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Beschluss

664 M 970/21

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2023:0307.664M970.21.00
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Leitsätze

Für Kostenerinnerungen betreffend den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 766 Abs. 2 letzte Alt. ZPO ist das Vollstreckungsgericht zuständig und nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.Will der Erinnerungsführer eine Verwerfung der beim unzuständigen Gericht eingelegten Erinnerung abwenden, muss er entsprechend § 281 ZPO einen Antrag auf Abgabe stellen.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 07.03.2023

durch den Richter am Amtsgericht O

beschlossen:

wird die Erinnerung der Gläubigerseite vom 16.03.2021 gegen die Kostenrechnung des/der Gerichtsvollziehers/in X vom 20.10.2020 (DR I 1215/20) verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Kostenerinnerungen betreffend den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 766 Abs. 2 letzte Alt. ZPO ist das Vollstreckungsgericht zuständig und nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.Will der Erinnerungsführer eine Verwerfung der beim unzuständigen Gericht eingelegten Erinnerung abwenden, muss er entsprechend § 281 ZPO einen Antrag auf Abgabe stellen. In der Zwangsvollstreckungssache hat das Amtsgericht Düsseldorf am 07.03.2023 durch den Richter am Amtsgericht O beschlossen: wird die Erinnerung der Gläubigerseite vom 16.03.2021 gegen die Kostenrechnung des/der Gerichtsvollziehers/in X vom 20.10.2020 (DR I 1215/20) verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Gläubigerin wendet sich mit der am 19.03.2021 beim Amtsgericht Düsseldorf, eingereichten Erinnerung vom 16.03.2021 gegen den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines vom Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht Oldenburg, zu 66 M 5600/20 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Düsseldorf. Das erkennende Gericht hatte zunächst mit Beschlüssen vom 24.02.2022 und 05.05.2022 das Erinnerungsverfahren analog § 17a Abs. 6 GVG an das Vollstreckungsgericht verwiesen. Auf die zugelassene Beschwerde des Vertreters der Landeskasse hat das Beschwerdegericht beim Landegericht Düsseldorf mit Beschluss vom 06.12.2022 – 25 T 228/22 – den Verweisungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Prüfung an das hiesige Gericht zurückverwiesen. Dabei wurde in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer örtlichen Unzuständigkeit bestätigt, jedoch mangels Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 17a Abs. 6 GVG verneint. Auf anschließenden Hinweis hat die Gläubigerseite nicht mehr reagiert, insbesondere keine Abgabe beantragt. II. Das angegangene Gericht ist unzuständig. Nachdem keine Abgabe an das zuständige Vollstreckungsgericht beantragt wurde, kam nur noch eine Verwerfung der somit unzulässigen Erinnerung in Betracht. Im Einzelnen: 1. Das Gericht hat seine Unzuständigkeit mit Beschluss vom 05.05.2022 bereits wie folgt begründet: „… Denn nach Auffassung des hiesigen Gerichts ist für Kostenerinnerungen betreffend den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 766 Abs. 2 letzte Alt. ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig und nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Im Einzelnen: 1. Vielfach wird allerdings vertreten, dass Kosten der (bloßen) Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher nicht solche im Sinne des § 766 Abs. 2 ZPO seien, sondern Kosten für sonstige Handlungen außerhalb der Zwangsvollstreckung (so z.B. Herfurth in BeckOK KostR § 5 GVKostG Rn 22, AG Augsburg DGVZ 2006, 126 mit ausf. Begründung; Zuhn/Richter in Winterstein Gerichtsvollzieherkostenrecht 28. Erg.-Lfg. 2020 Teil 2 § 5 S. 10 m.N.; so wohl auch, aber ohne eigene Begründung AG Halle/Saale B. v. 04.06.2014 – 53 M 1043/14 = DGVZ 2014, 245;). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, § 766 ZPO befasse sich nur mit Vollstreckungshandlungen bzw. an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsaufträgen und adressiere mithin den Gerichtsvollzieher in seiner Funktion als Vollstreckungsorgan. Der Gerichtsvollzieher handle bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aber nicht als Vollstreckungsorgan, sondern als Zustellungsorgan (so z.B. AG Augsburg a.a.O. Rn 4, 5; Zuhn/Richter a.a.O.). 2. Das Gericht vermag dem nicht zu folgen. Vielmehr reicht es für die Anwendbarkeit des § 766 Abs. 2 ZPO als Zuständigkeitsvorschrift für Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers, dass die Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung angesetzt wurden und damit als Kosten zur Vorbereitung, Durchführung oder zum Abschluss der Zwangsvollstreckung. Im Kern stellt sich damit die Frage, ob es für die Anwendung von § 766 Abs. 2 ZPO genügt, dass die Zustellkosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung im Allgemeinen (vgl. auch § 788 ZPO) gehören oder ob die Kosten für (selbständige) Vollstreckungsmaßnahmen bzw. -handlungen des jeweiligen Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan angesetzt worden sein müssen. Die erstere Ansicht ist nach Auffassung des Gerichts zutreffend. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: a) Die einschlägigen Vorschriften haben folgenden Wortlaut (Hervorhebungen durch das Gericht) § 766 Abs. 2 ZPO: Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG: Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist , das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat Schon der Wortlaut des § 5 GvKostG „soweit nicht“ legt nahe, dass es sich um eine Auffangvorschrift handelt. Umgekehrt stellt die Regelung des § 766 Abs. 2 letzte Alt. ZPO gerade nicht explizit auf eine eigene, selbständige Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers ab, sondern nur auf von ihm in Ansatz gebrachten Kosten. Beides lässt ein weites Verständnis des § 766 Abs. 2 ZPO zu und erfordert es zugleich, wie nachfolgend dargestellt wird. b) Der offenkundige Zweck des § 766 Abs. 2 ZPO, die Entscheidungszuständigkeit für Fragen rund um die Zwangsvollstreckung auf das Vollstreckungsgericht zu konzentrieren, spricht für die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts auch für Erinnerungen gegen den Kostenansatz für Zustellungen durch den Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nur bei einer Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht ist sichergestellt, dass alle vergleichbaren Kostenansätze zu derselben Vollstreckungsmaßnahme einheitlich beurteilt werden (z.B. bei Pfändung mehrerer Forderungen bei Drittschuldnern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken und Vermittlung oder Beauftragung der Zustellung durch den jeweiligen Gerichtsvollzieher am Sitz des Drittschuldners). Hinzu kommt, dass die Art und Weise der Ausführung eines Zustellungsauftrages nicht selten auch mit dem Kostenansatz zusammenhängen kann (z.B. den Auftrag persönlich zuzustellen, oder dies zu unterlassen). Schließlich resultieren typische Fallgruppen von Kostenerinnerungen betreffend die Kosten der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen im Kern aus vom Kostengläubiger beanstandeten Verfahrensweisen des Vollstreckungsgerichts. So erwartet auch im vorliegenden Fall der Kostengläubiger offenbar vom Vollstreckungsgericht, dass dieses anhand eines elektronisch übermittelten Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch mehrfache Ausdrucke eine für Zustellungszwecke ausreichende Anzahl von Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herstellt und an den Gerichtsvollzieher übermittelt. Hier sollte aus Gründen der Einheitlichkeit das Vollstreckungsgericht darüber befinden, ob die gewählte Vorgehensweise eine unrichtige i.S.d. § 7 GvKostG darstellen könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die auf § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG beruhende Zuständigkeit des Amtsgerichts am Amtssitz des Gerichtsvollziehers den Vorteil einer einheitlichen Rechtsprechung im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk mit sich bringt. Der Gesetzgeber hat aber mit dem Vorbehalt in § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG zugunsten des § 766 Abs. 2 ZPO gerade diesen Aspekt zugunsten einer Zuständigkeit in Vollstreckungssachen zurücktreten lassen. Damit wird nach Auffassung des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass die mit der Konzentration bewirkte Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht mit der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Bezug auf den individuellen Gläubiger und die von ihm beantragten Vollstreckungsmaßnahmen den Vorrang vor einer Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung innerhalb des Bezirks haben soll, in dem der jeweils tätige Gerichtsvollzieher seinen Sitz hat. Soweit in den nunmehr zusätzlich zu berücksichtigenden Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse auch in diesem Zusammenhang (also der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) das Argument des Sachzusammenhangs (vgl. im Übrigen hierzu auch nachfolgend unter c)), namentlich der Ortsnähe unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH (B. 18.04.2013 – I ZB 77/12) angeführt wird, verfängt dies nach Auffassung des Gerichts nicht. Denn in der zitierten Entscheidung heißt es gerade: aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG regelt allein, welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs - dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es im Übrigen - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. (BGH Beschl. v. 18.4.2013 – I ZB 77/12, BeckRS 2013, 16930 Rn. 12, beck-online) Hieraus wird deutlich, dass der Sachzusammenhang über die Zugehörigkeit der angesetzten Kosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO vermittelt wird. Soweit es also um eine Erinnerung gegen den Ansatz von Kosten geht, die Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung sind (hierzu gleich), geht gerade aus Gründen des Sachzusammenhangs die Zuständigkeit nach § 766 ZPO vor und tritt die „mit Rücksicht auf die Ortsnähe“ begründete Zuständigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG zurück. Das Gericht sieht sich also in dieser Frage durch die zitierte Rechtsprechung des BGH eher bestätigt, als widerlegt. c) Auch der Aspekt des Sachzusammenhangs im weiteren Sinne spricht für eine Einschlägigkeit des § 766 Abs. 2 ZPO. Es dürfte der herrschenden Meinung entsprechen, dass die Weigerung, eine Zustellung im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme überhaupt oder auf bestimmte Art vorzunehmen, mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist (z.B. OLG Stuttgart B. v. 15.02.2021 – 8 VA 1/21 für Zustellung der Vorpfändung; LG Konstanz B. v. 14.04.00 – 6 T 44/00 = DGVZ 01, 45 für Abhängigmachen der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von Vorschusszahlung; LG Bonn B. v. 08.07.97 – 4 T 369/97 = DGVZ 98, 12 für Streitigkeit um Ersatzzustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; KG B. v. 20.06.1966 – 1 W 1310/66 = DGVZ 66, 152; Midderhoff DGVZ 1982, 23-25; AG Charlotenburg B. v. 01.02.81 – 31 M 8007/81 = DGVZ 81, 42; AG Wedding B. v. 03.04.81 – 33 M 8049/81 = DGVZ 81, 88). Es erscheint dann aber nur konsequent, die mit einer solchen Zustellung verbundenen Kosten ebenfalls unter § 766 Abs. 2 ZPO zu fassen. Dies gilt umso mehr, als das „ob“ und insbesondere das „wie“ regelmäßig untrennbar mit der sich daraus ergebenden Kostenbelastung bzw. der Beurteilung von Kostenfragen verbunden ist. d) Gleiches ergibt sich aus einer Betrachtung der Gesetzessystematik. Denn danach sollten die in § 766 Abs. 2 ZPO angesprochenen „von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten“ die „Kosten der Zwangsvollstreckung“ im Sinne des im gleichen Buch der ZPO geregelten § 788 ZPO sein. Es entspricht nach Auffassung des Gerichts auch der Rechtsprechung des BGH - B. v. 11.09.08 – I ZB 36/07 – (wenngleich zu einem Sachverhalt, bei dem der Gerichtsvollzieher zweifelsfrei auch als Vollstreckungsorgan tätig geworden war), dass § 766 Abs. 2 S. 1 ZPO immer schon dann einschlägig ist, wenn es um „Kosten der Zwangsvollstreckung“, also solche i.S.d. § 788 ZPO geht. Dort heißt es nämlich (Hervorhebung durch das Gericht): „…Gemäß § 766 II ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Entscheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Regelung in § 766 ZPO („Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung”) und im 8. Buch der ZPO („Zwangsvollstreckung”) ergibt, die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint .