Urteil
50 C 1147/08
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDU1:2010:0414.50C1147.08.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und die vierjährige Tochter für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 15.08.2007 eine Flugreise nach Mallorca in die Hotelanlage "B", die im Zielgebiet S’Illot liegt und im Reiseprospekt "Balearen und Andalusien Sommer 2007" der Beklagten als bekanntes und beliebtes Ferienhotel mit familiärer Atmosphäre beschrieben ist. Die Unterbringung der Reisenden sollte in einfach und zweckmäßig einge-richteten Zimmern erfolgen. 3 Der Reisepreis betrug 1.333,00 € zuzüglich 24,00 € Flugaufpreis und 55,00 € Reiserücktrittskostenversicherung. 4 Das Badezimmer war nicht ausreichend gereinigt, insbesondere waren in der Badewanne Rückstände von Sonnenölresten der vorherigen Nutzer vorhanden. Die Badewannenarmatur und die Armaturen des Waschbeckens waren verkalkt, die Fugen zwischen Badewanne und Fliesen waren schwarz verfärbt, der Abfluss befanden sich Haare der vorherigen Nutzer. 5 Am 06.08.2007 fand im Rahmen der Sprechstunde ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Reiseleiterin statt, dessen Inhalt jedoch im Einzelnen streitig ist. 6 Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche wegen der Reise an den Kläger ab. Nach Rückkehr meldete der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2007 (Bl. 31 ff. d.A.) bei der Beklagten schriftlich Ansprüche wegen der Reise an, die Zahlungen mit Schreiben vom 29.10.2007 (Bl. 42 d.A.) jedoch ablehnte. 7 Der Kläger behauptet, vor Ort seien gravierende Mängel vorhanden gewesen, insbesondere seien weder die Entfernung zum Strand noch die Strandbe-schaffenheit im Katalog zutreffend beschrieben gewesen. Des Weiteren sei der Strand stark verschmutzt gewesen. 8 Die Bewegungsmöglichkeit im Hotelzimmer sei durch das Hinzustellen eines weiteren Bettes für die Tochter eingeschränkt gewesen, Sitzmobiliar oder ein Tisch seien nicht vorhanden gewesen. Daneben sei das vorhandene Mobiliar defekt und stark abgenutzt gewesen. Es habe nicht ausreichend Möglichkeiten gegeben, die gesamte Kleidung für drei Reisende in den Schränken unter-zubringen. Insgesamt sei das Badezimmer verschmutzt und abgenutzt gewesen. Die Fugen seien verschimmelt gewesen. Die Aufhängung des Duschkopfes sei nicht funktionstüchtig gewesen. Für drei Personen habe nur ein Wasserglas als Zahnputzbecher zur Verfügung gestanden. Die Lüftung des Badezimmers habe ebenfalls nicht funktioniert und sei massiv verdreckt gewesen. 9 Des Weiteren habe es Mängel beim Service und beim Personal gegeben, insbesondere sei die Bettwäsche nur einmal gewechselt worden und frische Handtücher seien auf dem sandigen Hotelflur vor der Zimmertür abgelegt worden. Es habe keine ausreichende Reinigung des Zimmers stattgefunden, die Fensterscheiben seien verschmutzt gewesen und während des Aufenthaltes nicht gereinigt worden. 10 Die Hotelanlage habe allgemein einen schmutzigen, verwohnten und insgesamt völlig maroden Eindruck gemacht. Dies habe sich unter anderem in einem defekten Treppengeländer und an der unzureichenden und teilweise defekten Beleuchtung im Flur und Treppenhaus gezeigt. Zudem sei der Flurbereich nicht ausreichend gereinigt worden, die Dachterrasse sei nicht nutzbar und in den allgemein zugänglichen Toiletten sei die Nutzung der Waschbecken zum Teil nicht möglich gewesen. Auch diese Toiletten seien unzureichend gereinigt worden. Der Minigolfplatz sei ebenfalls in schlechtem und beschädigtem Zustand gewesen. Unter anderem seien die Fliesen im Eingangsbereich des Haupthauses teilweise locker und im Treppenhaus des Haupthauses seien an den Trittkannten der Stufen Ecken herausgebrochen gewesen. Die Garten-anlage sei verwildert und verschmutzt gewesen, eine Brunnenanlage mit Wasserspielen habe nicht funktioniert und als Lagerplatz für Abfälle gedient. 11 Auch die Qualität der Speisen sei mangelhaft gewesen. Teilweise seien die angebotenen Speisen bereits verdorben und ungenießbar gewesen. Das Geschirr sei verschmutzt gewesen und teilweise habe kein Besteck mehr zur Verfügung gestanden. 