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Urteil

95b C 72/24

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2024:1212.95B.C72.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 10.540,07 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 10.540,07 EUR festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist Sondereigentümer zweier Wohnungen im Hause Z.-straße in O., welche zu der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gehören. Die WEG besteht aus mehreren Gebäuden, u.a. aus dem Hochhaus Z.-straße, welches folgendes Aussehen hat: Die hier zu sehende Fassadenseite, die eine Fläche von rund 600 qm besitzt, war zuletzt im Jahr 2022 neu in einer hellen Farbe gestrichen worden. In O. wurden und werden finanziert durch den Verein „Urbaner Kunstraum O. – UKW“ ( https://www.urbaner-kunstraum.de/ ) entlang der Talachse, aber auch auf einigen Höhenzügen an mehreren Häusern Fassadengemälde internationaler Künstler angebracht. Hierbei wurde auch das Haus Z.-straße, genauer genommen eine Fassadenseite, für die Aufbringung eines Fassadengemäldes der Künstlerin G. ausgewählt. In der Eigentümerversammlung vom 15. Juli 2024 wurde die Angelegenheit unter dem Tagesordnungspunkt 3 erörtert. Im Beschlussprotokoll war dabei u.a. Folgendes ausgeführt: „Grundlage der Gestattung ist der beigefügte UKW-Fassadenvertrag, der im Vorfeld allen Eigentümern, neben umfangreichen Infos über das Projekt und die Künstlerin, zur Verfügung gestellt wurde. […] Insbesondere wird erläutert, wie die Künstlerin G. arbeitet und wie das Werk entstehen wird. Das Kunstwerk soll für alle Menschen zugänglich und ansprechend sein. Es wird garantiert, dass es frei von politischen, rassistischen, sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalten ist. Die Künstlerin hat ihren Stil gefunden, so dass sich das neue Kunstwerk eng an Stil + Farbgebung anlehnen wird. Es ist erforderlich, dass an das Kunstwerk ein QR-Code mit Hintergrundinformationen angebracht wird, den Interessierte abscannen können. Um zu verhindern, dass Besucher auf das Grundstück müssen, wird zugesagt einen 2. QR-Code vorne an der Zuwegung zu platzieren. Der Eigentümergemeinschaft entstehen keine Kosten. Das Bild wird mit hochwertigen Farben und unter Begleitung eines Architekturbüros aufgebracht, dass die Arbeiten überwacht und abnimmt. Die grundsätzliche Idee ist, dass das Bild möglichst lange (mehr als 10 Jahre) an der Fassade bleibt. Nach Ablauf von 5 Jahren ist die Eigentümergemeinschaft jedoch frei in Ihrer Entscheidung, was mit der Fassade passieren soll. Sie dürfte z.B. wieder überstrichen und/oder gedämmt werden. […]“ Die Eigentümer fassten sodann den folgenden Beschluss: „Die GdWE ermächtigt die Verwalterin den UKW-Gestattungsvertrag namens und für die GdWE mit den nachfolgenden Ergänzungen bzw. Klarstellungen zu unterzeichnen, um die Fassadengestaltung durch die Streetart Künstlerin G. zu ermöglichen. Die Arbeiten sollen Mitte August beginnen. Die Fläche vor dem Nordgiebel wird für die Dauer der Arbeiten der Künstlerin zur Nutzung zur Verfügung gestellt. - Nach 5 Jahren ist die Gemeinschaft frei in Ihrer Entscheidung, was mit der Fassade passieren soll. Auch eine Dämmung ist möglich - Keine Kosten für die Eigentümergemeinschaft - 2. QR-Code an der Grundstückszuwegung - Verwendung einer Farbe die Algen- und Schimmelbefall vorbeugt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2024 (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen. In einem Brief vom 26. Juli 2024 an die Geschäftsführerin der Verwalterin, der sich auch an die Eigentümer des Hauses Z.-straße in O. richtet, führte der Oberbürgermeister der Stadt O. u.a. Folgendes aus: „Die Auswahl der Wände konzentriert sich größtenteils auf das Tal der J., aber in manchen Fällen erfordert es auch Ausnahmen, wie in Ihrem Fall. Da die Künstlerin überwiegend an Hochhäuser arbeitet, wurde Ihre Immobilie in Erwägung gezogen. Durch eine Gestaltung Ihrer Fassade helfen Sie dabei, O. in vielerlei Hinsicht strahlen zu lassen. Und auch Ihre Fassade hat das Potential ein weiterer Leuchtturm zu werden - neben der beiden großen Fassaden an der Q.