von der Parkposition zur Startposition mit den Fluggästen an Bord zu erfolgen, da die Enteisung unmittelbar vor dem Start des Flugzeugs erfolgen muss. Durch die Wartezeit bei der Enteisung ist der Abflug nach den Angaben der Zeugin 69 Minuten später als geplant erfolgt und die Parkposition in Amsterdam ist um 11:51 Uhr UTC und damit noch 36 Minuten später erreicht worden. Nach den weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.12.2022 ist eine Enteisung bei einem Abflug in Minneapolis im Winter immer erforderlich, weil es regelmäßig dort schneie. Die Dauer der Enteisung betrage 30 bis 90 Minuten. Da der Beklagten somit bekannt ist, dass die Enteisung in Minneapolis im Winter regelmäßig erforderlich ist und durchschnittlich 60 Minuten dauert, muss ein entsprechender Zeitraum auch im Flugplan berücksichtigt sein, sei es durch eine größere Flugzeitreserve oder durch die Berücksichtigung bei den minimal möglichen Umsteigezeiten (vgl. BGHS Wien Urt. v. 12.10.2015 – 16 C 194/15v, BeckRS 2016, 81341 Rn. 28, beck-online). Das muss jedenfalls für solche Verzögerungen gelten, die nach allgemeiner Erfahrung nicht auf dem jeweiligen Flughafen ungewöhnlich sind. Dabei sind die konkrete Verkehrszeit (Haupt-, Normal- oder Schwachverkehrszeit), die Zahl der in dieser Zeit abzufertigenden Flüge und die Leistungskapazität des Flughafens zu berücksichtigen. (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 24. Ed. 1.10.2022, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 118). Da die Enteisung in Minneapolis im Winter typischerweise zur Vorbereitung des Abflugs erforderlich ist und die tatsächliche Enteisungszeit sich noch im Bereich des Durchschnitts üblicher Enteisungszeiten in Minneapolis bewegt, stellt ein hierdurch verursachter Anschlussverlust keinen außergewöhnlichen Umstand dar Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, denn die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung spätestens zum im Tenor genannten Zeitpunkt in Verzug. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Absatz 1, § 708 Nummer 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 der Zivilprozessordnung zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung, da es sich bei der Frage der Berücksichtigung von üblichen Enteisungszeiten in Flugplänen um eine sich im Recht der Fluggastentschädigung regelmäßig wiederholende Rechtsfrage handelt, über die soweit ersichtlich bislang im Inland obergerichtlich nicht entschieden ist. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. T