Beschluss
2 O 20/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0510.2O20.21.00
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Leitsätze
1. In einem Verfahren, in dem eine Landesbehörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO (juris: VwGO/BDGAG ST) Hauptbeteiligter ist, ist eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch dann "anderer" im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO oder "Dritter" im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO, wenn das Land Träger der Anstalt ist und eine oberste Landesbehörde ihr gegenüber weisungsbefugt ist.(Rn.9)
2. Rechtliche Interessen einer Person werden berührt, wenn der Ausgang des Verfahrens Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche hat, die ein Hauptbeteiligter - etwa in einem Zivilprozess - gegen sie geltend macht. (Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Verfahren, in dem eine Landesbehörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO (juris: VwGO/BDGAG ST) Hauptbeteiligter ist, ist eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch dann "anderer" im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO oder "Dritter" im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO, wenn das Land Träger der Anstalt ist und eine oberste Landesbehörde ihr gegenüber weisungsbefugt ist.(Rn.9) 2. Rechtliche Interessen einer Person werden berührt, wenn der Ausgang des Verfahrens Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche hat, die ein Hauptbeteiligter - etwa in einem Zivilprozess - gegen sie geltend macht. (Rn.16) I. Seit dem Jahr 1972 wird in B-Stadt, einem Ortsteil der K-Stadt, eine Anlage zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle betrieben. Mit Bescheid vom 30. April 2012 ließ der Antragsgegner auf den Antrag der G. Deutschland GmbH den Sonderbetriebsplan Nr. TRP 19/10 zu. Danach ist der Betrieb der Deponiegrube einzustellen. Zudem wird auf in den Anlagen 1 und 2 beigefügte Nebenbestimmungen verwiesen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 ist entsprechend den Festlegungen des Sonderbetriebsplans 03/2003 die Gefährdungsabschätzung fortzusetzen und ein Vergleich der grundsätzlich geeigneten Sanierungsverfahren mit der Herausarbeitung einer Vorzugsvariante in Abstimmung mit allen beteiligten Behörden schnellstmöglich vorzulegen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 4 der Anlage 1 ist im Ergebnis für die ausgewählte Variante ein Abschlussbetriebsplan zu erarbeiten und zur Zulassung beim Antragsgegner einzureichen. Mit Verfügung vom 24. August 2020 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250.000 € auf, ihm bis zum 31. März 2021 einen Abschlussbetriebsplan zur vollständigen Auskofferung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage B-Stadt zur Zulassung vorzulegen. Am 25. September 2020 hat die Antragstellerin gegen die Anordnung vom 24. August 2020 Klage erhoben (3 A 217/20 MD), über die noch nicht entschieden ist. Am 3. Dezember 2020 hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (2 B 278/20 MD). Am 5. Januar 2021 hat die Beiladungsantragstellerin beantragt, sie in beiden Verfahren beizuladen. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die vom Antragsgegner angeordnete Sanierungsvariante führe zu Kosten in Höhe von voraussichtlich 73,5 bis 160 Mio. €, wohingegen andere Sanierungsvarianten nur einen Bruchteil der Kosten, voraussichtlich 8,7 bis 18,75 Mio. €, verursachen würden. Es bestehe die Möglichkeit, dass diese Kosten sie treffen, weil sie die Maßnahmen zu refinanzieren habe. Eine Entscheidung über die Klage könne unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf ihre Rechtsposition haben. Sie habe vertraglich die Verbindlichkeiten zur Freistellung von Altlasten übernommen, die die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgabe (BvS) bei der Privatisierung der Antragstellerin im Jahre 1994 eingegangen sei. Hierzu gehörten auch die Kosten von Betriebsplänen und Maßnahmen aufgrund von Betriebsplänen zur Beseitigung von Umweltlasten aus der Zeit bis 1994. Die Obertagedeponie (OTD) B-Stadt gehöre zu den Objekten, für die die BvS im Rahmen der Privatisierung eine Kostenfreistellung für Umweltlasten und bergrechtliche Lasten aus der Zeit vor der Privatisierung übernommen habe. Die Antragstellerin sei aus einem ehemaligen Staatsbetrieb der DDR, dem VEB-Kombinat-E., hervorgegangen. Das Kombinat sei durch die Treuhandanstalt in die „E-GmbH“ umgewandelt worden, die im Jahr 1994 durch die Treuhandanstalt privatisiert worden sei, indem ihre Anteile an die „G-GmbH“ verkauft worden seien. Heute firmiere das Unternehmen als die Antragstellerin. Die Kosten der Altlastenfreistellung von Treuhandunternehmen nach dem Umweltrahmengesetz (URaG) seien seit dem Jahr 1992 auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens zwischen Bund (BvS) und Land geteilt. Die aus diesem