Beschluss
II-9 UF 110/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0523.II9UF110.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Moers vom 1. Juni 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.275,00 €. 1 ( Gründe 2 Mit Beschluss vom 1. Juni 2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Moers die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat es ein bei der Beteiligten zu 3) bestehendes Anrecht des Antragsgegners an einer privaten Altersversorgung ausgeglichen. Die Beteiligte zu 3) hatte in ihrer dem Familiengericht erteilten Auskunft vom 26. März 2010 unter Berücksichtigung von Kosten für die interne Teilung von 400,00 € einen Ausgleichswert zugunsten der Antragstellerin von 10.598,96 € - 400,00 € = 10.198,96 € : 2 = 5.099,48 € vorgeschlagen. Abweichend von diesem Vorschlag hat das Familiengericht die Teilungskosten lediglich in Höhe von 300,00 € berücksichtigt und daher zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.149,48 € übertragen. 3 Gegen diese Reduzierung der Teilungskosten richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3), mit der sie weiterhin die interne Teilung zugunsten der Antragstellerin in Höhe von 5.099,48 € erstrebt. 4 Die Beschwerde ist gemäß §§ 228, 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist insbesondere binnen der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden, da der Beschluss des Familiengerichts der Beteiligten zu 3) am 30. Juni 2010 zugestellt wurde und die Beschwerde am 29. Juli 2010 bei Gericht eingegangen ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beschluss bereits am 18. Juni 2010 der Th GmbH zugestellt worden war, die das Familiengericht in seinem Beschluss zunächst irrtümlich als Beteiligte zu 3) aufgeführt hatte. Allerdings hat sich auf das Auskunftsersuchen des Familiengerichts vom 4. November 2009 an die Beteiligte zu 3) zunächst mit Schreiben vom 27. November 2009 und 1. März 2010 die Th GmbH gemeldet. Diese hat auch mit Schreiben vom 26. März 2010 Auskunft erteilt. Auf dem Briefkopf heißt es "Th AG vertreten durch die Th GmbH". Am Ende des Auskunftsschreibens heißt es weiter: "Diese Auskunft erfolgt namens der Th AG". Dem ist bei verständiger Würdigung nur zu entnehmen, dass die Th GmbH die Beteiligte zu 3) bei der Auskunftserteilung vertrat, nicht aber, dass sie die Beteiligte zu 3) in dem Verfahren insgesamt vertritt, zumal sie weder eine Vollmacht vorgelegt noch in ihren Schreiben vom 27. November 2009 und 1. März 2010 mitgeteilt hat, die Beteiligte zu 3) zu vertreten. Die Zustellung des Beschlusses vom 1. Juni 2010 an die Th GmbH wirkte demnach nicht für die Beteiligte zu 3). 5 Auch im übrigen ist die Beschwerde zulässig. Die Beteiligte zu 3) ist als Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nr. 3 FamFG beschwerdeberechtigt gemäß § 59 FamFG (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen Beschluss vom 11. März 2011, Az. 4 UF 1/11 – bei juris; Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az. 4 UF 103/10 – bei juris; OLG Celle Beschluss vom 22. November 2010, Az. 10 UF 232/09 – bei juris). Der Mindestbeschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG gilt gemäß § 228 FamFG in Versorgungsausgleichssachen nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung. 6 Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Kosten der internen Teilung nur mit 300,00 € und nicht mit den von der Beteiligten zu 3) begehrten 400,00 € berücksichtigt. 7 Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Regelung soll sicherstellen, dass der mit der internen Teilung verbundene organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Welche Kosten insoweit angemessen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die Versorgungsträger die Teilungskosten pauschalieren dürfen, weil die Ermittlung der für den Einzelfall jeweils anfallenden Kosten mit einem unwirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. Teilweise wird ein pauschaler Ansatz von 2 bis 3% des Ehezeitanteils für angemessen erachtet (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen Beschluss vom 11. März 2011, Az. 4 UF 1/11 – bei juris; Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az. 4 UF 103/10 – bei juris; AG Duisburg Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 