Urteil
14 C 488/07
AG ERKELENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Sicherungsabtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen ist nichtig, wenn damit geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt werden und hierfür die erforderliche Erlaubnis nach dem RechtsberatungsG fehlt.
• Die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung entscheidet über die Erlaubnispflicht nach Art.1 §1 RBerG; formale Bezeichnungen als Sicherungsabtretung schützen nicht vor Verstoß, wenn das Mietwagenunternehmen die Forderungen tatsächlich für den Geschädigten einzieht.
• Überhöhte Mietwagenkosten über dem Normaltarif sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Mietwagenunternehmen unfallbedingte Zusatzleistungen darlegt oder der Geschädigte keinen Zugang zum Normaltarif hatte.
Entscheidungsgründe
Sicherungsabtretungen an Mietwagenunternehmen ohne RBerG-Erlaubnis sind nichtig • Eine Sicherungsabtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen ist nichtig, wenn damit geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt werden und hierfür die erforderliche Erlaubnis nach dem RechtsberatungsG fehlt. • Die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung entscheidet über die Erlaubnispflicht nach Art.1 §1 RBerG; formale Bezeichnungen als Sicherungsabtretung schützen nicht vor Verstoß, wenn das Mietwagenunternehmen die Forderungen tatsächlich für den Geschädigten einzieht. • Überhöhte Mietwagenkosten über dem Normaltarif sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Mietwagenunternehmen unfallbedingte Zusatzleistungen darlegt oder der Geschädigte keinen Zugang zum Normaltarif hatte. Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, fordert restliche Mietwagenkosten aus vier Unfällen von der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacher. Den Geschädigten wurden bei Anmietung Abtretungserklärungen zugunsten der Klägerin übergeben, die als Sicherungsabtretungen formuliert waren. Die Klägerin rechnete die Mietkosten an die Beklagte und erhielt nur Teilzahlungen; daraufhin forderte sie von den Geschädigten die Differenzen, die diese jedoch verweigerten. Die Klägerin ging daraufhin gerichtlich gegen die Beklagte vor und machte insgesamt 2.973,04 € geltend. Die Beklagte rügte, die Abtretungen seien nach dem RechtsberatungsG nichtig, da die Klägerin geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorge, und hielt die geltend gemachten Beträge für nicht erstattungsfähige überhöhte Tarife. • Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist: Die vereinbarten Sicherungsabtretungen sind nach Art.1 §1 RBerG i.V.m. §134 BGB nichtig, da die Klägerin geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt ohne die erforderliche Erlaubnis. • Bei der wertenden wirtschaftlichen Betrachtung ist entscheidend, ob das Mietwagenunternehmen nach der Praxis die Forderungen für den Geschädigten einzieht; hier spricht die Häufung vergleichbarer Sammelklagen und das Verhalten der Klägerin dafür, dass sie nicht ernsthaft versucht hat, die Geschädigten zuvor selbst in Anspruch zu nehmen. • Die formale Bezeichnung als Sicherungsabtretung ist nicht entscheidend; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und das wirtschaftliche Ziel der Vereinbarungen. Die beanstandungslose Hinnahme der Zahlungsverweigerungen der Geschädigten und das sofortige Einschalten der Beklagten belegen das geschäftsmäßige Einziehen von Forderungen. • Wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin entfällt auch der Anspruch auf Verzugszinsen; die materiell-rechtliche Prüfung der Höhe der Mietwagenkosten war nicht mehr erforderlich. • Soweit die Beklagte vorbringt, die über dem Normaltarif liegenden Kosten seien nur bei nachgewiesenen unfallbedingten Zusatzleistungen oder fehlendem Zugang zum Normaltarif erstattungsfähig, bleibt dies für das Urteil ohne Einfluss, weil die Hauptforderung mangels Aktivlegitimation scheitert. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die geltend gemachten 2.973,04 € sind nicht zuerkennen, weil die an die Klägerin verkörperten Sicherungsabtretungen der Geschädigten nach Art.1 §1 RBerG wegen der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis nichtig sind. Das Gericht geht von einer wirtschaftlichen Gestaltung aus, mit der die Klägerin die Durchsetzung der Forderungen für die Geschädigten übernommen hat, ohne diese zuvor ernsthaft selbst in Anspruch genommen zu haben. Wegen des Fehlens der Aktivlegitimation besteht folglich kein Anspruch gegen die Beklagte; daraus folgt auch der Ausschluss von Verzugszinsen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.