Verwaltungsabkommen resultierenden Finanzierungsverpflichtungen des Bundes (BvS) gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt seien später mit dem sog. „Generalvertrag“ vom 23. Oktober 2001 pauschal abgegolten und auf das Land Sachsen-Anhalt übertragen worden. Seitdem finanziere sie, die Beiladungsantragstellerin, die Altlastenfreistellungen nach dem URaG und den Privatisierungsverträgen, die sie von der BvS übernommen habe. Für die Übertragung einer Schuld im Außenverhältnis sei nach dem Generalvertrag die Zustimmung des Gläubigers (hier der Antragstellerin) erforderlich. Die Antragstellerin habe einer Schuldübernahme nicht zugestimmt, so dass das Land Sachsen-Anhalt im Innenverhältnis zur BvS die Erfüllung der Schuld aus den § 16 bis 19 des Privatisierungsvertrages übernommen habe. Insoweit agiere das Land als Geschäftsbesorger der BvS auf eigene Kosten und Rechnung und zu Lasten des Landes; zuständig hierfür sei sie, die Beiladungsantragstellerin. Die Antragstellerin habe vor dem Landgericht Berlin Feststellungsklage gegen das Land Sachsen-Anhalt und die Beiladungsantragstellerin erhoben, mit der sie im Kern die Feststellung begehre, dass die durch die streitgegenständliche Anordnung des Antragsgegners aufgegebenen Maßnahmen als bergrechtliche Last unter die Kostentragungsregeln des Privatisierungsvertrages fallen und die Beiladungsantragstellerin verpflichtet sei, die Antragstellerin von den Kosten und Verpflichtungen freizustellen bzw. diese zu erstatten. Die wirtschaftlichen Folgen der Anordnung träfen damit - jedenfalls soweit die von der Antragstellerin angenommenen vertraglichen Ausnahmen zuträfen - ausschließlich sie, die Beiladungsantragstellerin. Ein Erfolg der Anfechtungsklage würde ihre rechtliche Position im Rechtsstreit um die Kostenfeststellung für eine solche Sanierung erheblich verbessern. Ihre rechtlichen Interessen seien daher im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt. Es liege sogar ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor, weil der angegriffene Bescheid auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Antragstellerin unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung haben könne. Sie, die Beiladungsantragstellerin sei der Auffassung, dass die Auskofferung der OTD B-Stadt keine rechtlich geforderte Sanierungsmaßnahme sei, sondern wesentlich weniger kostenintensive Maßnahmen den bergrechtlichen Anforderungen zur Gefahrenabwehr genügten und die einseitige Auferlegung einer konkreten Sanierungsmaßnahme als Abschlussbetriebsplanung rechtswidrig sei. Die gleichen Erwägungen gälten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Nach § 16 Abs. 9 des Privatisierungsvertrages müsse die Antragstellerin die Art und Weise der Umsetzung von Maßnahmen mit der Beiladungsantragstellerin abstimmen. Nach § 16 Abs. 10 dieses Vertrages gelte dies nicht, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet habe. Dementsprechend habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung auch im Blick auf die zur Kostentragung getroffene Regelung. Sie sei als eigenständige juristische Person mit eigenen Verfahrenspositionen auch beiladungsfähig. Eine Beiladung entspreche dem Gesetzeszweck und sei sachgerecht, weil sie und der Antragsgegner nicht auf derselben Seite des Prozessrechtsverhältnisses stünden und sie keine Möglichkeit habe, ihre mit Blick auf den Streitgegenstand bestehenden rechtlichen Interessen außerhalb des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in einem durch sie selbst geführten Verfahren geltend zu machen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (3 A 217/20 MD) gegen die Anordnung vom 24. August 2020 wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes angeordnet. Hiergegen hat der Antragsgegner am 15. Februar 2021 Beschwerde eingelegt (2 M 18/21), über die noch nicht entschieden ist. Mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls vom 4. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Beiladungsantragstellerin, sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beizuladen, abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass Antragsgegner und Beiladungsantragstellerin Behörden des Landes Sachsen-Anhalt seien, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beiladung nicht erfolgen könne. II. A. Die Beschwerde der Beiladungsantragstellerin hat Erfolg. 1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ihre Beiladung im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, weil sowohl sie als auch der Antragsgegner Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sind. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen (notwendige Beiladung). Beigeladen werden kann danach ein Dritter, der beteiligungsfähig, aber in dem konkreten Rechtsstreit weder auf Kläger- bzw. Antragstellerseite noch auf Beklagten- bzw. Antragsgegnerseite beteiligt ist (vgl. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 9). a) Die Beiladungsantragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO als juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligungsfähig. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25. Oktober 1999 (GVBl LSA S. 336) - AltLastLAErG LSA - hat die Beiladungsantragstellerin den Status einer vollrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. b) Die Beiladungsantragstellerin ist auch nicht auf der Seite eines Hauptbeteiligten, insbesondere nicht auf der Seite des Antragsgegners, am vorliegenden Verfahren beteiligt. Eine Beteiligung auf der Seite des Antragsgegners folgt entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Antragsgegners nicht daraus, dass der Antragsgegner eine Behörde des Landes Sachsen-Anhalt und nach § 3 Abs. 1 AltLastLAErG LSA das Land Sachsen-Anhalt Träger der Beiladungsantragstellerin ist. Zwar kann nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 - 9 VR 11.20 - juris) eine Behörde nicht beigeladen werden, die demselben Rechtsträger angehört wie die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat und damit gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO LSA bereits Hauptbeteiligter des Verfahrens ist. Die Beiladung einer demselben Rechtsträger angehörenden Behörde würde in diesen Fällen dem Zweck der Beiladung nicht gerecht, der darin liegt, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern, und dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit zu geben, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen. In solchen Fällen ist es Aufgabe der Landesorganisation, im Wege der internen Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die im Verwaltungsstreitverfahren das Land vertritt, und zwar auch dann, wenn die drittbetroffene Behörde bei einem anderen Landesministerium ressortiert als die Behörde, das den Verwaltungsrechtsstreit für das Land führt. Eine solche Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Beiladungsantragstellerin ist nicht lediglich eine in die Verwaltungsstruktur des Landes eingliederte Behörde, deren Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsstreitverfahren sich aus §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO ergibt, sondern eine vollrechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts, die nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähig ist. Die rechtsfähige Anstalt ist - kraft ihrer rechtlichen Verselbständigung - berechtigt und verpflichtet, die ihr obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 23 Rn. 49). So nimmt die Beiladungsantragstellerin öffentliche Aufgaben bei der Altlastenfreistellung wahr (§ 1 Abs. 1, § 2 AltLastLAErG LSA). Eine Anstalt ist selbst Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten, kann - über ihre Organe - selbst rechtlich handeln und haftet selbst für ihre Verbindlichkeiten (Maurer, a.a.O.). Auch § 3 Abs. 2 AltLastLAErG LSA bestimmt, dass das Land für die Anstalt (nur) haftet, soweit Befriedigung aus ihrem Vermögen nicht möglich ist. Insofern hat die Rechtsträgerschaft des Landes Sachsen-Anhalt über die Landesbehörden nicht dieselbe Reichweite wie die Anstaltsträgerschaft des Landes Sachsen-Anhalt nach § 3 Abs. 1 AltLastLAErG LSA. Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht der Umstand, dass die Beiladungsantragstellerin gemäß § 12 Abs. 1 AltLastLAErG LSA der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt untersteht, das ihr in diesem Rahmen Weisungen erteilen kann und zudem gemäß § 12 Abs. 3 AltLastLAErG LSA befugt ist, die Aufgaben der Beiladungsantragstellerin selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen, wenn es feststellt, dass die Beiladungsantragstellerin ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt. Der Anstaltsträger hat regelmäßig jedenfalls die Rechtsaufsicht über die rechtsfähige Anstalt und hat häufig auch noch weitergehende Einwirkungsrechte verschiedenster Art, wie z.B. Weisungsbefugnisse (vgl. Maurer, a.a.O., Rn. 51). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts den Charakter eines selbständigen Verwaltungsträgers hat und damit „anderer“ im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO oder „Dritter“ im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO sein kann. Der Einwand des Antragsgegners, selbst die Beiladung eines Dritten sei dann nicht möglich, wenn die bereits beteiligte Behörde bzw. juristische Person im Aufgabenkreis des Dritten tätig sei, verfängt schon deshalb nicht, weil es im vorliegenden Zusammenhang zunächst darum geht zu klären, ob die Beiladungsantragstellerin „anderer“ oder „Dritter“ im Sinne von § 65 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwGO sein kann. Im Übrigen ist der Antragsgegner hier nicht im Aufgabenkreis der Beiladungsantragstellerin, der Altlastenfreistellung tätig geworden, wo das Ministerium für Raumordnung und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt ihr gegenüber ein Weisungsrecht hat, sondern auf dem Gebiet des Bergrechts. Auch der Verweis des Antragsgegners darauf, dass kommunale Gebietskörperschaften, die staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, diese Aufgaben als untere Verwaltungsbehörden erfüllen und insoweit in den staatlichen Verwaltungsaufbau instanziell und institutionell eingegliedert sowie an Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden gebunden seien mit der Folge, dass fachaufsichtliche Weisungen gegenüber Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis die für einen Verwaltungsakt erforderliche zielgerichtete Außenwirkung abgesprochen werde, führt deshalb ebenso wenig weiter wie der Hinweis darauf, dass sich eine rechtsfähige Anstalt nicht mit Erfolg im Wege der Anfechtungsklage gegen eine fachaufsichtliche Weisung zur Wehr setzen kann (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1979 - 7 B 1.79 - juris). Auch aus der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Notwendigkeit einer Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 65 Abs. 2 VwGO, wenn das Land bzw. eine Landesbehörde zugleich eine Angelegenheit des Bundes wahrnimmt, insbesondere wenn ein Gesetz im Auftrag des Bundes ausgeführt wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - juris), folgt nichts Anderes. Nach dieser Rechtsprechung begründet die Weisungsbefugnis im Rahmen der Aufsicht über Gesetz- und Zweckmäßigkeit der Gesetzesausführung kein Recht des Bundes, das im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden müsste; vielmehr obliegt es im Verwaltungsstreitverfahren allein dem im Außenverhältnis zuständigen - und deshalb auch nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimierten - beklagten Land (bzw. der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beklagten Landesbehörde), in einer Art „Prozessstandschaft" auch für das die Bundesaufsicht ausübende zuständige Bundesministerium aufzutreten. Für die Frage, ob die Beiladungsantragstellerin „anderer“ oder „Dritter“ im Sinne von § 65 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwGO sein kann, lässt sich daraus nichts gewinnen. 2. Es liegt allerdings entgegen der Auffassung der Beiladungsantragstellerin kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor. Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die mit der Klage bzw. dem Antrag begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des beizuladenden Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 8 B 92.11 - juris Rn. 18, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner vorläufig gestaltet. Über die Frage, ob die Beiladungsantragstellerin die Kosten für die Aufstellung des geforderten Abschlussbetriebsplans und der auf der Grundlage des Abschlussbetriebsplans durchzuführenden vollständigen Auskofferung der Deponie nach den Regelungen in §§ 16 bis 19 des zwischen der G-GmbH und der Treuhandanstalt (BvS) geschlossenen Kaufvertrages vom 20. Mai 1994 / 29. Mai 1996 zu übernehmen hat, wird durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar entschieden. 3. Die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegen aber vor. Durch die Entscheidung werden rechtliche Interessen der Beiladungsantragstellerin berührt. Die Zulässigkeit einer Beiladung nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Dritte durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Rechten berührt wird; es reicht vielmehr aus, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1.81 - juris Rn. 10; Beschluss vom 4. März 2008 - 9 A 74.07 - juris Rn. 2). Es genügt mithin, dass sich eine Rechtsposition des Beizuladenden durch das Unterliegen einer der Parteien verbessern oder verschlechtern könnte, und dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981, a.a.O.). Eine Auswirkung auf zivilrechtliche Ansprüche, etwa durch „Präjudizierung“ eines nachfolgenden Zivilprozesses, den der Beizuladende befürchtet oder selbst führen will, reicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., Rn. 11; Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 13). Bei Anlegung dieses Maßstabes kann eine Beiladung der Beiladungsantragstellerin nach § 65 Abs. 1 VwGO erfolgen. Je nachdem, ob die Antragstellerin das von ihr verfolgte Prozessziel erreicht, verbessert oder verschlechtert sich die Rechtsposition der Beiladungsantragstellerin. Die Antragstellerin macht, insbesondere im Rahmen der vor dem Landgericht Berlin erhobenen Feststellungsklage, geltend, die Beiladungsantragstellerin sei - neben dem Land Sachsen-Anhalt - auf der Grundlage des zwischen der G-GmbH und der Treuhandanstalt (BvS) geschlossenen Kaufvertrages vom 20. Mai 1994 / 29. Mai 1996 dazu verpflichtet, die Antragstellerin (auch) von den Kosten freizustellen bzw. ihr die Kosten zu erstatten, die ihr für die Aufstellung des vom Antragsgegner geforderten Abschlussbetriebsplans und für die von ihm für erforderlich gehaltene vollständige Auskofferung der Deponie in Höhe von ca. 73,5 Mio. bis 160 Mio. € entstehen. Sie stützt die Schuldnerstellung der Beiladungsantragstellerin auf § 1 Abs. 2 der zwischen der E-GmbH, der G-GmbH, dem Land Lachsen-Anhalt und der Beiladungsantragsteller getroffenen Verfahrensordnung vom 6. November 2003, wonach die Beiladungsantragstellerin die nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung i.V.m. den §§ 16 bis 19 des Kaufvertrages geltend gemachten Ansprüche erfüllt (Erfüllungsübernahme). Bei einer Aufhebung der Anordnung vom 24. August 2020 würde sich die Rechtsstellung der Antragstellerin insofern verbessern, als dann feststünde, dass die Beiladungsantragstellerin (zunächst) keinen Freistellungs- oder Erstattungsansprüchen für Kosten ausgesetzt ist, die bei Durchführung der vom Antragsgegner vorgeschriebenen Sanierungsvariante und der Erstellung eines dafür notwendigen Abschlussbetriebsplans entstehen. Aber auch schon die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung würde die Rechtsstellung der Beiladungsantragstellerin verbessern. Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung bestehen, wäre die Antragstellerin bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache gehalten, einen Abschlussbetriebsplan mit dem geforderten Inhalt zu erarbeiten und - nach seiner Zulassung - mit den Auskofferungsarbeiten zu beginnen. Bereits dies würde Kosten verursachen, die von dem Freistellungs- bzw. Erstattungsbegehren der Antragstellerin gegenüber der Beiladungsantragstellerin erfasst wären. 4. Liegen die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO vor, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, den „anderen“ beizuladen. Lehnt das Verwaltungsgericht einen Beiladungsantrag ab, ist das Beschwerdegericht nicht auf die Nachprüfung der Ermessensausübung durch das erstinstanzliche Gericht beschränkt, sondern übt eigenes Ermessen aus (BayVGH, Beschluss vom 11. September 2019 - 8 C 19.1522 - Rn. 3, juris; OVG NW, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 - juris Rn. 5). Erst recht ist eine (erstmalige) Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht erforderlich, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - keine Ermessensentscheidung getroffen hat, weil es die Voraussetzungen für eine (einfache) Beiladung verneint hat. Bei der Abwägung der für und gegen eine Beiladung sprechenden Gesichtspunkte muss das Gericht insbesondere die Beiladungszwecke berücksichtigen (Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.). Die Beiladung dient zunächst der Wahrung der Interessen des Beigeladenen. Sie hat es zum Ziel, einem Dritten, der weder Kläger noch Beklagter ist, durch Einbeziehung in das Verfahren die Gelegenheit zu geben, das Verfahren in seinem Sinne zu beeinflussen, um zu verhindern, dass die Entscheidung seine Rechtsstellung beeinträchtigt. Ein weiterer Zweck der Beiladung besteht darin, den Streitstoff umfassend zu klären. Werden von einem Streit andere Personen als die Prozessparteien berührt, so entspricht die Einbeziehung auch dieser Personen der Aufgabe des Gerichts, das streitige Rechtsverhältnis gründlich zu erforschen. Da die Beiladung das Gericht bei der Ermittlung der Wahrheit und der richtigen Entscheidung des Streitstoffes unterstützen kann, ist sie auch Gerichtshilfe und liegt als Ausfluss der verwaltungsprozessualen Untersuchungsmaxime im öffentlichen Interesse. Die Beiladung dient auch der Prozessökonomie. Durch die Einbeziehung des Dritten lassen sich weitere Prozesse mit möglicherweise widersprüchlichen Entscheidungen vermeiden. Die Beiladung fördert damit die Verfahrenskonzentration sowie die Verfahrensbeschleunigung und zugleich die Rechtssicherheit (zum Ganzen: Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O., § 65 Rn. 4 ff., m.w.N.). Gemessen daran hält der Senat eine Beiladung der Beiladungsantragstellerin für sachgerecht. Sie dient der Wahrung ihrer Interessen, da die Möglichkeit besteht, dass sie die erheblichen Kosten der vom Antragsgegner geforderten Auskofferung der Deponie letztlich tragen muss. Die Beiladung ist aber auch deshalb sachgerecht, weil die Beiladungsantragstellerin dazu beitragen kann, den Streitstoff umfassend zu klären und zu bewerten. Da die Beiladungsantragstellerin über eine umfassende Fachkompetenz insbesondere bei der Sanierung von Altlasten verfügt, kann sie dazu beitragen, dass die im vorliegenden Verfahren sich stellenden schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen ausreichend beleuchtet werden, so dass das Gericht eine richtige Entscheidung treffen kann. B. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (vgl. NdsOVG; Beschluss vom 12. März 2021 - 10 OB 28/21 - juris Rn. 21, m.w.N.) C. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 65 Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).