-straße. 2025 wird der Urbane Kunstraum in der Neuauflage des Marco-Polo Reiseführers über O. erwähnt. Das wird einen weiteren touristischen Schub erzeugen, das Stadtmarketing unterstützen und unsere Stadt eine breite Aufmerksamkeit geben. Ich würde mich sehr freuen, demnächst ein Kunstwerk von B. an Ihrer Fassade bestaunen zu dürfen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Akten vorhandenen Brief (Bl. 69 f. d.A.) verwiesen. Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger die o.g. Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 3 an. Der Kläger ist der Ansicht, die Beschlussfassung widerspreche ordnungsmäßiger Wirtschaft. Denn der Gemeinschaft fehle es an der notwendigen Beschlusskompetenz. Weder handele es sich um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG, noch habe ein einzelner Eigentümer die Maßnahme verlangt, § 20 Abs. 3 WEG, worüber die Parteien im Übrigen auch nicht streiten. Durch die Aufbringung des Wandgemäldes werde eine bauliche Veränderung geschaffen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalte, so dass die Maßnahme nach § 20 Abs. 4 WEG untersagt sei. Denn bislang sei die Fassade in einer hellen Fassade gestrichen, jetzt sei die vollflächige Aufbringung des Kunstwerkes geplant, dessen genaues Aussehen zudem überhaupt nicht bekannt sei. Hierzu trägt der Kläger noch weiter vor. Er befürchtet auch, durch die Aufbringung des Kunstwerkes persönliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. So sei seiner Ansicht nach damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Kunstinteressierten sich auf dem Grundstück tummeln würde, um das Kunstwerk aus der Nähe zu betrachten. Dies sei auch deshalb zu befürchten, weil, was als solches unstreitig ist, an dem Kunstwerk ein QR-Code aufgebracht werden solle, der zu weiteren Informationen im Internet leite. Er äußert auch ästhetische Bedenken, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Gemälde – vermutlich – dem Stil der Künstlerin entsprechend nur in schwarz/weiß gestaltet sein werde. Als weiteren Nachteil befürchtet er, nach Ablauf der genannten 5-Jahres-Frist für einen kostenträchtigen Neuanstrich der zuletzt erst – unstreitig – im Jahr 2022 gestrichenen Fassade herangezogen werden zu können. Dabei befürchtet er einen höheren Kostenaufwand, weil die Künstlerin schwarz/weiß-Bilder male und das Überstreichen dunkler Flächen mit einem höheren Aufwand im Vergleich zum Überstreichen der vorhandenen hellen Fläche verbunden sei. Er befürchtet auch, dass die Künstlerin minderwertige Farben verwende. Ferner bringt er vor, das Kunstwerk sei nicht vom Stiftungszweck des finanzierenden Vereins umfasst, da es sich nicht entlang der Talachse befinde. Er befürchtet, dass die Gefahr bestehe, dass mangels finanzieller Mittel die Arbeiten auf halbem Wege eingestellt werden könnten. Er meint, durch das Kunstwerk werde ohne Grund – und ohne Beschlusskompetenz der Eigentümer – ein Sondernutzungsrecht der Künstlerin an der Fassade begründet. Er hält die zugrundeliegende Beschlussfassung für zu unbestimmt, weil das Kunstwerk in keiner Weise umschrieben sei. Vielmehr wolle die Künstlerin, wie es ihrem Wirken entspreche, die Inspiration erst im Laufe der Arbeit gewinnen. Damit sei aber unklar, was für ein Werk überhaupt entstehen werde. Er befürchtet eine von ihm als nachteilig empfundene Gestaltung. Er trägt weitere Rechtsansichten vor. Der Kläger beantragt, den auf der Versammlung der Wohnungseigentümer der WEG Z.