Beschluss
54 F 39/10
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDU1:2011:0217.54F39.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die am 11.08.1983 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Mitte unter der Heiratsregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer Y bestehenden Anrechts der Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,8160 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Z bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.05.2010, übertragen. b)Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland unter der Versicherungsnummer Z bestehenden Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,8300 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Y bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.05.2010 übertragen. c) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der H GmbH bestehenden Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.416,78 Euro, bezogen auf den 31.05.2010, übertragen. d) Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ALebensversicherungs AG in Höhe von 4.726,92 Euro unterbleibt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1 Gründe 2 Ehescheidung 3 I. 4 Die Beteiligten schlossen am 11.08.1983 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Innenstadt die Ehe. Beide Beteiligte sind deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei - bereits volljährige - Kinder hervorgegangen. 5 Die Beteiligten leben seit August 2008 getrennt. Seinerzeit zog der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 die am 11.08.1983 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Innenstadt unter der Heiratsregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. 8 Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu. 9 Das Gericht hat die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.02.2010 (Bl. 65 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 10 II. 11 Die Ehe der Beteiligten ist gem. § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe der Beteiligten wird gem. § 1566 Abs. 1 BGB vermutet. 12 Der Antragsgegner stimmt dem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu. 13 Die Beteiligten leben seit mehr als einem Jahr getrennt, § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB. Beide Beteiligte haben anlässlich ihrer Anhörung zum Scheidungsbegehren übereinstimmend erklärt, seit August 2008 bestehe keine häusliche Gemeinschaft mehr. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Auch sonstige Gemeinsamkeiten, die unter Ehegatten üblich seien, fänden seit dieser Zeit nicht mehr statt. Sie haben weiter erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem jeweils anderen Partner nicht mehr herstellen zu wollen. 14 Versorgungsausgleich 15 I. 16 Beide Beteiligte erwarben während der Ehezeit Anteile von Anwartschaften auf Versorgungen, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen bzw. aufrechterhalten worden sind, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind, aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. 17 Wegen der Ehezeitanteile der erworbenen Anrechte hat das Gericht Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung, der HGmbH und der ALebensversicherung AG eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Auskünfte wird auf die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 05.11.2010 (Bl. 45 ff. der Gerichtakte), der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.10.2010 (Bl. 33 ff. der Gerichtakte), der M GmbH vom 12.11.2010 (Bl. 52 der Gerichtakte) und der ALebensversicherung AG vom 30.08.2010 (Bl. 24 ff. der Gerichtakte) Bezug genommen. 18 II. 19 Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus §§ 1 ff. 18 Abs. 2 VersAusglG. 20 Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs.1 VersAusglG. Danach begann die Ehezeit der Parteien am 01.08.1983 und endete am 31.05.2010. 21 22 In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben, die wie folgt auszugleichen sind: 23 24 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 21,6320 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,8160 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 68.882,75 Euro. 25 Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,8160 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 26 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsgegner ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 37,6599 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,8300 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 119.920,68 Euro. 27 28 Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 18,8300 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. 29 3. Bei der H hat der Antragsgegner ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 13.095,46 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6.351,30 Euro zu bestimmen. Dem liegt zugrunde, dass nach den vom Versorgungsträger zugrunde zu legenden Bestimmungen die Teilungkosten 3 % des Kapitalwerts, mindestens 15 % und höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV zum Ehezeitende betragen. 30 Diese Bestimmung über die Teilungskosten ist unwirksam, weil sie überhöht sind. Gem. § 13 VersAusglG sind Teilungskosten nur zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. Davon kann bei der Bestimmung durch den Versorgungs- 31 träger im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. 32 Die Gesetzesbegründung äußert sich nicht ausdrücklich zur Höhe der Teilungskosten, geht aber davon aus, dass in der Vergangenheit 2-3 % des Kapitalwerts unbeanstandet geblieben sind (BT-Drucks. 16/10144, S. 57). Dem liegt die Entscheidung OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626/628 zugrunde, die im Fall einer gegenüber anderen Formen des Versorgungsausgleichs nachrangig anzuwendenden Realteilung gem. § 1 Abs. 2 VAHRG ein Verwaltungsaufwand von 3 % des insoweit dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anteils des Anrechts ohne nähere Begründung für gerechtfertigt hielt. 