54 F 39/10 – bei juris; Breuers in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rdnr. 9f.). Dies steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S. 57), die ausdrücklich auf die zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG ergangene Rechtsprechung Bezug nimmt, welche pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3% des ehezeitlichen Deckungskapitals als angemessen ansah (vgl. OLG Braunschweig OLGR 1999, 238; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kosten der internen Teilung im Einzelfall nicht vom Wert des zu teilenden Anrechts abhängen, so dass eine prozentuale Pauschale bei niedrigeren Anrechten die tatsächlichen Teilungskosten ggf. nicht deckt, während sie die höheren Anrechte unverhältnismäßig belastet. Deshalb ist es zulässig, wenn die Versorgungsträger den prozentualen Anteil durch einen absoluten Mindestbetrag einerseits und einen absoluten Höchstbetrag andererseits begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125; OLG Bremen Beschluss vom 11. März 2011, Az. 4 UF 1/11 – bei juris; Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az. 4 UF 103/10 – bei juris; OLG Celle Beschluss vom 22. November 2010, Az. 10 UF 232/09 – bei juris; AG Stuttgart Beschluss vom 3. Dezember 2010, Az. 28 F 496/09 – bei juris; Breuer a.a.O. Rdnr. 11). 8 Weil die Kosten der Teilung eines Anrechts nicht von dessen Wert abhängen, wird teilweise befürwortet, grundsätzlich nur pauschale Festbeträge in Ansatz zu bringen (vgl. AG Duisburg Beschluss vom 17. November 2010, Az. 57 F 29/08 – bei juris; MünchKommBGB/Eichenhofer, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rdnr. 6; Breuers a.a.O. Rdnr. 9.). In jedem Fall obliegt die Entscheidung über die Angemessenheit dem Gericht, das zu prüfen hat, ob der Versorgungsträger die tatsächlichen Kosten nachvollziehbar darlegt und ob mit den einzelnen Kostenpositionen im Rahmen einer Mischkalkulation die Interessen der Versicherten in ausreichendem und verhältnismäßigem Maß berücksichtigt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57, 126; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; Breuers a.a.O. Rdnr. 10). 9 Unabhängig von der Frage, ob prozentuale Pauschalen mit absoluten Mindest- und Höchstbeträgen oder nur pauschale Festbeträge für zulässig erachtet werden, sind in Rechtsprechung und Literatur in Ansatz gebrachte Teilungskosten von 215,97 € (OLG Celle Beschluss vom 22. November 2010, Az. 10 UF 232/09 – bei juris: Mindestbetrag von 200,00 € zzgl. 0,5% des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwerts), 250,00 € (MünchKommBGB/Eichenhofer, a.a.O. Rdnr. 6; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rdnr. 205: Höchstbetrag), 261,91 € (AG Duisburg Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 54 F 39/10 – bei juris: 2% des Kapitalwerts), 306,60 € (AG Duisburg Beschluss vom 17. November 2010, Az. 57 F 29/08 – bei juris: 12% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV), 500,00 € (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; AG Stuttgart Beschluss vom 3. Dezember 2010, Az. 28 F 496/09 – bei juris: Höchstbetrag bei prozentualer Pauschale), 802,02 € (OLG Bremen Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az. 4 UF 103/10 – bei juris: 2,5% des ehezeitlichen Deckungskapitals) und sogar 1.194,37 € (OLG Bremen Beschluss vom 11. März 2011, Az. 4 UF 1/11 – bei juris: 2,5% des ehezeitlichen Deckungskapitals) als angemessen erachtet worden. Für die Frage, welcher sich bei einer prozentualen Pauschale konkret ergebende Betrag oder welcher absolute Betrag – noch – angemessen ist, kommt es auch darauf an, ob zu den Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG auch die notwendigen Folgekosten der Verwaltung des zusätzlichen Rentenkontos (so OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Celle Beschluss vom 22. November 2010, Az. 10 UF 232/09 – bei juris; AG Duisburg Beschluss vom 17. November 2010, Az. 57 F 29/08 – bei juris; Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 54 F 39/10 – bei juris; MünchKommBGB/Eichenhofer a.a.O. Rdnr. 4) oder nur die reinen Kontoeröffnungskosten zu zählen sind (so AG Stuttgart Beschluss vom 3. Dezember 2010, Az. 28 F 496/09 – bei juris). 