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Beschluss

53 M 1043/14

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2014:0604.53M1043.14.0A
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Leitsätze
Die Beglaubigungsgebühr des Gerichtsvollziehers entsteht auch dann, wenn dieser einen nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt beglaubigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Erstellung einer beglaubigten Abschrift erneut beglaubigt.(Rn.17)
Tenor
1. Der Rechtsbehelf des Gläubigers von 24.03.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Gläubiger trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beglaubigungsgebühr des Gerichtsvollziehers entsteht auch dann, wenn dieser einen nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt beglaubigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Erstellung einer beglaubigten Abschrift erneut beglaubigt.(Rn.17) 1. Der Rechtsbehelf des Gläubigers von 24.03.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Gläubiger trägt die Kosten dieses Verfahrens. I. Der Gläubiger wendet sich gegen die Erhebung einer Beglaubigungsgebühr durch den Gerichtsvollzieher ... im Verfahren 12 DR II 267/14 (siehe dort die Kostenrechnung vom 11.03.2014). Der Gerichtsvollzieher war mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragt. Der Beschluss entsprach dem amtlichen Vordruck. Er umfasste zehn Seiten. Die Blätter waren auf der Vorder- und Rückseite bedruckt. Mit Seite 9 endete der amtliche Vordruck. Auf der Rückseite (Seite 10 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) befand sich ein Aufdruck des Forderungskontos. Die einzelnen Blätter waren mit einer Heftklammer verbunden. Die den Gläubiger vertretende Rechtsanwältin hatte auf Seite 9 einen Beglaubigungsvermerk angebracht (Einzelheiten Bl. 2 des Gläubigerschriftsatzes; Bl. 2 der Akte). Der Gerichtsvollzieher war der Auffassung, dies entspreche nicht den formalen Anforderungen und erstellte seinerseits eine beglaubigte Abschrift, die er zustellte (Bl. 7 der Akte). Die zuständige Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 02.06.2014 führt sie wie folgt aus: "I. Da es sich bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht um eine Zwangsvollstreckungssache handelt, findet das Rechtsmittel der Erinnerung keine Anwendung (Kommentierung Winterstein, § 5 GvKostG, Seite 10). Jedoch ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs gem. § 5 Abs. 2 GvKostG möglich. Die einhergehenden Entscheidungswege sind identisch. Das Schreiben vom 24.03.2014 war daher entsprechend auszulegen. Der Rechtsbehelf der Gläubigerseite ist damit zulässig, jedoch nicht begründet. II. Die Gläubigerin beantragte die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher und übergab hierzu neben der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwei durch einen Rechtsanwalt beglaubigte Abschriften derselben. Der Gerichtsvollzieher hat die durch den Rechtsanwalt bereits beglaubigten Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erneut beglaubigt und hierfür 10,00 € Beglaubigungsgebühren gem. KV 102 GvKostG in Rechnung gestellt. Der Rechtsbehelf richtet sich gegen den Ansatz der Beglaubigungsgebühren. Der Gerichtsvollzieher begründet die Erhebung der Beglaubigungsgebühren damit, dass die von Rechtsanwalt eingereichten beglaubigten Abschriften nicht ordnungsgemäß beglaubigt und damit nicht zur Zustellung geeignet waren. Der zugrundeliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasste 10 Seiten. Der Beglaubigungsvermerk des Rechtsanwalts befand sich jeweils auf Seite 9, der vorletzten Seite der Abschriften. Hierdurch sei nur ein Teil der Abschriften, nicht jedoch die gesamten Abschriften beglaubigt worden. Es genüge nicht, wenn nur der amtliche Teil des Vordrucks des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beglaubigt sei. Vielmehr hat sich der Beglaubigungsvermerk auf die gesamte Abschrift des zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beziehen, da auch eine Abschrift des gesamten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuzustellen sei. Weiterhin fehlte auf Seite 1 der Abschriften der Vermerk, dass es sich um beglaubigte Abschriften handelt. Der Vermerk wurde durch den Gerichtsvollzieher angebracht. Die einzelnen Blätter des beglaubigten Schriftstücks waren durch eine einfache Heftung mit einer Heftklammer verbunden. Dies als wurde ebenso als nicht ausreichend angesehen. Die Gläubigerseite begründet die Nichtansetzung der Beglaubigungsgebühren damit, dass nach ihrer Auffassung ein Beglaubigungsvermerk auf Seite 9 der Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genüge, da es sich bei der Seite 10 