Beschluss
64 IK 268/11
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist das richtige Rechtsbehelfsmittel gegen die unterbliebene Anhörung nach §306 Abs.1 S.3 InsO, nicht jedoch die sofortige Beschwerde.
• Eine Vorwegnahme der Entscheidung nach §306 Abs.1 S.3 InsO ist zulässig, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und eine Anhörung keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erwarten lässt.
• Für die Abstimmung über einen Schuldenbereinigungsplan nach §§306–309 InsO sind nur die Gläubiger maßgeblich, die der Schuldner in den Antragsunterlagen benannt hat; bereits durch Abfindungszahlung befriedigte ehemalige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
• Liegt bei den in den Antragsunterlagen benannten Gläubigern keine Aussichten auf die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit vor, ist die Fortführung des Eröffnungsverfahrens anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Fortführung des Eröffnungsverfahrens bei aussichtsloser Annahme des Schuldenbereinigungsplans • Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist das richtige Rechtsbehelfsmittel gegen die unterbliebene Anhörung nach §306 Abs.1 S.3 InsO, nicht jedoch die sofortige Beschwerde. • Eine Vorwegnahme der Entscheidung nach §306 Abs.1 S.3 InsO ist zulässig, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und eine Anhörung keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erwarten lässt. • Für die Abstimmung über einen Schuldenbereinigungsplan nach §§306–309 InsO sind nur die Gläubiger maßgeblich, die der Schuldner in den Antragsunterlagen benannt hat; bereits durch Abfindungszahlung befriedigte ehemalige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt. • Liegt bei den in den Antragsunterlagen benannten Gläubigern keine Aussichten auf die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit vor, ist die Fortführung des Eröffnungsverfahrens anzuordnen. Der Schuldner legte dem Insolvenzgericht einen Schuldenbereinigungsplan vor und beantragte parallel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht ordnete mit Beschluss an, das Planverfahren nicht durchzuführen und das Eröffnungsverfahren fortzusetzen, weil eine Annahme des Plans offensichtlich nicht zu erwarten war. Der Schuldner rügte, er sei vor der Entscheidung nicht angehört worden und hätte seine Auslegung der einschlägigen Normen (§§307,309 InsO) vortragen wollen. Das Gericht stellte fest, viele Gläubiger hätten dem Plan bereits außergerichtlich zugestimmt und durch Abfindungszahlung endgültige Befriedigung erlangt, sodass sie im Planverfahren nicht mehr beteiligt seien. Die verbliebenen in den Antragsunterlagen benannten Gläubiger hatten dem Plan außergerichtlich widersprochen. Das Gericht sah keine durch Anhörung noch zu erwartenden neuen Argumente und hielt die Fortführung des Eröffnungsverfahrens für geboten. • Die Eingabe des Schuldners ist als Anhörungsrüge nach §321a ZPO i.V.m. §4 InsO zu behandeln; eine sofortige Beschwerde war nicht statthaft. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lag nicht vor, weil die Rechtsansicht des Schuldners bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich war und eine Anhörung keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder Rechtsargumente zu erwarten bot (§306 Abs.1 S.3 InsO). • Entscheidend war, dass zahlreiche Gläubiger durch außergerichtliche Abfindungszahlungen bereits endgültig befriedigt worden sind und daher nicht mehr als stimmberechtigte Gläubiger im Planverfahren zu gelten haben; diese ehemaligen Gläubiger sind folglich bei der Abstimmung nach §307 InsO nicht zu berücksichtigen. • Die Prognose über die voraussichtliche Annahme des Plans bezieht sich auf die Abstimmung der in den Antragsunterlagen genannten Gläubiger nach §307 Abs.1 InsO und auf eine mögliche Ersetzungsentscheidung nach §309 InsO; nur deren Stimmen sind für das Abstimmungsergebnis nach §309 Abs.1 InsO maßgeblich. • Da sämtliche verbleibenden, in den Unterlagen genannten Gläubiger dem Plan außerhalb des Verfahrens widersprochen hatten, bestand keine realistische Aussicht auf die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit (§309 Abs.1 InsO), sodass die Fortführung des Eröffnungsverfahrens geboten war. Die Anhörungsrüge des Schuldners wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt eine Anhörung nach §306 Abs.1 S.3 InsO für entbehrlich, weil die Rechts- und Sachlage eindeutig war und das spätere Vorbringen des Schuldners keine entscheidungserheblichen neuen Punkte ergeben hätte. Entscheidungsprägend war, dass bereits durch Abfindungszahlungen befriedigte ehemalige Gläubiger nicht stimmberechtigt sind und die in den Antragsunterlagen benannten Gläubiger dem Plan überwiegend widersprochen hatten. Deshalb bestand keine Aussicht auf die erforderliche Mehrheit nach §§307, 309 InsO, und das Eröffnungsverfahren wurde fortgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.