Leitsatz
X ZR 73/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:101017UXZR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:101017UXZR73.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 73/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 a) Bietet ein Luftverkehrsunternehmen bei einer Annullierung entsprechend sei- ner Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO eine anderweitige Beförderung zum Zielort an, ist es hinsichtlich des annul- lierten Fluges weiterhin ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO. b) Ein Luftverkehrsunternehmen wird bei einer Annullierung nur dann von sei- ner Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit, wenn der angebotene Ersatzflug dem Fluggast nicht nur bei planmäßiger Durchführung, sondern tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und Nr. iii FluggastrechteVO vorgegebenen Rahmens zu er- reichen. c) Die Ausgleichspflicht des einen Flug annullierenden Luftverkehrsunterneh- mens besteht unabhängig davon, ob der Fluggast gegen das den angebote- nen Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnte. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - X ZR 73/16 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landge- richts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verord- nung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annul- lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Der Flug 1 2 - 3 - von Frankfurt nach Singapur sollte am 11. April 2015 um 22:00 Uhr unter der Flugnummer starten und am 12. April 2015 um 16:25 Uhr in Singapur landen. Der Weiterflug nach Sydney sollte am 12. April 2015 um 20:15 Uhr star- ten und am 13. April 2015 um 5:55 Uhr landen. Die Beklagte annullierte den Flug am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag um 21:45 Uhr starten und am Folgetag um 16:10 Uhr in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreich- ten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insge- samt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Klägern stehe nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung wegen der Annul- lierung des Fluges zu. Die geltend gemachten Ausgleichsansprüche 3 4 5 6 - 4 - seien nicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO ausgeschlos- sen. Die Beklagte habe den Klägern kein Angebot zur anderweitigen Beförde- rung unterbreitet, das es ihnen ermöglicht habe, ihr Endziel Sydney mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden Verspätung zu erreichen, und bleibe daher wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig. Zwar stelle Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO nach seinem Wortlaut lediglich auf ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ab, das es einem Fluggast nach der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges ermögliche, sein Endziel mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden zu erreichen. Die Regelung sei aber dahin zu verstehen, dass der Ausgleichsan- spruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen habe erreichen können. Grund für die Formulierung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii Fluggast- rechteVO sei, dass ein Luftverkehrsunternehmen einerseits einen Fluggast nicht zwingen könne, einen für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzflug wahrzunehmen, andererseits aber auch nicht ersatzpflichtig sein solle, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden hätte erreichen können und dies nur deshalb unterblieben sei, weil der Fluggast das Angebot nicht angenommen habe. Auch nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO solle das Luftverkehrsunternehmen, das ei- nen Flug annulliert habe, nur dann nicht ausgleichspflichtig sein, wenn die aus der Annullierung resultierende Ankunftsverspätung sich faktisch nicht auswirke und höchstens zwei Stunden betrage. Der Grundgedanke der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach eine nicht unerhebliche An- kunftsverspätung von mehr als drei Stunden einer Annullierung gleichkomme 7 - 5 - und wie diese eine Verpflichtung des Luftverkehrsunternehmens zu einer Aus- gleichsleistung auslöse, müsse auch dann gelten, wenn nicht der ursprüngliche Flug, sondern der angebotene Ersatzflug nicht unerheblich verspätet sei. Die Beklagte könne die Kläger auch nicht auf einen Ausgleichsanspruch gegen das den - verspäteten - Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen verwei- sen. Ein solcher Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da eine bestätigte Buchung nur für den von der Beklagten auszuführenden Flug, nicht aber für den angebo- tenen Ersatzflug vorliege. Die Beklagte habe mit dem Angebot der anderweiti- gen Beförderung lediglich ihre aufgrund der Annullierung an sich bestehende Ausgleichspflicht abwenden wollen. Es liege keine Umbuchung aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsänderung der Parteien vor. Bei dem angebotenen Ersatzflug handle es sich außerdem um einen kostenlosen Flug, der nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung falle. Schließlich könne eine Ausgleichspflicht der Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, dass diese damit für die Verspätung eines Fluges einstehen müsse, den sie nicht selbst ausgeführt habe. Grund für die Einstandspflicht der Beklagten sei nicht die Verspätung des Ersatzfluges, sondern die Annullierung des ursprüng- lich gebuchten, von ihr auszuführenden Fluges, für den sie den Klägern keinen den Vorgaben der Ausnahmevorschrift in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii Fluggast- rechteVO entsprechenden Ersatzflug habe anbieten können. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru- fungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO nicht vorliegen und daher den Klägern gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zusteht. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens nicht ein aus der Verspätung des den Klägern angebote- 8 9 - 6 - nen Ersatzfluges hergeleiteter Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Fluggast- rechteVO, sondern ein auf die Annullierung des ursprünglich von der Beklagten am 11. April 2015 um 22:00 Uhr durchzuführenden Fluges von Frankfurt nach Singapur mit der Flugnummer gestützter Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens- sachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herlei- tet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tat- sachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbe- gehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; Urteil vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9; Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08, NJW 2010, 1522 = RRa 2010, 85 Rn. 27). Im Streitfall haben die Kläger ihren Klageantrag auf die Annullierung des ursprünglich von der Be- klagten durchzuführenden Fluges von Frankfurt nach Singapur mit der Flug- nummer gestützt und diese Annullierung zur Begründung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs als Ursache für die verspätete Ankunft an ihrem Zielort dargestellt. 2. Für den Ausgleichsanspruch wegen Annullierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO ist die Beklag- te passivlegitimiert. a) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich bei Annullierung eines Fluges nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung ge- 10 11 12 - 7 - gen das ausführende Unternehmen. Als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO das Luft- fahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Flug- gast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Auch wenn es danach - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht darauf ankommt, mit welchem Luft- fahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist, son- dern allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit ge- stellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt (BGH, NJW 2010, 1522 Rn. 8), ist im Streitfall ausführendes Unternehmen für den ursprünglich vorgesehenen Hinflug auf der betreffenden Teilstrecke von Frankfurt nach Singapur die Beklagte gewesen. Mit ihr haben die Kläger nicht nur den Vertrag über die Flugreise abgeschlossen, sondern sie sollte den an- nullierten Flug nach ihrer ursprünglichen Flugplanung auch tatsächlich durch- führen. b) Dass der den Klägern wegen der Annullierung dieses Fluges ange- botene Ersatzflug nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen Luftver- kehrsunternehmen durchgeführt wurde, ist für die Frage, welche Fluggesell- schaft als ausführendes Unternehmen des annullierten Fluges anzusehen ist, unerheblich. Bei einer Annullierung muss das Luftverkehrsunternehmen den Fluggäs- ten, die nicht die Erstattung des Flugpreises wählen, eine anderweitige Beförde- rung zum Endziel verschaffen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Fluggast- rechteVO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Luftverkehrsunterneh- men, das den ursprünglich vorgesehenen Flug annulliert hat, weiterhin als aus- führendes Unternehmen dieses Flugs anzusehen ist und Anspruchsgegner des 13 14 - 8 - Fluggastes bleibt. Denn das Angebot eines Ersatzfluges befreit das annullie- rende Luftverkehrsunternehmen nicht schlechthin von der Pflicht zu Ausgleichs- leistungen, sondern nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und Nr. iii FluggastrechteVO genannten Voraussetzungen. c) Etwas anderes lässt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2009 (BGH, NJW 2010, 1522) entnehmen. Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Falle des Code-Sharing nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Flu- ges zu Ausgleichsleistungen verpflichtet ist. Wenn das Luftverkehrsunterneh- men seiner Verpflichtung, den Fluggästen bei einer Annullierung eine anderwei- tige Beförderung zum Endziel zu verschaffen, nicht mit einem von ihm selbst durchgeführten Ersatzflug nachkommt, sondern - wie im Streitfall - als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens anbietet, wird dadurch zwischen den beteiligten Luftverkehrsunternehmen keine Kooperationsverein- barung begründet, wie sie dem Code-Sharing zugrunde liegt (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1522 Rn.13). Zwar ist die Beklagte - wie die Revision zu Recht gel- tend macht - nicht ausführendes Unternehmen des Ersatzfluges. Dass sie Fluggäste des von ihr annullierten Fluges auf einen Flug eines anderen Luftver- kehrsunternehmens gebucht hat, führt jedoch nicht dazu, dass sie nicht mehr als ausführendes Unternehmen des annullierten Fluges anzusehen wäre. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass im Streitfall die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO nicht gegeben sind. Nach dieser Vor- schrift ist ein Luftverkehrsunternehmen, das einen Fluggast weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung des Fluges unter- 15 16 - 9 - richtet, von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit, wenn es dem Fluggast eine Ersatzbeförderung anbietet, die es diesem ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das End- ziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Da die Kläger mit dem ihnen von der Beklagten angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorge- sehen erreichen konnten, bleibt die Beklagte wegen der Annullierung des ur- sprünglichen, von ihr geplanten Fluges ersatzpflichtig. a) Zu den Zielen der Fluggastrechteverordnung gehört es, das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten zu verringern, die den Fluggästen durch die Annul- lierung von Flügen entstehen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Luft- verkehrsunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste (rechtzeitig) vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Flug- gäste umdisponieren können. Anderenfalls sollen die Luftverkehrsunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten (Erwägungsgrund 12). b) Angesichts des von der Fluggastrechteverordnung angestrebten Schutzniveaus reicht es nicht aus, wenn das einen Flug annullierende Luftver- kehrsunternehmen einen Ersatzflug anbietet, der die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO genannten Vorgaben erfüllte, wenn er planmäßig durchgeführt würde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprü- che wegen Verspätung geltend machen könnten. Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein durch ein Verständ- nis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Flug- 17 18 19 - 10 - gast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte. Die Begründung eines Aus- gleichsanspruchs gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunter- nehmen genügt nicht, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien, zumal eine Verspätung des Ersatzfluges nicht in jedem Fall zu einem Aus- gleichsanspruch führt. Zwar wäre im Streitfall ein Ausgleichsanspruch gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es hinsichtlich des Ersatzfluges an einer bestätigten Buchung fehlte oder der Er- satzflug als kostenloser Flug anzusehen wäre. Die Fluggastrechteverordnung gilt nicht nur für den Fall, dass ein Fluggast über eine bestätigte Buchung ver- fügt, sondern greift nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. b auch dann ein, wenn ein Luftverkehrsunternehmen einen Fluggast von einem Flug mit bestätigter Bu- chung auf einen anderen Flug verlegt. Da ein angebotener Ersatzflug an die Stelle des ursprünglich gebuchten Fluges tritt, für den der Fluggast den Flug- preis bezahlt hat, handelt es sich hierbei auch nicht um einen kostenlosen Flug, der nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst würde. Ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung ist je- doch beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechtever- ordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt. c) Ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO, wo- nach ein Luftverkehrsunternehmen bei einer Annullierung nur dann von seiner Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit wird, wenn der angebotene Ersatzflug nicht nur bei planmäßiger Durchführung, sondern tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und Nr. iii FluggastrechteVO vorgegebenen Rahmens zu erreichen, ist - wie das Beru- fungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht unbillig. Denn die mit der 20 - 11 - Ausgleichszahlung zu befriedigenden Unannehmlichkeiten entstehen dem Flug- gast nicht in erster Linie durch den verspäteten Ersatzflug als vielmehr aufgrund der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Bacher Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.10.2015 - 31 C 2494/15 (17) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.06.2016 - 2-24 S 208/15 - 21