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich um einen Aufdruck (Ausdruck?) des Forderungskontos handelt, welcher nicht zwingend sei. Ebenso wird die bloße Verbindung mit einer Heftklammer als ausreichend erachtet. III. Besteht die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (hier Pfändungs- und Überweisungsbeschluss), so achtet der Gerichtsvollzieher darauf, dass ein ordnungsgemäßer Beglaubigungsvermerk vorhanden ist. Die Beglaubigung geschieht bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten zuzustellenden Schriftstücken durch den betreibenden Anwalt (§ 191, 169 Abs. 2 ZPO), soweit nicht der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst hergestellt hat, § 16 Abs. 3 GVGA. Vorliegend kam der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Prüfungspflicht zu dem Ergebnis, dass die beglaubigten Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks keinen ordnungsgemäßen Beglaubigungsvermerk hatten (siehe oben). Der Auffassung des Gerichtsvollziehers wird gefolgt. Zur Begründung wird auf die auch Kommentierung im Zöller, 30.Auflage, § 169 RdNr. 8 und die darin enthaltenen Rechtsprechungshinweise verwiesen. Besteht ein Schriftstück aus mehreren Blättern, muss der Beglaubigungsvermerk eindeutig erkennbar machen, dass er den Gleichlaut aller Seiten (Blätter) des Schriftstücks bestätigt. Dies ist der Fall, wenn die Blätter des Schriftstücks zusammengeheftet (in sonst geeigneter Weise verbunden) sind und der Vermerk diese bezeichnet oder durch seine Anordnung auf der letzten Seite ausweist, dass er alle vorhergehenden Seiten mit abdeckt. Vorliegend wurde die auf Seite 10 befindliche Forderungsaufstellung des Gläubigers durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Seite 3 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (siehe 50 M 603/14) zum Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Sie war daher auch ordnungsgemäß zu beglaubigen. Es wird als genügend angesehen, wenn der Beglaubigungsvermerk auf einem mit der Abschrift derart fest verbundenen Blatt angebracht ist, dass entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzerstörung möglich ist oder sonst eine körperliche Verbindung als dauern gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn das Schriftstück selbst aus mehreren Blättern besteht und der Beglaubigungsvermerk auf dem Schriftstück selbst angebracht wird. Das Heften mit Heftmaschine wird allgemein zugelassen. Jedoch kommt es hier auf die Art und Weise der Heftung an. Beim einfachen Klammern - wie vorliegend geschehen - können die einzelnen Blätter leicht entnommen und ausgetauscht werden. Aus diesem Grund werden aus mehreren Blättern bestehende Urkunden durch den Gerichtsvollzieher bzw. im Allgemeinen so geheftet/verklebt, dass die Verbindungsstellen der einzelnen Blätter mit einem Siegelabdruck versehen sind und ein Ausheften einzelner Blätter nicht ohne weiteres möglich ist. Die Art und Weise der Verbindung mehrseitiger Urkunden ist u.a. auch in den Geschäftsordnungsvorschriften für Gerichte des LSA unter Punkt 23.16 geregelt. Ein durch einen Anwalt beglaubigtes Schriftstück muss derartigen Anforderungen ebenfalls gerecht werden, was jedoch vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. Das Fehlen des Beglaubigungsvermerks auf Seite 1 der Schriftstücke war unschädlich. Grundsätzlich hat der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften nachzufordern, wenn der Rechtsanwalt diese nicht übergeben hat. Er stellt sie selbst her, wenn durch die Nachforderung die rechtzeitige Erledigung gefährdet würde, §§ 13, 16 Abs. 2 GVGA. Gem. §§ 5, 121 Abs. 1 GVGA hat der Gerichtsvollzieher die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beschleunigen, da es sich um eine eilbedürftige Angelegenheit handelt. Dass der Gerichtsvollzieher vorliegend die erforderlichen beglaubigten Abschriften selbst hergestellt und nicht nochmals vom Rechtsanwalt angefordert hat, war damit nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen der allgemein gängigen Verfahrensweise. Die Höhe der angesetzten Beglaubigungsgebühren war nicht zu beanstanden." II. Der Rechtsbehelf des Gläubigers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher seinerseits eine beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefertigt, um eine wirksame Zustellung vornehmen zu können. Für die Einzelheiten schließt sich das Gericht den vorstehend zitierten Ausführungen der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin an, die in umfänglicher Art und Weise sowie inhaltlich überzeugend eine tragende Begründung für das Vorgehen des Gerichtsvollziehers darstellt. Der Kostenausspruch ergibt sie aus der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.