“ Die „Kosten der Zwangsvollstreckung“ entspringen dem gesetzlichen Terminus des § 788 ZPO, der überdies in § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt: Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Damit sind selbst Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung durch Zustellung des Urteils Kosten der Zwangsvollstreckung, sodass für Kosten der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nichts anderes gelten kann. Namentlich bei einer Zustellung im Parteibetrieb gem. § 750 Abs. 1 S. 2 1. HS ZPO wird das Urteil (oder die ihm gleichstehenden Titel) und insbesondere auch in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Auch insoweit vermag das Gericht den im Verfahren der Gehörsrüge und der anschließenden Fortsetzung vorgebrachten Argumenten des Vertreters der Staatskasse nicht zu folgen. Die Kosten der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind Kosten der Zwangsvollstreckung, auch wenn sie (wie zutreffend bemerkt wird) bei der bloßen Zustellung nicht durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Tatsächlich wird regelmäßig mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber auch „wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss“ gepfändet (vgl. Anl. 3 zu § 2 ZVFV), sodass tatsächlich auch die Zustellungskosten nach § 788 ZPO zugleich durch die Pfändung mit beigetrieben werden. e) Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses löst nicht nur Kosten der Zwangsvollstreckung aus, sondern ist auch funktional Teil der Zwangsvollstreckung. Denn die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner führt gem. § 829 Abs. 3 ZPO erst dessen Wirksamkeit herbei. Ohne die Zustellung an den Drittschuldner zeigt die Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Wirkungen. Die Zustellung ist daher zwingend notwendiger Teilakt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dementsprechend handelt es sich gerade nicht um eine Maßnahme außerhalb der Zwangsvollstreckung, für die die Auffangvorschrift des § 5 Abs. 2 GVKostG einschlägig ist, sondern um eine Maßnahme der (oder jedenfalls innerhalb der) Zwangsvollstreckung, die hier notwendig durch den Gerichtsvollzieher durchzuführen ist. Auch der BGH a.a.O. grenzt dementsprechend die Zuständigkeiten negativ wie folgt ab: „ Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung , sondern beispielsweise um Gerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der Zwangsvollstreckung , entscheidet das AG, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.“ Ob der Gerichtsvollzieher funktional als Vollstreckungsorgan tätig wird, oder „nur“ als Zustellungsorgan, welches zwingend im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme tätig wird, ist für die Anwendung von § 766 Abs. 2 ZPO nicht entscheidend. § 766 Abs. 2 ZPO verwendet nicht die Termini Vollstreckungs- oder Zustellorgan, sondern behandelt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen generell. Entscheidend ist daher nur, ob bei einer Handlung des Gerichtsvollziehers Kosten angesetzt werden, die solche der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO sind. Dies ist für Kosten der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Zweifel der Fall. Ob, wie der Vertreter der Staatskasse weiter argumentiert, der Gerichtsvollzieher als Zustellorgan i.S.d. § 154 3. Alt. GVG im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 9 GvGA bzw. § 192 ZPO lediglich bei der Zwangsvollstreckung „mitwirkt“ i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 GvGA, ist für das erkennende Gericht nicht der entscheidende Aspekt für die funktionale Zuständigkeit nach § 766 Abs. 2 ZPO bzw. § 5 GvGA. Entscheidend ist aus den im Beschluss näher ausgeführten Gründen allein, ob die angefochtenen Kosten solche der Zwangsvollstreckung sind. f) Schließlich hält das Gericht auch die weiteren Argumente des Vertreters der Staatskasse nicht für stichhaltig. