OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 AR 82/17

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU2:2018:0328.5AR82.17.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Erinnerung vom 15.02.2017 wird die Kostenrechnung vom 07.02.2017 aufgehoben.

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß §124 JustG NRW i.V.m. § 22 JVKostG i.V.m. § 66 GKG statthaft und zulässig.

Sie ist auch begründet. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € nach Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW konnte vorliegend nicht erfolgen. Denn eine Rechtsgrundlage ist hierfür nicht gegeben (a.A. LG Köln, Beschl. v. 22.09.2015, Az. 34 T 204/15). Die Erteilung einer Negativauskunft im Nachlassverfahren ist im Geltungsbereich von § 1 JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW nicht enthalten (so OLG Koblenz, Beschl. v. 22.06.2016, Az. 14 W 295/16). Letztendlich stellt auch der Erlass vom 03.08.2015 -5600 Z.307/JvKostG keine Rechtsgrundlage dar.

Die Beschwerde wird zugelassen, da ausweislich der aufgeführten widerstreitenden Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 15.02.2017 wird die Kostenrechnung vom 07.02.2017 aufgehoben. Gründe Die Erinnerung ist gemäß §124 JustG NRW i.V.m. § 22 JVKostG i.V.m. § 66 GKG statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € nach Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW konnte vorliegend nicht erfolgen. Denn eine Rechtsgrundlage ist hierfür nicht gegeben (a.A. LG Köln , Beschl. v. 22.09.2015, Az. 34 T 204/15). Die Erteilung einer Negativauskunft im Nachlassverfahren ist im Geltungsbereich von § 1 JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW nicht enthalten (so OLG Koblenz , Beschl. v. 22.06.2016, Az. 14 W 295/16). Letztendlich stellt auch der Erlass vom 03.08.2015 -5600 Z.307/JvKostG keine Rechtsgrundlage dar. Die Beschwerde wird zugelassen, da ausweislich der aufgeführten widerstreitenden Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist.