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Endurteil

115 C 2416/23

AG Erding, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.600,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlung in Höhe von 1.600 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 lit. b) der VO (EG) 261/2004, § 398 BGB zu. 1. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 lit. a) VO (EG) 261/2004 eröffnet. Der Abflughafen liegt im Gemeinschaftsgebiet. Die Fluggäste verfügten über eine bestätigte Buchung betreffend des streitgegenständlichen Fluges im Sinne von Art. 2 lit. g), 3 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 261/2004 und nahmen den Flug wahr, erschien folglich rechtzeitig zur Abfertigung. 2. Die Beklagte ist auch aktivlegitimiert, da ihr die Ansprüche unstreitig von den Fluggästen … abgetreten wurden § 398 S. 2 BGB. 3. Eine im Sinne der VO (EG) Nr. 26112004 ausgleichspflichtige Verspätung liegt vor. Eine Flugverspätung von mehr als 3 Stunden ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Sturgeon/Condor 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07, NJW 2010, 43) einer Annullierung gleichzustellen. Vorliegend hatte der Flug eine Gesamtverspätung von 3 Stunden und 56 Minuten, da auf die ursprünglichen Flugzeiten abzustellen ist. a) Die geringe Verlegung der Flugzeiten durch die Beklagte am 29.07.2022 um eine Stunde nach hinten, also von Ankunftszeit 14.20 Uhr auf Ankunftszeit 15.20 Uhr stellte noch keine Annullierung dar. Nach unstreitigem Vortrag war ursprünglicher Abflug 10.20 Uhr bei einer Ankunft um 14.20 Uhr. Diese wurde durch die Beklagte am 29.07.2022 auf 11.20 Uhr bei einer Ankunft um 15.20 Uhr verlegt. Laut EuGH handelt es sich um keine Annullierung, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Abflugzeit des Fluges ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt (EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-395/20). b) Da mit der Flugänderung am 29.07.2022 noch kein Fall der Annullierung vorlag und es sich vielmehr um ein und denselben Flug handelt, ist es in der Folge aber nur konsequent, auf die Gesamtverspätung zwischen ursprünglich geplanter Ankunftszeit um 14.20 Uhr und tatsächlicher Ankunftszeit um 18.16 Uhr abzustellen. Auch aus Sicht der Fluggäste stellt es sich die Situation als eine Gesamtverspätung des gebuchten Fluges dar, da diese schließlich mit einer Gesamtverzögerung von 3 Stunden und 56 Minuten zur ursprünglich geplanten Ankunft, ihr Reiseziel erreichten. Vor dem Hintergrund des Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung, den Fluggästen einen Ausgleich für das erlittene Ärgernis zu bieten, dem hohen Schutzniveaus der Fluggäste und dem Gebot des Effet Utile ist ein Abstellen auf die ursprünglichen Flugzeiten im vorliegenden Fall geboten. Eine andere Ansicht würde für Fluggesellschaften Tür und Tor öffnen, bei einer vorhersehbaren Verspätung, kurzfristig die Flugzeiten noch geringfügig zu verschieben, um dann unter die 3-Stundengrenze zu kommen. 4. Daran ändert auch die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. c lit. iii VO (EG) Nr. 261/2004 nichts. Die Vorschrift ist – da wie oben dargestellt auf die über 3 Stunden betragende Gesamtverspätung abzustellen ist – nach der Sturgeon-Entscheidung analog auch auf hiesigen Fall anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist ein Luftverkehrsunternehmen, das einen Fluggast weniger als sieben Tage (hier am 29.07.2022) vor der planmäßigen Abflugzeit (hier am 02.08.2022) über die Annullierung des Fluges unterrichtet, von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit, wenn es dem Fluggast eine Ersatzbeförderung anbietet, die es diesem ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Da die Zendenten mit dem von der Beklagten am 29.07.2022 angebotenen neuen Flugdaten ihr Endziel aufgrund der aufgetretenen Verspätung tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (Ankunft um 14.20 Uhr) erreichen konnten, sondern erst 3 Stunden 56 min später um 18.16 Uhr, bleibt die Beklagte wegen der Verspätung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – X ZR 73/16 –, juris). Mit anderen Worten: Bei der Prüfung, ob der Zeitkorridor des Art. 5 Abs. 1 lit. c lit. iii VO (EG) Nr. 261/2004 überschritten ist, muss die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel mit der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges verglichen werden, was hier über 3 Stunden sind (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 26. Ed. 1.4.2023). 5. Aufgrund der Flugentfernung von 2003, 17 km beläuft sich der Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) VO (EG) 261/2004 auf 400,00 € je Fluggast, mithin insgesamt 1.600 €. II. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Klage wurde am 11.05.2023 zugestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 709 ZPO.