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Beschluss

82 M 1288/13

AG Erfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERFUR:2013:1016.82M1288.13.0A
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Leitsätze
1. Die öffentliche Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO ist nicht unzulässig (Entgegen LG Kempten, 25. April 2013, 43 T 620/13).(Rn.2) 2. Die öffentliche Zustellung einer Eintragungsanordnung hat der Gerichtsvollzieher in eigener Zuständigkeit zu bewilligen.(Rn.5)
Tenor
Der an das Vollstreckungsgericht gerichtete Antrag der Gerichtsvollzieherin vom 28.03.2013 auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Eintragungsanordnung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die öffentliche Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO ist nicht unzulässig (Entgegen LG Kempten, 25. April 2013, 43 T 620/13).(Rn.2) 2. Die öffentliche Zustellung einer Eintragungsanordnung hat der Gerichtsvollzieher in eigener Zuständigkeit zu bewilligen.(Rn.5) Der an das Vollstreckungsgericht gerichtete Antrag der Gerichtsvollzieherin vom 28.03.2013 auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Eintragungsanordnung wird zurückgewiesen. Dem an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag der Gerichtsvollzieherin auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner kann mangels funktioneller Zuständigkeit von Rechtspfleger oder Richter nicht entsprochen werden. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass die öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO nicht unzulässig ist (so auch Büttner, DGVZ 13, 123f; a. A. LG Kempten, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 43 T 620/13), auch wenn der Gesetzestext in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO am Ende „§ 763“ benennt, der eine öffentliche Zustellung nicht vorsieht (vgl. § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 882c Abs. 2 ZPO (BTDrs 16/10069) ergibt sich nämlich lediglich, dass in den Fällen, in denen der Schuldner bei Anordnung der Eintragung anwesend ist (im Fall der Abgabeverweigerung gem. Abs. 1 Nr. 1 oder nach Abgabe der Vermögensauskunft gem. Abs. 1 Nr. 2), die Anordnung mündlich bekannt gegeben und nach § 763 Abs. 1 ZPO ins Vollstreckungsprotokoll aufgenommen werden kann. In allen anderen Fällen ist die Anordnung dem Schuldner gem. S. 2 zuzustellen. Daraus folgt, dass die Eintragungsanordnung dem abwesenden Schuldner -so auch hier- grundsätzlich zuzustellen ist, wobei die Zustellung von Amts wegen nach §§ 166 ff ZPO erfolgt (vgl. Baumbach/ Lauterbach, 71. Aufl., § 882c ZPO, Rn. 14). Die §§ 185,186 ZPO sind Teil dieser Zustellungsvorschriften, so dass sie Anwendung finden, soweit sie nicht ausgeschlossen sind. Der in § 882c Abs.2 S.2 ZPO enthaltenen Hinweis auf § 763 ZPO ist nach Auffassung des Gerichts kein solcher Ausschlusstatbestand, da er lediglich die Fälle betrifft, in denen eine Aufnahme der Bekanntgabe der EAO ins Protokoll erfolgt; denn scheidet eine solche mündliche Bekanntgabe nach § 763 Abs. 1 ZPO aus, so regelt § 763 Abs. 2 ZPO, dass das Protokoll zu übersenden ist, eine öffentliche Zustellung aber nicht stattfindet ; d.h. ein Protokoll, in dem die Eintragungsanordnung verfügt würde -was aber wohl bei Abwesenheit des Schuldners regelmäßig nicht der Fall sein wird-, könnte nicht öffentlich zugestellt werden. Regelmäßig wird es sich in diesen Fällen bei der Eintragungsanordnung aber um eine gesonderte Anordnung handeln, die dem Schuldner dann inhaltlich bekanntzumachen und von Gesetzes wegen zuzustellen ist. Damit liegt in den übrigen Fällen ein unmittelbarer Anwendungsfall des § 763 Abs. 2 ZPO -da es nicht um die Zustellung eines Protokolls geht- nicht vor. Diese öffentliche Zustellung hat jedoch weder der Rechtspfleger, noch der Vollstreckungsrichter zu bewilligen, sondern der Gerichtsvollzieher in eigener Zuständigkeit (so auch Büttner, JurBüro a.a.O; Mroß, DGVZ 12, 169 (176) mwN). „Prozessgericht“ im Sinne des § 186 I ZPO ist dasjenige Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist (also ggf. auch das Vollstreckungsgericht), wobei es im Einzelnen auf das jeweilige Verfahrensstadium ankommt, insbesondere darauf, wer für den maßgeblichen Verfahrensabschnitt funktionell zuständig ist (vgl. Zöller - Stöber, 29.Aufl. § 186 ZPO, RN 1). Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist gem. § 882c II ZPO -die wegen ihrer gerichtlichen Anfechtbarkeit durch Widerspruch zudem noch Teil des Vollstreckungsverfahrens ist- ist Angelegenheit des Gerichtsvollziehers; eine „Anhängigkeit“ bei Gericht entsteht erst im Falle eines Widerspruchs, über den der Rechtspfleger zu entscheiden hat (vgl. § 882d ZPO). Da die Zustellungsvorschriften der ZPO grundsätzlich auch für Gerichtsvollzieher gelten (vgl. Mroß, a.a.O), ist auch der Gerichtsvollzieher als „funktionell zuständige Gerichtsperson“ im Sinne von § 186 I ZPO anzusehen, wenn Zustellungen, die in seine Zuständigkeit fallen, betroffen sind. Dem Antrag konnte daher nicht entsprochen werden.