Urteil
91 F 27/03
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe ist gescheitert und wird nach §1565 Abs.1 BGB geschieden.
• Ein Versorgungsausgleich ist durchzuführen; Splittingbeträge und schulderhebende Anteile sind nach den maßgeblichen Vorschriften zu berechnen (§1587b BGB, VAHRG).
• Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben (gemäß §93a ZPO).
Entscheidungsgründe
Ehescheidung mit Versorgungsausgleich nach §1565 BGB • Die Ehe ist gescheitert und wird nach §1565 Abs.1 BGB geschieden. • Ein Versorgungsausgleich ist durchzuführen; Splittingbeträge und schulderhebende Anteile sind nach den maßgeblichen Vorschriften zu berechnen (§1587b BGB, VAHRG). • Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben (gemäß §93a ZPO). Die Parteien heirateten am 24.09.1986 und sind deutsche Staatsangehörige; aus der Ehe stammen zwei Kinder. Seit Februar 2003 leben sie getrennt; beide wollen die Scheidung. Der Antragsteller begehrt die Scheidung, die Antragsgegnerin stimmt zu. Rentenauskünfte der beteiligten Versorgungsträger wurden eingeholt. Das Gericht ermittelte die Ehezeit vom 01.09.1986 bis 31.07.2003 für den Versorgungsausgleich. Es wurden die relevanten Renten- und Betriebszeiten sowie Barwerte und Entgeltpunkte berechnet. Die Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung angehört. • Scheidungsgrund: Nach §1565 Abs.1 BGB ist die Ehe gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist und die Parteien seit über einem Jahr getrennt leben; eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. • Versorgungsausgleich: Er wurde nach den vorgelegten Rentenauskünften berechnet. Die Ehezeit wurde vom 01.09.1986 bis 31.07.2003 festgestellt und die auf die Ehezeit entfallenden Anteile der Anwartschaften ermittelt. • Berechnungsmethode: Feststellung der Jahresrente, Umrechnung auf Ehezeitanteil, Bestimmung des Barwerts und Umrechnung in Entgeltpunkte anhand des Umrechnungsfaktors und des aktuellen Rentenwerts; Splittingfähige und schulderhebliche Beträge wurden unterschieden. • Ergebnis der Berechnung: Vom Konto des Antragstellers sind monatlich 248,49 EUR Rentenanwartschaften auf das Konto der Antragsgegnerin zu übertragen. Zu Lasten des Antragstellers werden für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 42,37 EUR begründet; diese Beträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen. • Höchstgrenze und gesetzliche Voraussetzungen: Der Höchstausgleich nach §1587b/V BGB wurde geprüft und nicht überschritten; einschlägige Regelungen des VAHRG wurden berücksichtigt. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten wurden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung erfolgt nach §93a ZPO. Die Ehe der Parteien wird geschieden, weil die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Im Versorgungsausgleich sind die ermittelten Beträge anzuweisen: monatlich 248,49 EUR von den Anwartschaften des Antragstellers an die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin monatlich 42,37 EUR zu begründen; diese Beträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen. Der Höchstausgleich wurde geprüft und nicht überschritten. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Partei ihre Kosten trägt.