I. Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. II. Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen. Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet. Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 91 F 27/03 Verkündet am 13. Februar 2004 Richter am Amtsgericht AMTSGERICHT DUISBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Familiensache … Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: … g e g e n … Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: … w e g e n Ehescheidung Verfahrensbeteiligte: … hat das Amtsgericht -Familiengericht- Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2004 durch den Richter am Amtsgericht … für R e c h t erkannt: I. Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. II. Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen. Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet. Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand: Die Parteien haben wie angegeben geheiratet. Sie sind Deutsche. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Seit dem Februar 2003 leben die Parteien getrennt. Der Antragsteller beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie erklärt jedoch, auch geschieden werden zu wollen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat die Parteien mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2004 ersichtlichen Ergebnis angehört. Bezug genommen wird ferner auf die Rentenauskünfte … vom 15.10.2003 und vom 6.10.2003. Entscheidungsgründe: I. Der Scheidungsausspruch beruht auf § 1565 Abs. I BGB. Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Ihre Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Nach ihrer übereinstimmenden Bekundung leben sie seit dem Februar 2003 getrennt, wohl noch länger. Sie sind nicht mehr bereit, die Ehe fortzusetzen. Dies und die bereits über ein Jahr währende Trennung lassen eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Parteien nicht erwarten. II. Berechnung des Versorgungsausgleichs : =============================== Anfang der Ehezeit: . . . . . 01. 09. 1986 Ende der Ehezeit: . . . . . . 31. 07. 2003 … ============ Bei … . . . . . . . . 579,65 EUR … Jahresrente . . . . . . . . . . 9.697,32 EUR Betriebszugehörigkeit Anfang . . . . . . . . 17. 12. 1986 Ende . . . . . . . . . 31. 10. 2021 Gesamtzeit (Tage): . . . . . . . . 12.738 in Ehezeit (Tage): . . . . . . . . . 6.071 Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . . 47,6605 als Betrag: 9697,32 * 47,6605% = . . . 4.621,79 EUR geboren . . . . . . . . 02. 10. 1956 Altersgrenze . . . . . . . . . . 65 BarwertVO Tabelle: . . . . . . . . . . 1 Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 46 Barwertfaktor: . . . . . . . . . . . 4 Barwert: . . . . . . . . . . . 18.487,16 EUR Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . . 0,0001754432 Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . . 3,2434 aktueller Rentenwert: . . . . . . . . . 26,13 EUR EUR dynamisch: 3,2434 * 26,13 = . . . . . 84,75 EUR Es handelt sich um einen inländischen Versorgungsträger. Übersicht: splittingfähig . . . . . . . . . . 579,65 EUR schuldr. Inland . . . . . . . . . . . 84,75 EUR insgesamt: . . . . . . . . . . . 664,40 EUR … ============ Bei … . . . . . . . . . . . 82,68 EUR insgesamt: . . . . . . . . . . . . 82,68 EUR 664,4 - 82,68 = . . . . . . . . . . 581,72 EUR … pflichtig: . . . . . . . 290,86 EUR § 1587b I BGB: (579,65 - 82,68) / 2 = . . . . . . . 248,49 EUR Höchstausgleich nach § 1587b/V BGB 801,38 EUR Der Höchstwert ist nicht überschritten. § 2 VAHRG . . . . . . . . . . . . . 42,37 EUR 2 % der Bezugsgröße SGB4 § 18 . . . 47,60 EUR § 3b I 1 VAHRG möglich: . . . . . . . 42,37 EUR III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Streitwert: 3.490,32 EUR für den Versorgungsausgleich 8.058,00 EUR für die Ehescheidung Richter am Amtsgericht