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung zum Kostenansatz das Amtsgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht nenne, ist unbeachtlich, denn es handelt sich mit der hier vertretenen Auffassung um eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, die vom Gerichtsvollzieher bzw. dem Anbieter seiner Software verwendet wird. Auch die Interpretation der tendenziell ohnehin die hiesige Auffassung stützenden, jedenfalls aber die Anwendung des § 766 Abs. 2 ZPO bei Verweigerung der Zustellung im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme bejahenden Entscheidungen der OLG Koblenz und Stuttgart (DGVZ 2021, 66; 2021, 119) dahingehend, diese seien vor dem Hintergrund der Subsidiarität des § 23 EGGVG zu sehen, während für einen Streit über die Kosten der Zustellung jedenfalls § 5 GvKostG zur Verfügung stehe, überzeugt nicht. Vielmehr haben beide Entscheidungen erkannt, dass die Zustellung auch dann eine Maßnahme innerhalb der Zwangsvollstreckung darstellt, wenn der Gerichtsvollzieher nur als Zustellorgan tätig wird. Dann ist es – wie schon oben dargestellt – nur folgerichtig und konsequent, auch die hieraus erwachsenden Kosten der Erinnerung nach § 766 ZPO zu unterwerfen. g) Richtig ist daher die Ansicht, wonach Kosten der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sehr wohl solche i.S.d. § 766 Abs. 2 ZPO darstellen (so auch Gerlach in Schröder/Kay § 5 GVKostG 14. Aufl. Rn 9 mit Fußnote 5 und Rn 11 mit § 4 Rn 71) Zuständig ist daher das Vollstreckungsgericht. 3. Vollstreckungsgericht ist hier das Gericht, welches nach § 828 Abs. 2 ZPO für den Erlass des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuständig war. Geht es um den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist Vollstreckungsgericht nach § 828 Abs. 2 ZPO das Gericht am Sitz des Schuldners. Ansonsten gilt die allgemeine Regelung des § 764 Abs. 2 ZPO, also „das Gericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat“. Dabei kann allerdings das Vollstreckungsverfahren in mehrere Vollstreckungshandlungen zerfallen (z.B. Haftbefehlserteilung und Verhaftung). Für unselbständige Folgehandlungen (insbesondere die Erinnerung) verbleibt es bei der Zuständigkeit für die Haupt-Vollstreckungshandlung, während neue Vollstreckungsmaßnahmen eine neue Zuständigkeit begründen können (vgl. z.B. Lackmann in Musielak/Voit ZPO 18. Aufl. § 764 Rn 4 m.N.; Zöller/Seibel ZPO 33. Aufl. § 764 Rn 4). Die bloße Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt sich als lediglich unselbständige Teilhandlung dar. Der Gerichtsvollzieher wird insoweit nur als Zustellungsorgan im Zuge einer laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme tätig (OLG Koblenz B. v. 30.10.2020 – 12 VA 3/20) und damit nicht als Vollstreckungsorgan, jedenfalls nicht durch eine eigene, selbständige Vollstreckungsmaßnahme. Im Übrigen ist auch für die Erinnerung gegen eine Vorpfändung das nach § 828 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht zuständig, nicht dasjenige am Sitz des Adressaten bzw. des Drittschuldners (Riedel in BeckOK § 845 ZPO Rn 36; Flockenhaus in Musielak/Voit). Dann kann für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 Abs. 2 ZPO (erst recht) nichts anderes gelten. …“ Im Nichtabhilfe-Beschluss vom 23.05.22 hat das erkennende Gericht zu den weiteren Argumenten des Vertreters der Landeskasse ausgeführt: „… Das weitere Argument, die örtliche Zuständigkeit müsse aus Gründen des Gleichlaufes beim Amtsgericht im Bezirk des Gerichtsvollziehers liegen, weil dessen Dienstvorgesetzter (hier die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf) auch für eine evtl. Niederschlagung im Verwaltungswege nach § 7 Abs. 2 GvKostG zuständig sei, überzeugt letztlich ebenfalls nicht. Denn zum einen sind die Entscheidungswege vom Gesetz bewusst getrennt und parallel ausgestaltet worden, sodass