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Beschluss

88 AR 3688/23

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2023:1128.88AR3688.23.00
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Tenor

In der Handelsregistersache

der I. UG (haftungsbeschränkt)

Beteiligte:

1. M.,

ergeht folgender Beschluss:

Der Anmeldung vom 26.09.2023  - UR N01 -  des Notars M. in Düsseldorf kann noch nicht entsprochen werden.

Entscheidungsgründe
In der Handelsregistersache der I. UG (haftungsbeschränkt) Beteiligte: 1. M., ergeht folgender Beschluss: Der Anmeldung vom 26.09.2023 - UR N01 - des Notars M. in Düsseldorf kann noch nicht entsprochen werden. Der Eintragung stehen folgende Hindernisse entgegen: Der Geschäftsführer J. kann nicht unter seinem Pseudonym / Künstlernamen G. eingetragen werden. Gem. § 40 Nr. 3 b) HRV sind die Geschäftsführer jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen. Dem steht die Transparenzfunktion des Registers und auch die fehlende Möglichkeit entgegen, den Wohnsitz des Geschäftsführers zu ermitteln, denn an diesem kann auch an die Gesellschaft zugestellt werden. Zwar ist der Künstlername beim Einwohnermeldeamt als solcher vermerkt. Kennt man nur den Künstlernamen, kann beim Meldeportal Behörden NRW der tatsächliche Name aber nicht ermittelt werden. Zudem kann ein Pseudonym anders als der offizielle Name jederzeit abgelegt werden. Das mögliche Argument, der Geschäftsführer sei unter seinem Pseudonym bekannter als unter seinem tatsächlichen Namen, ist auch nicht stichhaltig, denn die Frage, ob man unter einem Pseudonym eingetragen werden kann, bedarf einer grundsätzlichen Klärung und kann nicht von einer Einzelfallprüfung abhängig gemacht werden, die im Übrigen auch praktisch kaum durchführbar erscheint. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung des Künstlernamens erfordern. Das Handelsregister dient der Offenbarung der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit gewerblicher Unternehmen zum Handelsstand und der wichtigsten Rechtsverhältnisse der Unternehmen des Handelsstandes. Nach dem Sinn und Zweck des Handelsregisters ist es erforderlich, aber zugleich auch ausreichend, den Geschäftsführer mit Vor- und Familiennamen zu bezeichnen (LG Stendal Beschl. v. 18.4.2005 – 31 T 10/04, BeckRS 2011, 12956, beck-online). Die Beanstandung wirkt sich dann auch auf die Gesellschafterliste und die erforderliche namentliche Benennung des Gründers (§ 3 GmbHG Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) in § 4 der Satzung aus. Darüber hinaus ist die Gesellschafterliste, die 25.000 Geschäftsanteile ausweist, fehlerhaft. Zur Erledigung dieser Verfügung wird eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Nach unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Düsseldorf, 24.11.2023 E. Richter am Amtsgericht