-Straße, in O. am 15.07.2024 zu TOP 3 gefassten Beschluss „Die GdWE ermächtigt die Verwalterin den UKW-Gestattungsvertrag namens und für die GdWE mit den nachfolgenden Ergänzungen bzw. Klarstellungen zu unterzeichnen, um die Fassadengestaltung durch die Streetart Künstlerin G. zu ermöglichen. Die Arbeiten sollen Mitte August beginnen. Die Fläche vor dem Nordgiebel wird für die Dauer der Arbeiten der Künstlerin zur Nutzung zur Verfügung gestellt. – Nach 5 Jahren ist die Gemeinschaft frei in ihrer Entscheidung, was mit der Fassade passieren soll. Auch eine Dämmung ist möglich. – Keine Kosten für die Eigentümergemeinschaft – 2.QR-Code an der Grundstückszuwegung – Verwendung einer Farbe die Algen- und Schimmelbefall vorbeugt“ für unwirksam zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, durch die Aufbringung eines Fassadengemäldes auf nur einer Wand eines Gebäudes der WEG trete keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ein. Das Gesamtgepräge des Ensembles werde dadurch nicht so erheblich beeinträchtigt, wie es § 20 Abs. 4 WEG voraussetze. Dazu führt die Beklagte näher aus. Auch trete keine unbillige Beeinträchtigung des Beklagten in dem Maße ein, wie es Rechtsprechung und Gesetz verlangten. Insbesondere sei er nicht allein betroffen. Sie meint, ihre Beschlusskompetenz folge aus § 20 Abs. 1 WEG. Der Beschluss sei ihrer Ansicht nach auch hinreichend bestimmt genug. Die Künstlerin habe, wie im Protokoll auch ausgeführt worden sei, ihren Stil gefunden. Es sei sichergestellt, dass bestimmte diskriminierende Inhalte, wie sie oben näher bezeichnet sind, ausgeschlossen seien. Zudem sei von einer fachgerechten Ausführung der Arbeiten auszugehen. Das Projekt werde durch ein Architekturbüro begleitet, es sei eine Endabnahme vorgesehen. Es sei die Verwendung von hochwertigen Farben, insbesondere solchen, die Algen- und Schimmelbefall vorbeugten, vorgeschrieben (letztgenanntes ist unstreitig). Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei es nicht zu erwarten, dass nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ein Neuanstrich zwingend erforderlich sei. Hiermit sei nur die Mindestfrist definiert, wie lange das Kunstwerk mindestens auf der Fassade verbleiben solle. Es bestehe aber die Erwartung, dass es auch danach noch längere Zeit dort verbleiben könne, ohne dass ein Neuanstrich aus fachlicher Sicht notwendig sei. Die Eigentümer seien dann in der Entscheidung frei, was mit der Fassade geschehe. Es sei auch nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung durch Kunstinteressierte zu rechnen. Das Kunstwerk wirke als Fassadengemälde aus der Ferne, nicht aus der Nähe. Aufgrund der Tatsache, dass außerhalb des Grundstücks ein zweiter QR-Code angebracht werde, der demjenigen auf dem Kunstwerk entspricht, sei auch nicht zu erwarten, dass Kunstinteressierte zu diesem Zweck das Grundstück betreten würden. Wie sich aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters ergebe, werde auch dieses Kunstwerk vom Verein finanziert. Dies ergebe sich auch aus dem Vertrag. Die Beklagte trägt weitere Rechtsansichten vor. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, §§ 23 Nr. 2c GVG, 43 ff. WEG. Sie ist aber nicht begründet. Allerdings ist eingangs anzumerken, dass der Kläger die Fristen des § 45 WEG zur Klageeinreichung und Klagebegründung gewahrt hat. Die Klage ist aber ansonsten unbegründet. Denn der vom Kläger angefochtene Beschluss widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, so dass er dementsprechend auch nicht für unwirksam zu erklären war. Im Einzelnen: Gemäß § 44 WEG kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären oder seine Nichtigkeit feststellen. Eine Ungültigkeitserklärung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Beschlussfassung ordnungsmäßiger Wirtschaft widerspricht. Die vom Kläger zur Begründung angeführten Gründe können die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Wirtschaft aber nicht begründen. Ebenso wenig ist die Annahme begründet, der angefochtene Beschluss könnte nichtig sein. Im Einzelnen: I. Beschlusskompetenz gemäß § 20 Abs. 1 WEG; Abgrenzung zu § 20 Abs. 4 WEG Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten konnte die Gemeinschaft die Genehmigung der Fassadengestaltung auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 