ein laufendes Verwaltungsverfahren weder vorgeschaltet ist, noch einer Erinnerung im Wege steht. Vielmehr kann eine Entscheidung auf beiden Wegen herbeigeführt werden, solange nicht das Gericht über die Erinnerung entschieden hat (vgl. Herrfurth in BeckOK KostR § 7 GvKostG Rn 33 ff.). Dass der Gerichtsvollzieher von der Kostenerhebung absehen, oder diese im Verwaltungswege niedergeschlagen werden können, führt lediglich zur Abhilfe oder Erledigung der Erinnerung. Ein Bedürfnis für einen Gleichlauf besteht zum anderen auch nicht, weil das Vollstreckungsgericht außerhalb des Verwaltungsweges und von diesem unabhängig entscheidet, sodass ausdrücklich die richterliche Entscheidung (unabhängig davon, ob sie vom Vollstreckungsgericht oder dem Gericht nach § 5 GvKostG stammt) Vorrang hat. Selbstverständlich kann der Dienstvorgesetzte in seinem Sprengel durch Entscheidungen im Verwaltungswege eine „einheitliche Linie vorgeben“, an die aber weder das Vollstreckungsgericht, noch das Gericht nach § 5 GvKostG gebunden sind. Bei Lichte betrachtet ermöglicht es die parallele Ausgestaltung damit sogar, Rechtsprechung des Vollstreckungsgerichts im eigenen Sprengel im Verwaltungswege für den gesamten Sprengel vorzugeben, oder im Einzelfall Rechtsprechung des auswärtigen Vollstreckungsgerichts durch Entscheidung im Abhilfeverfahren oder im Verwaltungswege umzusetzen, sodass die Gefahr unterschiedlicher Beurteilung verringert wird. Verbliebene Lücken bei der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind entsprechend den bisherigen Ausführungen zu Gunsten einer einheitlichen Beurteilung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme des Schuldners durch Konzentration auf das Vollstreckungsgericht hinzunehmen …“ Bei diesen Ausführungen, die die Beschwerdekammer explizit gebilligt hat, bleibt es. 2. Nachdem eine amtswegige Verweisung entsprechend § 17a GVG aus guten Gründen durch die Beschwerdekammer ausgeschlossen wurde, verbleibt nur noch eine Verwerfung der Erinnerung oder eine Abgabe nach dem Rechtsgedanken des § 281 ZPO. Denn grundsätzlich ist eine Verweisung bei funktionaler Unzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. z.B. BGH B. v. 14.08.2015 – 32 SA 37/15). Ohne entsprechende Anwendung des § 17a GVG kommt daher nur noch eine formlose Abgabe von Amts wegen in Betracht, wobei dann im Streitfall, bei doppelter Unzuständigkeitserklärung eine Gerichtsstandsbestimmung in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu erfolgen hätte (hierzu Toussaint in BeckOK ZPO § 36 Rn 41 für sonstige „unanfechtbare Verfahrensentscheidungen“ und ders. Rn 38, 38.1-38.3 für negative Kompetenzkonflikte z.B. zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht und auch im Rechtsmittelverfahren). Da die Gläubigerin Herrin des Verfahrens ist, bedarf nach Auffassung des Gerichts die Abgabe an das zuständige Vollstreckungsgericht eines entsprechenden Antrages. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer antragslosen Abgabe eine rechtliche Überprüfung nur noch im Wege des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO möglich sein dürfte, dem Erinnerungsführer jedoch die Möglichkeit einer Überprüfung (auf ggf. zuzulassende Beschwerde) nicht genommen werden sollte. Trotz entsprechender Hinweise hat die Gläubigerin sich zu Frage der Zuständigkeit zu keinem Zeitpunkt geäußert, geschweige denn einen Abgabeantrag gestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG. Das Gericht lässt vorsorglich erneut die Beschwerde zu. Denn die hier entscheidende Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. Der hier vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit stehen eine verbreitete Gegenauffassung und eine langjährige, gegenläufige Übung auch im hiesigen Bezirk gegenüber. Das Beschwerdegericht hat sich nur ergänzend zur hiesigen Auffassung zustimmend geäußert. Erinnerungen betreffend den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gehören zu den ständig wiederkehrenden Rechtsmitteln. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . O Richter am Amtsgericht