Urteil
8 C 19/22
Amtsgericht Erkelenz, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGERK:2023:0302.8C19.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.387,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2019 sowie 6,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.06.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.387,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2019 sowie 6,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.06.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 8 C 19/22 Amtsgericht X.IM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der H., gesetzlich vertreten durch den Vostandsvositzenden, R.-straße N01, N02 P., Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.,L.-straße N03, N04 M., gegen Herrn B., Q.-straße N05, N06 X., Beklagten, hat das Amtsgericht X.auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2023durch die Richterin I.für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.387,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2019 sowie 6,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.06.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte war mit der Klägerin durch ein Haftpflichtversicherungsverhältnis hinsichtlich seines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N07 zur Versicherungsscheinnummer N08 vertraglich verbunden. In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB war unter anderen das Nachfolgende geregelt: Aufklärungspflicht E.1.N14 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.6.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. E.6.2 Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. E.6.N14 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je EUR 2.500,-beschränkt. E.6.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.N14 und E.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je EUR 5.000,-. Im versicherten Zeitraum, am 23.12.2018, verursachte der Beklagte mit seinem Fahrzeug in der E.-straße N09 in N10 K. einen Verkehrsunfall. Dabei ist der Beklagte mit seinem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug beim Rückwärtsausparken gegen das Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen N11 des Herrn Y., A.-straße N12, N13 U., gefahren. Der Beklagte hielt zunächst an und unterhielt sich kurz mit der Anwesenden Frau Z. und V. über die erfolgte Kollision, verließ dann aber, ohne den Vorgenannten seine Daten zu geben, die Unfallstelle und kam nicht mehr zurück. Der Beklagte wurde später von der hinzugerufenen Polizei ausfindig gemacht und wurde schlafend und stark alkoholisiert in seinem Bett angetroffen. Eine Blutalkoholkontrolle ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille. Die Klägerin erbrachte nachfolgend auf den Schadensfall aufgrund der Rechnung der W.. vom 27.02.2019 zugunsten des Geschädigten Y. Versicherungsleistungen in Höhe von 2.387,81 EUR. Mit Schreiben vom 21.01.2019 sowie 03.03.2020 nahm die Klägerin den Beklagten wegen dieser Versicherungsleistungen in Regress und forderte ihn zur Zahlung auf. Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.05.2021 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.06.2021 erfolglos zur Zahlung der Klageforderung auf. Die Klägerin beantragt, - 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.387,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2019 sowie 6,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen; - 2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.06.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Bruder des Geschädigten sei Polizist und habe sich für die wirkliche Situation gar nicht interessiert. Ein Schaden in der geltend gemachten Höhe sei nicht entstanden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2023 hat der Beklagte angegeben, was nicht protokolliert wurde, dass es schon richtig sei, dass er wegefahren sei. Den Alkohol habe er aber erst zuhause in seiner Unterkunft getrunken, um die Nerven zu beruhigen. Der Schaden an dem Fahrzeug des Geschädigten N. könne auch nicht so hoch gewesen sein, wie durch die Klägerin gegenüber dem Geschädigten reguliert. An seinem eigenen Fahrzeug seien kaum Schäden gewesen. Auch habe er selbst einmal seinen Außenspiegel reparieren lassen. Da seien nur Kosten in Höhe von ca. 500,00 EUR angefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruchs in Höhe von 2.387,81 EUR gemäß § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 116, 117, 28 Abs. 2 VVG i.V.m. der AKB i.V.m. § 6 Abs. 1 KfzPflVV. Der Beklagte beging nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nach dem Unfall eine Fahrerflucht gemäß § 142 StGB, was eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer E.1.N14 AKB darstellt. Die Aufklärungsobliegenheit wird bereits durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort verwirklicht, ohne dass es einer Nachfrage der Klägerin bedurfte. Auf den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. N14 S. 1 VVG hat sich der Beklagte nicht berufen. Dem stände aber auch entgegen, dass der Beklagte nach seinen eigenen Angaben nach dem Unfallgeschehen eine nicht unerhebliche Menge Alkohol getrunken hat. Der Klägerin trifft durch das unerlaubte Entfernen des Beklagten vom Unfallort und den erfolgten Nachtrunk insoweit ein Feststellungsnachteil. Damit hat der Beklagte eine zuverlässige Ermittlung seines Blutalkoholgehalts zur Unfallzeit vereitelt. Die Klägerin konnte keine objektiven Feststellungen mehr dazu treffen, ob der Beklagte bei dem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand und seine Fahrtüchtigkeit hierdurch eingeschränkt war. Der Anspruch besteht auch in der Höhe von 2.387,81 EUR. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich keine Zweifel an der Regulierungspflicht und der Höhe des Schadens. Mit dem allein pauschalen Einwand des Beklagten, dass der Schaden zu hoch sei, kann er nicht gehört werden. Die Klägerin hat zu dem Schaden und der Höhe durch Vorlage der Rechnung vom 27.02.2019 substantiiert vorgetragen. Fallbezogene Ausführungen, die einen Zweifel begründen, dass die Schäden nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurden oder die abgerechneten Kosten in der Höhe zur Schadenbeseitigung nicht erforderlich waren, sind nicht erfolgt. Die entsprechend § 6 Abs. 1 KfzPflVV i.V.m. Ziff. E.1. 6.N14 bzw. 6.4 beschränkte Leistungsfreiheit von 2.500 EUR bzw. 5.000,00 EUR gegenüber dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten überschreitet der geltend gemachte Regressanspruch nicht. Der Zinsanspruch der Klägerin resultiert aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 21.01.2019 gemahnt, indem sie ihn verbindlich zur Zahlung der Klageforderung aufgefordert hat. Mit Verstreichenlassen der Frist befand sich der Beklagte in Verzug. 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und Mahnkosten hat die Klägerin ebenfalls aus Verzug einen Anspruch auf Zahlung von 367,23 EUR. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass sie nach Eintritt des Verzugs zur Beitreibung ihrer Forderungen ein Inkassounternehmen beauftragt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 u. 2. ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht X. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht X., D.-straße N14, N06 X., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .