Urteil
3 C 5140/18
AG ERDING, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nichtantritt des Fluges (no‑show) sind vom Passagier bezahlte Steuern und Gebühren einschließlich Treibstoffzuschlägen grundsätzlich erstattungspflichtig.
• Eine Abtretung von Erstattungsansprüchen kann durch Vorlage einer Kopie der Abtretungsvereinbarung wirksam geltend gemacht werden.
• Paßagierrelevante Aufschlüsselungen von Steuern und Gebühren eines Reisevermittlers sind der Fluggesellschaft zuzurechnen.
• Allgemeine Beförderungsbedingungen, die Kerosinzuschläge pauschal vom Erstattungsanspruch ausschließen, sind unwirksam, wenn sie den Reisenden unangemessen benachteiligen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Steuern und Kerosinzuschlägen bei No‑Show ist grundsätzlich geschuldet • Bei Nichtantritt des Fluges (no‑show) sind vom Passagier bezahlte Steuern und Gebühren einschließlich Treibstoffzuschlägen grundsätzlich erstattungspflichtig. • Eine Abtretung von Erstattungsansprüchen kann durch Vorlage einer Kopie der Abtretungsvereinbarung wirksam geltend gemacht werden. • Paßagierrelevante Aufschlüsselungen von Steuern und Gebühren eines Reisevermittlers sind der Fluggesellschaft zuzurechnen. • Allgemeine Beförderungsbedingungen, die Kerosinzuschläge pauschal vom Erstattungsanspruch ausschließen, sind unwirksam, wenn sie den Reisenden unangemessen benachteiligen. Der Passagier J. F. buchte Flüge von München nach Havanna für sich und Mitreisende und zahlte Steuern und Gebühren. Die Flüge wurden nicht angetreten. J. F. trat seine Ansprüche durch Abtretungsvereinbarung an die Klägerin ab; die Klägerin zeigte die Abtretung der Beklagten an und forderte Auskunft und Rückzahlung. Die Beklagte zahlte nicht und bestritt u. a. die Wirksamkeit der Abtretung, den Zugang von Kündigungen und berief sich darauf, dass es sich um nicht erstattungsfähige Tickets handele sowie Kerosinzuschläge nicht zu erstatten seien. Die Klägerin begehrte Rückzahlung der ausgewiesenen Steuern und Gebühren in Höhe von 1.138,62 €. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Anspruchsgrundlage: Ansprüche ergeben sich aus §§ 398, 648 S.2, 812 Abs.1 S.1, S.2 Alt.2 BGB wegen Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Steuern und Gebühren nach Kündigung des Luftbeförderungsvertrags. • Aktivlegitimation: Die Abtretung der Ansprüche war wirksam; die im Prozess vorgelegte Kopie der Abtretungsurkunde genügt, eine Vorlage des Originals war nicht erforderlich; Stellvertretung der Mitreisenden folgte aus der Buchungsbestätigung. • Passivlegitimation: Die Klage war gegen die deutsche Niederlassung der Beklagten gerichtet; diese war damit passivlegitimiert. • No‑show und Erstattungsanspruch: Zum Ersatz der Steuern und Gebühren genügt der Nichtantritt (no‑show); ein vorheriges Stornieren ist nicht erforderlich. • Zurechnung der Aufschlüsselung: Die von der Reisevermittlerin ausgewiesenen Steuern sind der Beklagten gemäß §§ 54, 55, 91 HGB zuzurechnen, sodass sich die Beklagte an diese Zahlen festhalten lassen muss. • Unwirksamkeit des Ausschlusses von Kerosinzuschlägen: Allgemeine Beförderungsbedingungen, die YQ/YR pauschal als nicht erstattbar ausweisen, sind wegen Unklarheit und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 S.1 BGB unangemessen und damit unwirksam; Kerosinzuschläge sind keine Gegenleistung für Beförderung, weshalb ein vollständiger Ausschluss der Erstattung nicht gerechtfertigt ist. • Zinsen und Fristsetzung: Verzugszinsen wurden zugesprochen nach §§ 286, 288 BGB; die gesetzte Frist war jedoch unangemessen kurz, weshalb Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt wurden. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr.11, 713 ZPO. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verpflichtet, an die Klägerin 1.138,62 € nebst Zinsen zu zahlen, weil die Klägerin wirksam abgetretene Rückforderungsansprüche für Steuern und Gebühren aus dem nicht angetretenen Beförderungsvertrag geltend machen konnte und die Beklagte sich nicht gegen die ausgewiesenen Beträge halten konnte. Ein vertraglicher Ausschluss der Erstattung von Kerosinzuschlägen war unwirksam, sodass diese ebenfalls zu erstatten sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.