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Urteil

5 S 81/08

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2009:0113.5S81.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Er-kelenz vom 18. Juni 2008 – 14 C 488/07 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.316,04 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berufungswert: 2.973,04 € 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus vier verschiedenen Verkehrsunfällen aus den Jahren 2005 und 2006 geltend. Die volle Haftung der Schädiger ist dem Grunde nach außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 141 bis 146 der Akte) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die den Zahlungsansprüchen zu Grunde liegenden Sicherungsabtretungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig seien. Die Klägerin besorge Rechtsangelegenheiten der Geschädigten. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Klägerin nicht ernsthaft versucht habe, die Forderung bei den Geschädigten geltend zu machen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Auffassung, die Sicherungsabtretungen seien wirksam, da der Sicherungsfall eingetreten sei, so dass sie ausschließlich eigene Angelegenheiten besorge. Insbesondere habe sie die Geschädigten zuvor eindeutig und ernsthaft zur Zahlung aufgefordert. Wenn sie im Anschluss von der eingeräumten Sicherheit Gebrauch mache, in dem sie den beklagten Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nehme, liege darin keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden. 3 Die Klägerin beantragt, 4 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 2.973,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 146,64 € seit dem 26.10.2006, aus 207,96 € seit dem 16.01.2007, aus 865,60 € seit dem 18.08.2005 und aus 1.752,84 € seit dem 26.02.2006 zu zahlen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Berufung zurückzuweisen. 7 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 8 Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. 9 I. 10 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe von 1.316,04 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB. 11 1. Aktivlegitimation: 12 Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. 13 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Sicherungsabtretungen nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Die Frage eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 1726) nach folgenden Grundsätzen: 14 Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für verunfallte geschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 I RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf dem Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, das Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten. Allerdings ist es durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (BGH, a.a.O). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Amtsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin keine Rechtsangelegenheiten der Geschädigten, sondern eigene Angelegenheiten aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheiten besorgt. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Abtretungserklärungen, die einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass die Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen haben (Bl. 15 d.A.). Außerdem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht naheliegend. Die Klägerin hat die Geschädigten in allen Fällen zunächst unter Fristsetzung aufgefordert, die Mietwagenkosten auszugleichen. In diesen Schreiben ist der Hinweis, dass der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche verantwortlich bleibt, nochmals enthalten (Bl. 16 d.A.). Soweit das Amtsgericht hierzu aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Antwortschreiben der Geschädigten, im Ergebnis meint, es handele sich lediglich um Scheinerklärungen, so kann die Kammer dem nicht folgen. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, die beanstandungslose Hinnahme solch "offenkundig haltloser Forderungszurückweisungen" impliziere die fehlende Ernsthaftigkeit der Forderungsdurchsetzung, steht im Widerspruch zu den vom BGH im Urteil vom 04.04.2006 (NJW 2006, 1726) gestellten Anforderungen. Danach führt der Umstand, dass der Autovermieter den beklagten Haftpflichtversicherer sofort gerichtlich in Anspruch nimmt, nachdem der Geschädigte auf eine Mahnung keine Reaktion gezeigt hatte, nicht zur Annahme einer Scheinerklärung. Folglich kann in den vorliegenden Fällen, in denen die Geschädigten eine Zahlung – wenn auch ohne triftigen Grund – ablehnten, nichts anderes gelten. Entscheidend ist, dass der Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Geschädigte gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist. Vielmehr genügt es, wenn die Geschädigten – wie vorliegend – trotz Zahlungsaufforderung nicht leisten. Dass die Klägerin die Geschädigten angehalten hat, die offene Forderungen nicht zu zahlen, um sodann die Beklagte in Anspruch zu nehmen, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Wenn die Klägerin nunmehr aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheiten die Beklagte in Anspruch nimmt, liegt darin keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (BGH, a.a.O.). Soweit das Amtsgericht ferner meint, aus den weiteren, beim Amtsgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten folgern zu können, dies begründe einen gewissen Anschein für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, so kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Wenn die Klägerin nach dem oben Gesagten, keine fremden sondern eigene Rechtsangelegenheiten besorgt, dann ändert sich daran nichts durch den Umstand, dass die Klägerin als Mietwagenunternehmen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt, in denen sie aus abgetretenem Recht gegen Haftpflichtversicherer vorgeht. Denn die Klägerin realisiert damit lediglich die ihr eingeräumten Sicherheiten. Es ist nicht ersichtlich, ab welcher Anzahl von Rechtsstreitigkeiten von einer unerlaubten Rechtsbesorgung ausgegangen werden sollte, so dass sich mit dieser Argumentation nicht einmal eine indizielle Wirkung für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten herleiten lässt. 15 2. Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs: 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" ( im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199). 17 a) 18 Wie die Kammer bereits mehrfach festgestellt hat (zuletzt Urteil vom 14.10.2008 ― 5 S 64/08 – Juris), ist die Schwacke-Liste 2006 grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste 2006 nicht für anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit – jedenfalls für die Schadensfälle 1 (Busch) und 2 (Jansen) – nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2008, 1519) bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Das ist vorliegend zu verneinen. 