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Entscheidung

II ZB 12/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124BIIZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124BIIZB12.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/24 vom 6. November 2024 in der Registersache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born und die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Der Antrag des Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde oder Nicht- zulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren oder eine Nichtzulas- sungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Düsseldorf vom 28. November 2023 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) noch ein anderes Rechtsmit- tel statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandes- gericht ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht 1 2 - 3 - anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 13. März 2024 - II ZB 17/23, juris Rn. 2). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.). Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde war zurück- zuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Grün- den aussichtslos ist, § 78b Abs. 1 ZPO. Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2023 - 88 AR 3688/23 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2024 - I-3 W X 196/23 - 3