33 Davon unterscheidet sich schon der zugrunde liegende Sachverhalt erheblich. Für die Durchführung der internen Teilung entstehen Kosten durch das Erfordernis, für den Ehepartner ein eigenes Versicherungskonto einzurichten, das hinsichtlich der weiteren Entwicklung von den betrieblichen Vorgängen des Arbeitgebers abgekoppelt ist, sich also von "regulären" Versicherungskonten der Arbeitnehmer unterscheidet. 34 Weitere Kosten entstehen durch die Pflege des Kontos mit etwa zu versendenden Mitteilungen; Kosten entstehen schließlich durch die zu veranlassenden Auszahlungen im Rentenfall und deren buchhalterische Auswirkungen auf das vorhandene Kapital. 35 Durch das Fehlen eines Kapitalzuflusses ist dieses Konto auch relativ teurer als das Konto eines Arbeitnehmers, weil keine regelmäßigen Zubuchungen anfallen, die den Kostenanteil fixer Kosten gemessen am Kapital verringern. 36 Auch an dieser Stelle unterscheidet sich das für den anderen Ehepartner einzurichtende Konto von "regulären" Versicherungskonten der Arbeitnehmer infolge der Kompensation des verringerten Risikoschutzes, den der Versorgungsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG zu leisten hat. 37 Schließlich entstehen Kosten für die Berechnung des Versorgungsausgleichs selbst, weil gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG ein Ausgleichswert vorzuschlagen ist. 38 Daraus ergeben sich nicht unerhebliche zusätzliche Anforderungen an Datenbankkapazitäten und Rechenleistungen für die elektronische Verwaltung und Abrechnung. Dabei handelt es sich überwiegend um Einmalaufwendungen für ein leistungsstärkeres IT-Produkt. Die im Anschluss auftretenden laufenden Kosten für Pflege und Wartung des IT-Produkts, laufende Kosten für Papier und Bankgebühren sowie Kosten für Mitarbeiter für das Kuvertieren von Sendungen, die an die zusätzlichen Versorgungsempfänger zu versenden sind, sind dagegen vergleichsweise gering (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, B. v. 25.06.2010 - 15 UF 120/10 -, zit. nach juris, Rn. 9). 39 Dadurch wird Kapital gebunden, das erst einmal beschafft werden muss, entweder beim Versorgungsträger oder bei einem von ihm beauftragten Dienstleister. Dieser Aspekt ist aber ohne großes Gewicht, weil die Investition steuerrechtlich abgeschrieben werden kann. 40 Dabei kann nicht übersehen werden, dass der zum 01.09.2009 geänderte Versorgungsausgleich dazu führt, dass diese Anforderungen nicht im Einzelfall auftreten, sondern - anders als in dem 1998 entschiedenen Fall - ein absehbares Massenphänomen sind, der auf diese Weise auf sehr vielen Schultern ruht und die Einmalinvestition langfristig nutzbar ist. 41 Entsprechend ist in der Literatur vorgeschlagen worden, ohne nähere Begründung des entstehenden Aufwands die Teilungskosten auf 2 % des Kapitalwerts, höchstens 200,00 Euro zu begrenzen (Breuers, in: juris-PK, § 13 VersAusglG Rn. 9 f.). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht hinsichtlich der Kapitalgrenze an; hinsichtlich der absoluten Grenze geht das Gericht davon aus, dass ohne näheren Sachvortrag zu konkret entstehenden Kosten jedenfalls bei einem großen Arbeitgeber wie der HGmbH eine Beschränkung auf 12 % der am Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV dem Interesse des Versorgungsträgers an kostendeckenden Teilungskosten und dem Interesse der Beteiligten Rechnung trägt, dass nicht unnötig Kapital vernichtet wird. 42 2 % des Kapitalwerts sind 261,91 Euro, 12 % der Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV für das Jahr 2010 306,60 Euro. Dass vorliegend tatsächlich höhere Kosten entstehen, ist nicht erkennbar. 43 Nach Abzug von 261,91 Euro Teilungskosten beträgt das Kapital 12.833,55 Euro; die Hälfte davon sind 6.416,78 Euro. Entsprechend ist der Ausgleichswert zu korrigieren. 44 Das Anrecht des Antragsgegners bei der H ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6.416,78 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. 45 4. Der Ausgleichs Anrechts der Antragstellerin aus einem privaten Vorsorgevertrag bei der ALebensversicherung AG unterbleibt gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG. 46 Bei der ALebensversicherungs AG hat die Antragstellerin aus einem privaten Vorsorgevertrag ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.726,92 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.263,46 Euro zu bestimmen. 47 Gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet der Wertausgleich bei der Scheidung bei einzelnen Anrechten nicht statt, wenn ihr Ausgleichswert gering ist. 48 Dabei ist der Wertunterschied bzw. der Ausgleichswert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag am maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. 49 Das Ende der Ehezeit der Beteiligten ist der 31.05.2010 Im Jahr 2010 betrug die monatliche Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV 2.555,00 Euro. 50 Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der ALebensversicherung AG ist danach gering. 51 (1) Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der ALebensversicherung AG unterliegt der 120-Prozent-Grenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG. Maßgebliche Bezugsgröße ist - wie sich aus der Berechnung ergibt - der Kapitalwert. 52 Dessen Ausgleichswert ist gering. Er beträgt ausweislich der Mitteilung der ALebensversicherung AG vom 30.08.2010 2.263,24 Euro und liegt damit unter der maßgeblichen Grenze von 3.066,00 Euro. 53 Dass besondere Gründe den Ausgleich erfordern, ist nicht erkennbar. 54 Kostenentscheidung 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. 56 Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 43 Abs. 1, 2; 50 Abs. 1; 33 FamGKG. 57 Rechtsbehelfsbelehrung: 58 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. 59 Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. 60 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 61 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. 62 Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.