WEG beschließen. Hingegen war der Ausschlusstatbestand des § 20 Abs. 4 WEG nicht einschlägig. Eingangs sei noch ergänzt, dass für die Maßnahme die Regelungen der § 20 Abs. 2 und 3 WEG von vornherein nicht einschlägig sind, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. Gemäß § 20 Abs. 1 WEG können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Bei der Umgestaltung einer Außenfassade handelt es sich um eine solche bauliche Änderung. Allerdings dürfen gemäß § 20 Abs. 4 WEG bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers handelt es sich bei der beabsichtigten Umgestaltung der Fassade durch Anbringung eines Fassadengemäldes nicht um eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Kläger ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt sein könnte. Soweit es den letztgenannten Aspekt angeht, fehlt es schon an einem hinreichenden Vortrag des Klägers. Er bringt lediglich Aspekte vor, die entweder alle oder jedenfalls eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Wohnungseigentümer benachteiligen könnten, nicht jedoch ihn nur allein. Auch gibt es keinen Hinweis auf ein genügendes Ausmaß einer unbilligen Benachteiligung, das der BGH ( BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 ) wie folgt definiert hat: „Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14).” Das Gericht ist im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Umgestaltung der Fassade durch ein Kunstwerk keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erfolgt. Richtig ist, dass sich der optische Eindruck der Anlage durch ein solches Kunstwerk anstelle einer in einer hellen Farbe gestrichenen Außenfassade verändert. Dies allein genügt jedoch nicht, um das Merkmal der „grundlegenden“ Umgestaltung der Wohnanlage begründen zu können. In der Kommentierung ist zu dieser Frage Folgendes ausgeführt: „Es geht im Kern darum, ob die beschlossene oder begehrte bauliche Veränderung der WEG-Anlage ein „neues Gepräge“ gibt, sich also im konkreten Einzelfall angesichts der Größe und Gestaltung der WEG-Anlage wesentlich auf diese auswirkt und das charakterliche Aussehen der Anlage (Jugendstilvilla, Plattenbau, Reihenhausanlage) bzw. deren besondere Eigenart, mit der sich ein Gebäude von benachbarten Gebäuden im Umfeld prägend abhebt (einzige Backsteinfassade im Umkreis von zwei Kilometern), gravierend beeinträchtigt. Bezugspunkt dieser naturgemäß im konkreten Einzelfall zu treffenden Betrachtung ist die WEG-Anlage als Ganzes, also nicht nur den unmittelbar bauliche veränderte Teil/Teilkörper, so dass selbst erhebliche Änderungen in Teilbereichen nicht ohne weiteres unter die „Veränderungssperre“ fallen. Deswegen werden in Mehrhausanlagen Veränderungen nur in oder an einem Haus oft schon nicht genügen Und auch sonst ist die Anwendung des § 20 Abs. 4 wesentlich von der Größe und Gestaltung der Gesamtanlage abhängig, so dass etwa eine „Aufstockung“ in einer größeren Anlage uU eher zulässig sein mag als in einer kleinen Anlage. Die Annahme einer „grundlegenden Umgestaltung“ soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine enge Ausnahme sein und jedenfalls bei den nach § 20 Abs. 2 privilegierten Maßnahmen „zumindest typischerweise“ nicht anzunehmen sein, ist aber auch dort natürlich denkbar. Denn die gewollte Restriktion kommt im Wortlaut und in der Gesetzessystematik, in der sich § 20 Abs. 4 auch auf § 20 Abs. 2 bezieht, so nicht zum Ausdruck und sollte nicht zu strikt gehandhabt werden. Die in der Privilegierung bestimmter baulicher Veränderungen zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen können zwar bei der eher wertungsabhängigen Frage nach dem Vorliegen einer „unbilligen Benachteiligung“ berücksichtigt werden, nicht aber auch beim eher objektiv zu bestimmenden Begriff der grundlegenden Umgestaltung.“ (vgl. Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 20 Rn. 356-358, beck-online) Ausgehend von diesem Maßstab kann hier von einer grundlegenden Umgestaltung der Anlage nicht ausgegangen werden. Die WEG besteht aus mehreren Gebäuden. Es wird nur an einem Gebäude das Gemälde aufgebracht, und dort auch nur an einer Wand, und zwar auf der Schmalseite des Gebäudes. Somit bleibt bei einem Blick aus den drei übrigen Himmelsrichtungen der optische Eindruck der Anlage von vornherein unverändert. Er bleibt auch gänzlich unverändert in Bezug auf die anderen Gebäude der Anlage. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder in der Akte bzw. unter Zuhilfenahme von Onlinediensten wie Bing und Google Maps geben keinen Grund zu der Annahme, dass hier eine grundlegende Umgestaltung vorgenommen wird. Das betroffene Gebäude hat seine Wirkung gerade durch eine Höhe und seine exponierte Lage aus sich heraus. Diese besondere Wirkung verliert es auch nicht durch die Aufbringung eines Gemäldes. So ist im Ergebnis festzustellen, dass zwar eine Umgestaltung vorliegt, die aber nicht als „grundlegend“ anzusehen ist. Dementsprechend besaßen die Eigentümer Beschlusskompetenz gemäß § 20 Abs. 1 WEG. II. Angebliche Unbestimmtheit des Beschlusses. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist der Beschluss auch nicht als zu unbestimmt anzusehen. Denn der Beschluss beschreibt die zu gestaltende Fläche konkret und abschließend, gibt Auskunft zu dem Kostenrahmen (kostenfrei für die Eigentümer), zum beabsichtigten Beginn der Arbeiten, zur Frage der fachlichen Begleitung der Arbeiten und den Anforderungen an die zu verwendenden Farben, zu der Mindestdauer, vor deren Ablauf das Kunstwerk nicht entfernt werden darf, und in Bezug die Anbringung des zweiten QR-Codes. Im Übrigen ist eine Ermächtigung an die Verwalterin zwecks Vertragsabschluss vorgesehen. Damit fehlt in der Tat die Beschreibung, wie das Kunstwerk nach seinem Abschluss konkret aussehen wird. Dies führt entgegen der Rechtsansicht des Klägers aber nicht zu einer Unbestimmtheit im Rechtssinne. Denn es gehört ja sozusagen zum Wesen der Kunst, dass deren Ergebnis für den Auftraggeber nicht immer konkret vorhersehbar ist, insbesondere dann, wenn die Künstlerin wie hier nicht anhand einer konkreten detaillierten Vorlage ihr Werk schafft, sondern die Inspiration erst bei Schaffung des Werkes gewinnt. Unbestritten ist, dass die Künstlerin „ihren Stil gefunden“ hat und sich das zu schaffende Werk „eng an Stil + Farbgebung anlehnen“ wird. Dies genügt nach Überzeugung des Gerichts, um eine hinreichende Bestimmtheit annehmen zu können. Die Kunstfreiheit ist im Übrigen durch das Grundgesetz geschützt, Art. 5 Abs. 3 GG. Zwar wirkt das Grundgesetz nicht unmittelbar zwischen Bürgern, sondern nur im Verhältnis Staat – Bürger, doch strahlt die dahinterliegende Intention, der Kunst ihren freien Raum zu geben, auch auf die privatrechtlichen Beziehungen aus. Das bedeutet, dass die Frage der Bestimmtheit des Beschlusses sich auch an der Frage der Kunstfreiheit zu orientieren hat. Diese Freiheit hat hier von vornherein gewisse Beschränkungen erhalten, die ansonsten den Interessen der Wohnungseigentümer zuwiderlaufen würden. So ist als Grundlage der Gestattung unter Bezugnahme auf den UKW-Vertrag im Protokoll ausgeführt: „Es wird garantiert, dass es frei von politischen, rassistischen, sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalten ist.“ Im Ergebnis kann hier folglich von einer hinreichenden Bestimmtheit des Beschlusses ausgegangen werden. Im Übrigen hat die Gemeinschaft den Vertragsabschluss in die Hände der Verwalterin gegeben. Dazu ist die Gemeinschaft nach neuerer Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 5. Juli 2024, Aktenzeichen V ZR 241/23) auch ohne die Vorgabe von weiteren „Leitplanken“ berechtigt, so dass der Verwalter im Rahmen des Vertragsabschlusses noch steuernd eingreifen kann. III. Weitere Argumente des Klägers Auch die sonstigen Argumente, die der Kläger hier vorgebracht hat, verfangen nicht. Eingangs ist festzustellen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage ein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensausübung durch die Eigentümer zu setzen. Die Aufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf, festzustellen, ob die Eigentümer ihr Ermessen ausüben konnten und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Daran gemessen, ist die Beschlussfassung bereits deshalb nicht zu beanstanden, da den Eigentümern vor der Beschlussfassung sämtliche Aspekte des Beschlusses hinreichend bekannt waren, nicht zuletzt durch die Erläuterungen in der Eigentümerversammlung, und für einen Ermessensfehlgebrauch keine Anhaltspunkte bestehen. Ohne dass es dessen somit noch bedürfte, gehen die Einwendungen des Klägers aber auch inhaltlich fehl. Im Einzelnen: 1. Befürchtete Belästigungen durch Kunstinteressierte: Den Eigentümern war bekannt, dass zwei QR-Codes angebracht werden sollen und ein solches Wandgemälde geeignet ist, ein größeres Besucherinteresse hervorzurufen. Sie haben in Abwägung dessen sich unter der Bedingung der Anbringung des zweiten QR-Codes dazu entschieden, die Maßnahme zu genehmigen. Für ein Ermessensausübungsdefizit ist somit nichts ersichtlich. Es besteht kein Anhaltspunkt für einen Ermessensfehlgebrauch. Darüber hinaus gibt es entgegen dem Vorbringen des Klägers auch keinen Grund zu der Annahme, dass nach der Aufbringung des Fassadengemäldes in erheblicher Zahl mit Beeinträchtigungen durch unbefugt auf das Grundstück gehende Kunstinteressierte zu rechnen ist. Zwar ist in einem ersten Ansatz richtig, dass das Kunstwerk nicht wenige kunstinteressierte Personen ansprechen wird, da es Teil des Gesamtkunstwerks UrbanArt ist. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, und wie auch der Presse zu entnehmen war, hat die Veranstaltung dazu geführt, dass die Stadt O., und hier insbesondere die diversen Fassadenkunstwerke, in einem Reiseführer und auch in den Medien als besonders lohnenswertes Reiseziel aufgeführt werden. Doch merkt die Beklagte insoweit zutreffend an, dass es geradezu zum Wesen solcher großflächigen, meterhohen Kunstwerke gehört, sie bevorzugt aus der Ferne und gerade nicht aus unmittelbarer Nähe zu betrachten, weil sie üblicherweise nur aus der Ferne ihre komplette Wirkung entfalten. Der Kläger legt nicht hinreichend dar, warum dies hier ausnahmsweise anders sein könnte. Auch der von ihm angesprochene, unmittelbar an der Fassade angebrachte QR-Code, über den weitere Informationen zum Kunstwerk abgerufen werden können, führt im konkreten Fall zu keiner abweichenden Wertung, da ein zweiter, identischer QR-Code gerade aus diesem Grunde außerhalb des Grundstücks an der Zuwegung zum Grundstück angebracht werden soll. Die, so kann es vermutet werden, nur relativ wenigen Personen, die überhaupt auf das Scannen des QR-Codes Wert legen, können dies also ohne Beeinträchtigung von außerhalb des Grundstückes tun. Der Informationsgehalt ist in beiden Fällen identisch. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass Kunstinteressierte generell in nennenswerter Zahl dazu neigen würden, ohne Erlaubnis fremden Grund zu betreten. Erst recht gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass es durch sie zu erheblichen Belästigungen des Klägers oder der übrigen Eigentümer kommen könnte. 2. Sonstige Argumente des Klägers: Entgegen der Ansicht des Klägers spricht bei objektiver Betrachtung nichts dafür, dass das Kunstwerk nach Ablauf der vorgesehenen Mindestverbleibenszeit von fünf Jahren bereits so verwittert sein könnte, dass bereits dann ein Neuanstrich erforderlich sein könnte. Der Kläger verwechselt scheinbar die Frage, wie lang das Kunstwerk dort mindestens verbleiben soll, mit der Frage, mit welcher Haltbarkeit zu rechnen ist. Für seine Annahme spricht auch sonst nichts. Das Gebäude ist exponiert und an der hier betroffenen Fassadenseite mit einer hellen Farbe gestrichen, die im Jahr 2022 aufgebracht worden ist. Weshalb bei dieser Sachlage die helle Farbe länger halten soll als ein – vermutlich – schwarz/weiß gestaltetes Kunstwerk, das