Beschluss
11 T 135/17
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2017:1109.11T135.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des (sonstigen) Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 28.03.2017 (5 AR 82/17) wird zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des (sonstigen) Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 28.03.2017 (5 AR 82/17) wird zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Gründe: Die Beschwerde der (sonstigen) Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass in der vorliegenden Konstellation keine Rechtsgrundlage für die Auskunftsgebühr in Höhe von 15,00 € existiert. Der unter Nr. 1401 beschriebene Gebührentatbestand erfasst zwar seinem Wortlaut nach die hier erteilte Negativauskunft, jedoch ist die seitens des Nachlassgerichts erfolgte Information nicht gebührenpflichtig. Kosten können nur in Fällen des § 1 JVKostG erhoben werden, also gemäß § 1 I JVKostG durch Justizbehörden des Bundes oder gemäß § 1 II JVKostG durch Justizbehörden der Länder. Für letztere ist diese Kompetenz aber durch den Katalog in der letztgenannten Vorschrift abschließend aufgezählt. Diese Kompetenz wird durch § 124 JustG NW nicht erweitert. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine dynamische Verweisung auf die jeweilige Fassung des JVKostG, ohne zusätzliche Gebührentatbestände für die Justizbehörden des Landes zu schaffen. Soweit in § 124 S. 3 JustG NW auf das anliegende Gebührenverzeichnis verwiesen wird, enthält diese Anlage 2 zwar unter Nummer 2.3 eine spezielle Regelung für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, nach der die Gebühr auch für eine Negativauskunft entsteht. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber aber eine solche ausdrückliche Anmerkung in das Gebührenverzeichnis aufnimmt, belegt aber, dass er in sonstigen Fällen gerade nicht von dem Entstehen der Gebühr bei einer Negativauskunft ausgeht. Auch kann die Regelung unter Nummer 2.3 der Anlage 2 nicht dafür herangezogen werden, dass der Katalog des § 1 II JVKostG nicht abschließend ist, denn die Auslegung eines Gesetzes des Bundes kann nicht mit Hilfe einer landesgesetzlichen Regelung erfolgen, die ihrerseits nur Bezug nimmt auf das Bundesgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 22 I 2 JVKostG, 66 VIII GKG, die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 66 IV 1 GKG.