12 Zudem sei das Wasser im Pool durch eine Schmutzschicht aus Sonnenöl- und -cremerückständen verschmutzt gewesen. Eine Reinigung habe erst einen Tag vor der Abreise stattgefunden. Mittags sei der Müllbehälter am Pool bereits überfüllt gewesen. Eine Leerung habe nicht stattgefunden. 13 Auch die Betreuung durch die Reiseleiterin sei mangelhaft gewesen, da der Kläger so gut wie keine Informationen zum Urlaubsziel, Ausflugsmöglichkeiten und landestypischen Gegebenheiten erhalten habe. 14 Er habe bereits mit E-Mail vom 01.08.2007 an "e-mail-adresse" die Mängel angezeigt – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – und unverzüglich um Abhilfe gebeten, da eine Notrufnummer nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem habe er sämtliche Mängel am 06.08.2007 gegenüber der Reiseleiterin gerügt. Zuvor sei die Reiseleiterin zu den angegebenen Sprechzeiten nicht erschienen. Eine Notrufnummer habe nicht zur Verfügung gestanden. 15 Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Minderung des Reisepreises um 57 % eingetreten sei. Zudem verlangt er Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des Minderungsbetrages von 759,81 €. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.519,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2007 zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie behauptet, der Kläger sei am 06.08.2007 bei der Reiseleiterin vorstellig geworden und habe ausschließlich den Zustand des Badezimmers gerügt. Daraufhin habe die Reiseleiterin eine Nachreinigung in Auftrag gegeben, welche auch erfolgt sei. Weitere Beschwerden habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. 21 Die Reiseleiterin habe wenigstens zweimal wöchentlich ihre Sprechstunden in der Anlage durchgeführt. Die Sprechzeiten seien ebenso gut sichtbar am Schwarzen Brett des Hotels angeschlagen gewesen wie die Telefonnummer und die Bürozeiten der Agentur. Darüber hinaus ergebe sich bereits aus dem Flugticket die Telefonnummer ihrer zuständigen Gebietsagentur. Im Übrigen sei an der Rezeption die Telefonnummer des Notrufhandys der Reiseleiterin hinterlegt gewesen. 22 Hätten sich die Kläger rechtzeitig an die Reiseleiterin gewandt, hätte sie für Abhilfe durch Anweisung des Hotelpersonals oder durch Umzug innerhalb des Hauses oder in ein anderes Hotel gesorgt. 23 Eine E-Mail vom 1.8.2007 sei der Beklagten außerdem nicht bekannt und auch nicht zugegangen 24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeuginnen M. und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen vom 02.09.2009 (Bl. 99 f. d. A.) und 20.09.2009 (Bl. 105 f. d.A.) Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. 27 Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen seiner Reise nach Mallorca. Diese folgen insbesondere nicht aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 651 f Abs. 2 BGB. 28 Neben dem objektiven Vorliegen eines Reisemangels i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB ist formelle Voraussetzung für eine Reisepreisminderung eine Mängelanzeige durch den Reisenden. Die Minderung tritt gemäß § 651 d Abs. 2 BGB nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. 29 Soweit der Kläger den Zustand des Badezimmers als mangelhaft gerügt hat, liegt zwar nach den beschriebenen Umständen und den vorgelegten Lichtbildern ein Reisemangel und nicht nur eine bloße Reiseunannehmlichkeit vor. 30 Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Minderung des Reisepreises. 31 Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagten bereits am 01.08.2007 per E-Mail ein solcher Mangel angezeigt wurde. 32 Grundsätzlich trägt die Beweislast derjenige, der sich auf die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung beruft – er muss deren Zugang beweisen. Er ist dann auch darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitpunkt des Zugangs. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Mängelanzeige im Reisevertragsrecht. Der Erklärende kann sich für den Zugang in der Regel auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen; denn es kommt regelmäßig vor, dass die aufgegebene Sendung nicht ankommt und verloren geht. In Bezug auf E-Mails gilt der Grundsatz entsprechend, sofern lediglich das Absenden der Mail bewiesen wird. Da die Absendung keinerlei Gewähr dafür bietet, dass die Nachricht den Empfänger auch wirklich erreicht, liegt kein Anscheinsbeweis für den Eingang der E-Mail in dessen Mailbox vor (a.A. AG Frankfurt MMR 2009, 507, wenn keine Rücksendung der E-Mail als unzustellbar erfolgte). Dagegen kann beim Vorliegen von Eingangs- oder Lesebestätigungen ein Anscheinsbeweis für den Zugang zugebilligt werden. Anders als Fax-Sendeprotokolle dokumentieren diese Bestätigungen nicht nur das Absenden der Erklärung, sondern auch ihre ordnungsgemäße Ablieferung (jurisPK-Reichold, BGB, 4. Aufl., 2008, § 130 Rn. 38, 40 m.w.N.). 33 Eine Situation, in der die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden sind, liegt in diesem Fall nicht vor. Der Versand der E-Mail am 01.08.2007, wie ihn der Kläger behauptet hat, steht schon nicht fest. Die Zeugin B. hat bekundet, der Kläger habe erst ein paar Tage nach der Mängelanzeige gegenüber der Reiseleiterin die in Rede stehende E-Mail versandt. Den Versand am Anreisetag hat die Zeugin hingegen nicht bestätigt. Darüber hinaus hat der Kläger eine Eingangs- oder Lesebestätigung nicht gefordert und sich auch danach nicht an die Beklagte gewandt, ob diese die in Rede stehende E-Mail erhalten habe. Allein der Umstand, dass dem Kläger die E-Mail nicht als unzustellbar zurückgesendet wurde, stellt noch keinen so typischen Geschehensablauf dar, bei dem nach der Lebenserfahrung auf den Zugang einer E-Mail geschlossen werden kann. Damit würde der Teilnehmer am E-Mail-Verkehr schlechter gestellt als der Teilnehmer am Fax- oder Postverkehr, obwohl doch gerade beim E-Mail-Verkehr offenkundig die durchaus realistische Möglichkeit besteht, dass übliche Spam-Filter aufgrund ungeeignet voreingestellter technischer Auswahlkriterien Mails auch fälschlich als Spam zuordnen und deshalb "wegwerfen" (löschen) (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2009, 7 U 28/08). Allein die bestehenden Beweisschwierigkeiten des Klägers führen auch nicht zu einer anderen Bewertung. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, von der Beweislastverteilung abzuweichen oder sogar eine Beweislastumkehr anzunehmen. 34 Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Zugang der E-Mail bei der Beklagten scheidet aus, da eine derartige Beweiserhebung durch einen Sachverständigen unzulässig ist. Solche Durchsuchungen von technischen Einrichtungen der Beklagten oder ihres Providers können im Zivilprozess mit Blick auf den Datenschutz nicht angeordnet werden. 35 Eine Minderung kommt auch nicht in Betracht, da die Beklagte auf die Rüge am 06.08.2007 hin durch die Nachreinigung des Zimmers Abhilfe geschaffen hat. Sofern die Abhilfe nach dem Vortrag des Klägers die Mängel nicht vollständig beseitigt hat, hätte es ihm oblegen, durch eine weitere Anzeige der noch vorhandenen Mängel die Beklagte davon zu unterrichten. Die Beklagte durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass nach der erneuten Reinigung die Mängel behoben worden sind. Eine weitere Anzeige hat der Kläger schon nicht behauptet. 36 Es kann offen bleiben, ob die weiteren, vom Kläger behaupteten Umstände tatsächlich Reisemängel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB und nicht nur bloße Reiseunannehmlichkeiten darstellen, da jedenfalls nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass etwaige weitere Mängel nicht gerügt worden sind. 37 Die Mangelanzeige vor Ort dient dem Eröffnen der Abhilfemöglichkeit durch den Reiseveranstalter und soll verhindern, dass Reisende erst nachträglich empfundene Beeinträchtigung zum Anlass für Gewährleistungsansprüche nehmen (LG Düsseldorf, RRa 2005, 64). Es ist dem Reisenden auch zuzumuten, unverzüglich nach Feststellung eines Mangels dem Veranstalter Gelegenheit zu Abhilfe zu geben (Führich, Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 244, 265 e). Bei dem Tatbestandsmerkmal der unterbliebenen Mängelanzeige handelt es sich um eine sogenannte Negativtatsache, welche von der Beklagten zu beweisen ist. 38 Den ihr obliegenden Nachweis kann die Beklagte nur dann erbringen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweist, dass die vom Reisenden behauptete Mängelanzeige tatsächlich nicht stattgefunden hat. Gelingt ihr dieser Beweis, hat sie zugleich bewiesen, dass eine Mängelanzeige nicht erfolgt ist (vgl. LG Kleve, NJW-RR 1997, 1207). 39 Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich das Gespräch zwischen dem Kläger und der Reiseleiterin am 06.08.2007 so zugetragen hat, wie die Beklagte behauptet hat. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin M. Die Zeugin M hat bekundet, dass sich die Gäste B. bei ihr persönlich an diesem Tag gemeldet hätten und vorgetragen hätten, dass das Badezimmer, im speziellen die Armaturen und die Badewanne, dreckig seien. Sie habe eine Reinigung des Zimmers veranlasst. Weitere Beanstandungen seien weder an diesem noch an den folgenden Tagen vorgetragen worden. Demgegenüber hat die Zeugin B. bekundet, dass das Gespräch von ihrem Mann geführt worden sei und sie damals etwas abseits gestanden habe, da sie in der Zwischenzeit die gemeinsame Tochter beaufsichtigt habe. Aus diesem Grund habe sie nur mit einem Ohr zu hören und nur Auszüge aus dem Gesprochenen vernehmen können, jedoch nicht detailgenau jedes gesprochene Wort. Sie könne sich daran erinnern, dass unter anderem über den Strand, das Bett, Ausstattung und Hygiene im Zimmer und Badezimmer, Essen und Sauberkeit des Pools gesprochen worden sei. Mängelanzeigen gegenüber der Rezeption seien erfolglos geblieben. 40 Das Gericht folgt der Aussage der Zeugin M. Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Beklagten als bewiesen anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist hier der Fall. 41 Die Zeugin M. hat glaubhaft die Angaben der Beklagten bestätigt. Im Rahmen ihrer schriftlichen Aussage hat sie ausführlich über das Gespräch am 06.08.2007 Auskunft gegeben. Die Angaben hat sie nach einer Prüfung ihrer Agenda vorgenommen. Insbesondere konnte die Zeugin M. auch detaillierte Angaben zur Mängelrüge machen. Weitere Beanstandungen hat die Zeugin M. widerspruchsfrei ausgeschlossen. 42 Dem stehen die Angaben der Zeugin B. nicht entgegen. Es ist – trotz der im Plural erfolgten Formulierungen der Zeugin M. – nicht feststellbar, inwieweit die Zeugin wahrnehmungsbereit gewesen ist und dem Gespräch zwischen der Reiseleiterin und dem Kläger tatsächlich folgen konnte. Wie die Zeugin selbst angegeben hat, war sie mit der Beaufsichtigung ihrer Tochter beschäftigt und hat sich etwas abseits befunden. Gegen die eigene Wahrnehmung der Gesprächsinhalte spricht auch die Angabe der Zeugin, ihr sei nachher vom Kläger gesagt worden, dass sich die Reiseleiterin über die Mängel Notizen in ihren Kalender gemacht habe. Sollte die Zeugin tatsächlich den Gesprächsverlauf und Auszüge aus dem Gesprochenen selbst wahrgenommen haben, hätte sie ebenso wahrnehmen können, dass sich die Reiseleiterin Notizen gemacht hat. Einer Mitteilung des Klägers hätte es in diesem Fall nicht bedurft. Allein der Umstand, dass das Gespräch nach den Angaben der Zeugin eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, reicht für eine gegenteilige Beurteilung nicht aus. 43 Die Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung war hier auch nicht entbehrlich. Eine Entbehrlichkeit der Mängelanzeige folgt insbesondere nicht daraus, dass eine Abhilfe ohnehin nicht hätte erfolgen können. Gründe für die Entbehrlichkeit hat der Reisende vorzutragen. Dass eine Abhilfe unmöglich gewesen wäre, hat der Kläger bereits nicht behauptet. 44 Der Kläger hat die rechtzeitige Anzeige auch schuldhaft unterlassen. Ein schuldhaftes Unterlassen ist dann anzunehmen, wenn der Reisende den Mangel kennt, die tatsächliche Möglichkeit der Anzeige hatte und gleichwohl von einer Anzeige absieht. 45 Dass diese Voraussetzungen hier gegeben waren, ist klägerseits nicht ausreichend bestritten worden. Insbesondere war der Kläger über die Obliegenheit der Mängelanzeige durch den Katalog der Beklagten und die dem Kläger überreichten Reiseunterlagen hinreichend unterrichtet. Inwiefern die Notfallnummer nicht zur Verfügung gestanden haben soll, hat der Kläger nicht näher dargetan. 46 Wegen der fehlenden Mängelanzeige ist auch ein Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB ausgeschlossen. 47 Mangels eines Hauptanspruches kann der Kläger auch keine Zinsen verlangen. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 49 Der Streitwert wird auf 1.519,62 € festgesetzt.