10 Die Beteiligte zu 3) setzt bei der internen Teilung von Rentenanrechten nach Nr. 4.1 4) ihrer Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich Teilungskosten in Höhe von 2% des Wertes des Ehezeitanteils an, mindestens 400,00 € und höchstens 1.000,00 €. Hier würden 2% des Ehezeitanteils 211,98 € betragen, weshalb sie den Mindestbetrag von 400,00 € in Abzug gebracht hat. Für diese Berechnung der Teilungskosten stützt sie sich auf eine von ihr in Auftrag gegebene betriebswirtschaftliche Untersuchung, bei der die mit der Verwaltung des zusätzlichen Kontos verbundenen Teilungsfolgekosten in die Kalkulation eingeschlossen sind. Dafür, dass zu den umlagefähigen Kosten, die durch die Teilung entstehen und die angemessen sind, nicht nur die reinen Kontoeröffnungskosten, sondern auch die mit der Verwaltung des zusätzlichen Kontos verbundenen Kosten gehören, spricht in der Tat der Wille des Gesetzgebers, den Versorgungsträger von den Kosten des organisatorischen Mehraufwands freizustellen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Zu diesem organisatorischen Mehraufwand gehört nicht nur die Eröffnung des zusätzlichen Kontos, sondern auch dessen Verwaltung in den folgenden Jahren der Anwartschafts- und der Leistungsphase. 11 Die Beteiligte zu 3) hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen ihrer Mischkalkulation ein über die vom Familiengericht angesetzten 300,00 € hinausgehender Mindestbetrag angemessen, d.h. erforderlich ist, um ihre Teilungskosten zu decken. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die tatsächlichen Teilungskosten im Durchschnitt aller Fälle über 300,00 € lägen und die jeweils über 300,00 € hinausgehenden Beträge nicht durch die Fälle ausgeglichen werden könnten, in denen eine prozentuale Pauschale dazu führt, dass höhere als die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Das Zahlenwerk der Beteiligten zu 3) als richtig unterstellt, liegen die Teilungskosten für die Altersgruppe der 20- bis 49jährigen, weiblichen und männlichen Rentenberechtigten zwischen 270,00 € und 430,00 €, im Mittel bei 336,67 €, für die Altersgruppe der 50- bis 74jährigen zwischen 410,00 € und 590,00 €, im Mittel bei 494,00 €, und für die Altersgruppe der über 74jährigen zwischen 120,00 € und 395,00 €, im Mittel bei 219,58 €. Danach liegen zwar die tatsächlichen Teilungskosten in der Altersgruppe der 50- bis 74jährigen deutlich über dem vom Familiengericht zuerkannten Betrag von 300,00 € und auch über dem Mindestbetrag der Beteiligten zu 3) von 400,00 €. Auch hat die Beteiligte zu 3) vorgetragen, es seien in ihrem Bestand überdurchschnittlich viele Versicherte enthalten, die ein Lebensalter von 60 bis 70 Jahren aufweisen. Für diese Altersgruppe lägen die Teilungskosten zwischen 505,00 € und 590,00 €. 12 Die Darlegungen der Beteiligten zu 3) lassen jedoch die für eine Nachvollziehbarkeit ihrer Kalkulation notwendigen Ausführungen dazu vermissen, dass die Scheidungsrate in der Altersgruppe, für die sie die höchsten Teilungskosten ansetzt, wesentlich geringer ist als in der jüngeren Altersgruppe, für die sie niedrigere Teilungskosten errechnet, und wie sich dieser Umstand auf die tatsächlich insgesamt anfallenden Kosten auswirkt. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag der Beteiligten zu 3) entnehmen, in wie vielen Fällen der Ansatz der Pauschale von 2% des Werts des Ehezeitanteils begrenzt durch den Höchstbetrag von 1.000,00 € dazu führt, dass höhere als die kalkulierten Kosten abgesetzt werden, und in welchem Umfang dies zu einem Ausgleich mit Mindereinnahmen aus anderen Fällen führt. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass ein höherer Mindestbetrag an Teilungskosten als 300,00 € angemessen ist. 13 Zudem belegt die vorgetragene Kalkulation, dass die Teilungskosten in weiten Bereichen unterhalb des Betrages von 400 € zu erwarten sind (so etwa für Frauen durchgängig bis zum Alter von 44 Jahren), den die Beschwerdeführerin als pauschalen Mindestbetrag ansetzen möchte. Auch aus diesem Grund folgt der Senat dem Amtsgericht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 FamGKG. 15 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Frage, welcher Mindestbetrag im Falle der Beteiligten zu 3) angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG ist, ist weder von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). 16 )