19 Die Beklagte hat die Schwacke-Liste 2006 mit dem Privatgutachten Prof. Dr. K. vom 10. Mai 2007 angegriffen. Dass, wie die Beklagte geltend macht, die Schwacke-Liste 2006 nicht nach den Regeln der wissenschaftlichen Marktforschung erhoben worden sein soll, genügt nicht, um Zweifel an ihrer Richtigkeit zu rechtfertigen. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08 – Juris) sich mit dem Gutachten Prof. Dr. K. auseinandergesetzt und ausgeführt, dass das Gutachten einer Heranziehung der Schwacke-Liste nicht entgegenstehe, weil dieses sich allein mit deren allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetze, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den konkreten Einzelfällen zu bieten. Dem schließt sich die Kammer an, da generelle Einwendungen gegen die Methodik einer Schätzgrundlage nur dann erheblich sind, wenn dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Hieran fehlt es bei dem Gutachten 20 Prof. Dr. K. vom 10.05.2007. 21 b) 22 Der Auffassung der Beklagten ist indes teilweise zuzustimmen, soweit es um die Frage geht, ob die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage für die Schadensfälle 3 (Reinhartz) und 4 (Dewies) heranzuziehen ist. Die Anmietung in diesen Schadensfällen erfolgte im Jahr 2005, also vor der Veröffentlichung der Schwacke-Liste 2006. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 18.03.2008 (15 U 145/07 – Juris) überzeugend ausgeführt, dass die Schwacke-Liste 2006 nur eine geeignete Schätzgrundlage für Anmietungen ab April/Mai 2006 sein kann, weil die Mietpreise in dieser Zeit erhoben worden seien und für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich sei. Die Kammer folgt dieser Auffassung und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach für Schadensfälle aus dem Jahr 2005 wegen der größeren Zeitnähe die Schwacke-Liste 2006 maßgeblich sei (z.B. Urteil vom 15.01.2008 – 5 S 95/07 – Juris) nicht aufrecht. Das hat zur Folge, dass für die Schadensfälle 3 und 4 die Schwacke-Liste 2003 zur Anwendung kommt und nur für die Schadensfälle 1 und 2, denen Anmietungen im August und November 2006 zugrunde liegen, die Schwacke-Liste 2006 als geeignete Schätzgrundlage angesehen wird. 23 c) 24 Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199). 25 Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten (Voll- und Teilkaskoversicherung, Zustellung und Abholung, Winterreifen, Zusatzfahrer) sind gleichfalls erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen (OLG Köln NZV 2007, 199). 26 Die Geschädigten haben jeweils klassentiefere Fahrzeuge angemietet, so dass im Wege der Vorteilsausgleichung keine ersparten Eigenaufwendungen abzuziehen sind. 27 d) 28 Der von der Klägerin vorgenommene pauschale Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % ist angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. 29 Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa fehlende Sicherheit oder nicht feststehende Mietzeit u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH NJW 2006, 2621). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtungsweise geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. 30 Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln NZV 2007, 199). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BGH NZV 2006, 526). 31 Ein solcher pauschaler Aufschlag ist entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen der Klägerin in Anspruch genommen wurden, erstattungsfähig. Allein eine solche Handhabung erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern und um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (OLG Köln NZV 2007, 199). Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(NZV 2008, 23), der insoweit ausgeführt hat, dass es keine Rolle spiele, ob der Betroffene persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigen, in Anspruch genommen habe. 32 Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006 – 5 S 127/04 – Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199). Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 15.01.2008 (5 S 95/07) einen pauschalen Aufschlag von 30 % akzeptiert hat, beruhte dies darauf, dass die vom Amtsgericht in erster Instanz zugesprochene Höhe des Aufschlags im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, so dass die Kammer keine Veranlassung hatte, insoweit eine Überprüfung vorzunehmen. 33 e) 34 Der erstattungsfähige Aufwand errechnet sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wie folgt: 35 Schadensfall 1 (Busch): 36 Schwacke-Liste 2006, Modus, PLZ-Gebiet 411, Gruppe 3, 3 Tage 37 1 x 3-Tagespreis 297,00 € 38 pauschaler Aufschlag von 20 % 59,40 € 39 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 € 40 Zustellung und Abholung à 25,00 € 50,00 € 41 Gesamt: 464,40 € 42 abzüglich Zahlung 317,76 € 43 Restbetrag: 146,64 € 44 Schadensfall 2 (Jansen): 45 Schwacke-Liste 2003, Modus, PLZ-Gebiet 525, Gruppe 3, 3 Tage 46 1 x 3-Tagespreis 267,00 € 47 pauschaler Aufschlag von 20 % 53,40 € 48 1 x 3-Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 58,00 € 49 3 x Winterreifen à 10,00 € 30,00 € 50 Zustellung und Abholung à 25,00 € 50,00 € 51 Gesamt: 458,40 € 52 abzüglich Zahlung 250,44 € 53 Restforderung: 207,96 € 54 Schadensfall 3 (Reinhartz): 55 Schwacke-Liste 2003, Modus, PLZ-Gebiet 418, Gruppe 3, 14 Tage 56 2 x Wochenpreis à 357,00 € 714,00 € 57 pauschaler Aufschlag von 20 % 142,80 € 58 2 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 119,00 € 238,00 € 59 14 x Zusatzfahrer à 10,00 € 140,00 € 60 Gesamt: 1.234,80 € 61 abzüglich Zahlung 718,00 € 62 Restforderung: 516,80 € 63 Schadensfall 4 (Dewies): 64 Schwacke-Liste 2003, Modus, PLZ-Gebiet 411, Gruppe 5, 22 Tage 65 3 x Wochenpreis à 558,00 € 1.674,00 € 66 1 x Tagespreis 110,00 € 67 pauschaler Aufschlag von 20 % 356,80 € 68 3 x Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung à 133,00 € 399,00 € 69 1 x Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 19,00 € 70 Zustellung und Abholung à 16,00 € 32,00 € 71 Gesamt: 2.590,80 € 72 abzüglich Zahlung 2.146,16 € 73 Restforderung: 444,64 € 74 Gesamte Restforderung zu 1. bis 4.: 1.316,04 € 75 3. Zinsen 76 Der Zinsanspruch ergibt sich im zuerkannten Unfang aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Klägerin kann Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein früher Verzugsbeginn, etwa aufgrund Mahnung, nicht vorgetragen wurde. 77 II. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 79 Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.