erst noch aufgebracht wird, ist bereits in einem ersten Ansatz nicht nachvollziehbar. Die Befürchtung des Klägers, die Künstlerin könne minderwertige Farben verwenden bzw. die Ausführung könnte minderwertig sein, ist durch nichts konkret belegt. In der Beschlussfassung sind Farben vorgeschrieben, die Algen- und Schimmelbefall vorbeugen. Der Kläger trägt nichts dazu vor, weshalb es Farben geben könnte, die zwar diese Kriterien erfüllen, gleichzeitig aber doch minderwertig sein könnten. Im Übrigen ist eine Ausführungsbegleitung mit Endabnahme durch ein Architekturbüro vorgesehen. Nichts spricht somit für die Annahme des Klägers, der bauliche Zustand, namentlich der Anstrich, könne sich durch das Aufbringen des Gemäldes verschlechtern. Aus ganz allgemeinen Erfahrungen mit den zahllosen Fassadengemälden, die das Gericht zu sehen bekommen hat, spricht auch nichts dafür, dass ernsthaft damit zu rechnen wäre, dass nach fünf Jahren ein Neuanstrich zwingend erforderlich wäre. Der Kläger trägt hierzu auch nicht hinreichend vor. Ob sich die vom Kläger für den Fall des Neuanstrichs befürchteten Kosten überhaupt jemals zu seinem Nachteil realisieren, bleibt abzuwarten. Generell besteht die Erwartung, dass durch den faktischen Neuanstrich der Fassade durch die Aufbringung des Gemäldes sich die Notwendigkeit eines Folgeanstrichs im Vergleich zur Ausgangssituation (Anstrich im Jahr 2022) nach hinten verschiebt, so dass auch ein Kostenvorteil denkbar wäre. So oder so führt die Argumentation aber nicht dazu, dass die Beschlussfassung ordnungsmäßiger Wirtschaft widersprechen würde. Die Gemeinschaft kann auch Beschlüsse fassen, die für den einzelnen Eigentümer teurer sind als dasjenige, was er sich vorstellt. Für einen fehlerhaften Ermessensgebrauch ist nichts ersichtlich, geschweige denn ist dazu vorgetragen. Soweit der Kläger befürchtet, das Kunstwerk könne unvollendet bleiben, weil es nicht vom Stiftungszweck umfasst sei oder weil das Geld ausgehen könnte, beschreibt er nur das allgemeine Lebensrisiko. Die Frage des angeblich fehlenden Stiftungszwecks hat der Oberbürgermeister in seinem Schreiben erläutert und damit hinreichend klargestellt, dass das Objekt hierunter fallen dürfte. Er schreibt: „Die Auswahl der Wände konzentriert sich größtenteils auf das Tal der J., aber in manchen Fällen erfordert es auch Ausnahmen, wie in Ihrem Fall. Da die Künstlerin überwiegend an Hochhäuser arbeitet, wurde Ihre Immobilie in Erwägung gezogen. Durch eine Gestaltung Ihrer Fassade helfen Sie dabei, O. in vielerlei Hinsicht strahlen zu lassen. Und auch Ihre Fassade hat das Potential ein weiterer Leuchtturm zu werden - neben der beiden großen Fassaden an der Q.-straße.“ Das sonstige Vorbringen kann die Beschlussanfechtung ebenfalls nicht rechtfertigen. Insbesondere geht die Rechtsansicht fehl, dass der Künstlerin angeblich ein Sondernutzungsrecht an der Fassade eingeräumt werde. Die Aufbringung eines Wandgemäldes ist aber keine Sondernutzung. Im Kern erteilt die GdWE der Künstlerin den Auftrag, die Fassade (für die WEG kostenfrei) künstlerisch zu gestalten und verpflichtet sich im Gegenzug, das Kunstwerk mindestens fünf Jahre dort zu belassen. Damit findet aber keine Nutzung durch die Künstlerin statt. Sie kann das Werk weder abnehmen, noch in irgendeiner Weise unmittelbar für sich verwerten. Es findet keine „Sondernutzung“ durch die Künstlerin statt. Für einen Ermessensfehler der Eigentümer in Bezug auf die zuvor genannten Aspekte ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger ästhetische Bedenken vorbringt, sind diese nicht hinreichend konkretisiert. Für einen Ermessensfehler der Eigentümer gibt es keinen Hinweis. Das WEG-Gericht ist hier nicht zur Kunstkritik berufen. Somit greift die angebrachte Beschlussanfechtung hier nicht durch. Wie oben schon ausgeführt, ist der Beschluss auch nicht nichtig. IV. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht aus § 49 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .