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Beschluss

18 F 94/23

Amtsgericht Erkelenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERK:2024:0628.18F94.23.00
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Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von

100% des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu 1, L., derzeitiger Zahlbetrag 520,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen und

100% des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes an die Antragstellerin zu 2, T., derzeitiger Zahlbetrag 426,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 1.020,00 EUR und für den Zeitraum Januar 2024 bis einschließlich März 2024 in Höhe von 1.514,00 EUR zu zahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellerin zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu einem Drittel auferlegt, dem Antragsgegner zu zwei Dritteln.

4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

5. Gegenstandswert: 17.940 €

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu 1, L., derzeitiger Zahlbetrag 520,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen und 100% des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes an die Antragstellerin zu 2, T., derzeitiger Zahlbetrag 426,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 1.020,00 EUR und für den Zeitraum Januar 2024 bis einschließlich März 2024 in Höhe von 1.514,00 EUR zu zahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellerin zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu einem Drittel auferlegt, dem Antragsgegner zu zwei Dritteln. 4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. 5. Gegenstandswert: 17.940 € 18 F 94/23 Amtsgericht Erkelenz Familiengericht Beschluss In der Familienstreitsache betreffend die minderjährigen Kinder D. geboren am 00.00.0000, X.-straße. 6, 41812 Erkelenz, an der weiter beteiligt sind: 1. O., X.-straße. 6, 41812 Erkelenz, 2. S.. 6, 41812 Erkelenz, Antragsteller und Kind, gesetzliche Vertreterin: Frau N., H.-straße 6, 41812 Erkelenz, E.-straße 5, 41812 Erkelenz, Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte U., Z.-straße 5, 41812 Erkelenz, 4. Frau N., H.-straße 6, 41812 Erkelenz, Mutter, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte R., F.-straße 114, 41542 Dormagen, hat das Amtsgericht - 3. Abteilung des Familiengerichts - Erkelenzauf die mündliche Verhandlung vom 12.04.2024durch die Richterin am Amtsgericht Y. beschlossen: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu 1, L., derzeitiger Zahlbetrag 520,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen und 100% des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes an die Antragstellerin zu 2, T., derzeitiger Zahlbetrag 426,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 1.020,00 EUR und für den Zeitraum Januar 2024 bis einschließlich März 2024 in Höhe von 1.514,00 EUR zu zahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellerin zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu einem Drittel auferlegt, dem Antragsgegner zu zwei Dritteln. 4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. 5. Gegenstandswert: 17.940 € Gründe. Die Eltern der beiden minderjährigen Antragsteller leben seit April 2021 getrennt voneinander. Der Antragsgegner wird auf die Zahlung von Unterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder in Anspruch genommen. Zunächst wurde der Unterhalt von der Kindesmutter im eigenen Namen geltend gemacht. Die Notwendigkeit der Prozessstandschaft ergab sich aus § 1629 Abs. 3 BGB. Der Kindesvater macht geltend, nicht verpflichtet zu sein, den vollen Barunterhalt für die beiden Kinder zahlen zu müssen. Denn seit der Trennung im April 2021 betreue und versorge er die gemeinsamen Kinder in erheblichem Umfang. Nach dem Vortrag des Vaters wird die Betreuung und Versorgung durch ihn zu 45,24 Prozent erbracht, entsprechend entfallen auf die Mutter 54,76 Prozent. Die Betreuungsanteile seit Oktober 2022 hatte der Kindesvater konkret festgehalten, Anlage AG 1 zur Antragserwiderung, Bl. 58 ff. d.A.. Eine Betreuung in den Nachtstunden könne kein Übergewicht der Versorgungsleistungen auf Seiten der Mutter begründen. Der Betreuungsschwerpunkt liege nicht bei ihr. Im Übrigen hätten die Kinder eine gleichrangige Betreuung und Versorgung durch Vater und Mutter gewünscht. Auch eine Betreuungsverteilung von 43 zu 47 Prozent entspreche einem paritätischen Wechselmodell. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 11.März 2024, Bl. 317 ff. d.A., Bezug genommen. Die Kindesmutter nimmt für sich einen etwas höheren Betreuungsanteil in Anspruch und macht geltend, dass sei im Gegensatz zum Vater keine vorrangigen beruflichen Verpflichtungen habe und daher immer Gewähr dafür trage, für die Kinder zur Verfügung zu stehen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22.September 2023 folgenden Teilvergleich zur Regelung des Unterhalts für ihre gemeinsamen Kinder C., geboren am 00.April 0000, und Q., geboren am 00.Oktober 0000: 1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt aus der Zeit von Februar bis einschließlich September 2023 i.H.v. 100 % des gesetzlichen Mindestkindesunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen, für ein erstes bzw. zweiten Kindes gezahlten Kindergeldes zu zahlen. Derzeit sind nach der zweiten Altersstufe demnach monatlich 377 € für Q. und mit dem Wechsel in die dritte Altersstufe 463 € für C. monatlich zu zahlen. 2. Der Kindesvater sichert zu, den Unterhaltsrückstand zeitnah bis Freitag, den 29.09.2023 zu zahlen. 3. Der Kindesvater verpflichtet sich, vorläufig für jedes Kind monatlich 250 €, monatlich insgesamt also 500 €, an die Kindesmutter zu zahlen. Diese vorläufige Regelung soll jederzeit abänderbar sein. 4. Die Kosten des Zwischenvergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Obiger Unterhaltsvergleich zur teilweisen Regelung des Streitgegenstandes wurde laut diktiert, nochmals vorgespielt und allseits genehmigt. Streitgegenständlich war seit der mündlichen Verhandlung vom 22.September 2023 noch der ab Oktober 2023 zu zahlende Unterhalt. Die Beteiligten, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, hatten in der Ehesache unter Aktenzeichen 18 F 41/23 im Hinblick auf den Ausspruch zur Scheidung Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelverzicht erklärt. Seit dem 16.Februar 2024 war die Mutter nicht mehr berechtigt, den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend zu machen. Prozessrechtliche Handlungen im eigenen Namen waren der Kindesmutter ab dem 16.Februar 2024 nicht mehr erlaubt. Entsprechend wurden die Anträge mit Schriftsatz vom 24.März 2024 angepasst. Die minderjährigen Antragsteller beantragen, der Antragsgegner zu verpflichten, Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für L., derzeitiger Zahlbetrag 520,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen und 100% des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für T., derzeitiger Zahlbetrag 426,00 EUR ab dem 01.04.2024 zu zahlen, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 1.020,00 EUR und für den Zeitraum Januar 2024 bis einschließlich März 2024 in Höhe von 1.514,00 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Anträge der minderjährigen Kinder auf Zahlung des gesetzlichen Mindestkindesunterhalts nach § 1612 a BGB abzüglich des hälftigen Kindergelds sind zulässig und begründet. Der Antragsgegner ist gegenüber seinen beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Da er die Kinder nicht mindestens zu 50 Prozent betreut, ist er verpflichtet, den Barunterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestkindesunterhalts, was der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht, zu Händen der Kindesmutter zu leisten. Die Mutter bezieht das Kindergeld, sie betreut und versorgt die Kinder. Nach dem Vortrag des Vaters wird die Betreuung und Versorgung durch ihn zu 45,24 Prozent erbracht, entsprechend entfallen auf die Mutter 54,76 Prozent. Die Mutter behauptet einen geringeren Anteil des Vaters an den Betreuungsleistungen. Mit der ersten Terminsladung vom 22.Juni 2023 war der, - verkürzte, - Hinweis erteilt worden, sofern die Betreuung und Versorgung der Kinder durch den Antragsgegner über regelmäßige Umgangskontakte hinausgehe, wäre wegen der Bedarfsermittlung aus den zusammengerechneten Einkünften und der Haftungsanteile der Eltern das Einkommen der Kindesmutter darzustellen. Nach derzeitiger Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt dies nur in den Fällen, in denen eine genau hälftige Teilung der Betreuungsleistung erfolgt. Die Kindesmutter bestreitet, dass die Kinder im Wechselmodell betreut würden und behauptet, die vom Vater für die Zeit von Oktober bis Dezember 2022 dargestellten Umgangszeiten seien falsch, die diesem Schriftsatz folgenden Tabellen enthielten Fehler. Die Kindesmutter trägt eine Aufteilung der Betreuung von 57,1428571 Prozent durch ihre Person und durch den Antragsgegner von 42,8571429 Prozent vor. Der Vater nimmt eine Betreuung und Versorgung durch ihn zu 45,24 Prozent an, entsprechend entfallen auf die Mutter 54,76 Prozent. Nur wenn eine genau hälftige Teilung der Betreuungsleistung der Eltern vorliegt, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, teilt sich die Unterhaltspflicht im Verhältnis ihres Einkommens auf. Seitens des Bundesjustizministeriums wird ein Reformbedarf im Unterhaltsrecht gesehen; eine Umsetzung der Unterhaltsreform insbesondere in den Fällen, in denen ein Elternteil zwischen 30 und 49 Prozent der Betreuungsleistungen erbringt und damit ein asymmetrisches Wechselmodell vorliegt, ist jedoch noch nicht erfolgt. Sofern jedoch der Betreuungs- und Versorgungsanteil zwischen den Eltern nicht nahezu identisch ist, erfolgt nach derzeit geltender Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung keine anteilsmäßige Aufteilung bei der Leistung von Barunterhalt. Obgleich beide Elternteile im wesentlichen Umfang ihrer Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Versorgung der Kinder nachkommen, ist der Elternteil, der weniger als 50 Prozent der Betreuungszeiten abdeckt, grundsätzlich verpflichtet, den Barunterhalt sicher zu stellen. Ein Ungleichgewicht in dem Sinne, dass der auch Betreuungsleistungen erbringende Vater durch den Barunterhalt so stark belastet ist, dass ihm ein deutlich geringeres Einkommen als der Mutter zur Verfügung steht, ist nicht festzustellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 18.Mai 2015, II-7 UF 10/15 juris, folgendes klar gestellt: "Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof in seiner in FamRZ 2015, 236 veröffentlichten Entscheidung die Wertung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, der Schwerpunkt der Betreuung liege bei der Mutter - der Vater übernahm aufgrund einer Vereinbarung mit der Mutter an 6 von 14 Tagen die Betreuung - , worauf das Oberlandesgericht entscheidend abstellte, nicht beanstandete und ausdrücklich als der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend bezeichnete (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24)." Der BGH (FamRZ 2025, 236 f.) hatte dazu im dritten Leitsatz ausgeführt: "Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014, XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).(Rn.20)" Die reine Bettreuungszeit ist ein Indiz, das Familiengericht hat ggf. unter Berücksichtigung der weiteren Anteile der Verantwortungsübernahme festzustellen, ob ein paritätisches oder ein asymmetrisches Wechselmodell vorliegt. Für die Verpflegung eines Kindes im asymmetrischen Wechselmodell sind von der Rechtsprechung etwa 30 € je Monat in Abzug gebracht worden. Ein derartiger Abzug scheint jedoch im vorliegenden Fall, in dem lediglich der gesetzliche Mindestkindesunterhalt verlangt wird, nicht notwendig. Denn aus dem Einkommen des Vaters ergäbe sich ein um mehrere Stufen höherer Kindesunterhalt. Die Begrenzung auf den Mindestkindesunterhalt ist ausreichend. Der gesetzliche Mindestkindesunterhalt ist nicht bereits durch Erfüllung erloschen. Die durch Vergleich geregelte vorläufige Zahlung von 250 € monatliche je Kind stellt keine abschließende Regelung dar. Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde beantragt. Beide Seiten haben nicht etwa eine Abänderung der Ziffer über die Vereinbarung der Zahlungen verlangt. Der Unterhaltsbedarf der beiden minderjährigen Kinder ist nicht nur die Übernahme von Wohnkosten gedeckt. Streitgegenständlich ist der Unterhalt ab Oktober 2023. Der Vater hat sich vorbehalten, gegenüber der Mutter eine Nutzungsentschädigung in Bezug auf seine ideelle Haushälfte geltend zu machen. Die Kinder leben während der Zeit, in der sie durch die Mutter betreut werden, in einer Immobilie, die dem Vater zur ideellen Hälfte gehört. Der Antragsgegner trägt im Schriftsatz vom 8.März 2024 vor, die Kindesmutter sei ihm gegenüber zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Macht der Antragsgegner gegenüber der geschiedenen Ehefrau die Nutzungsentschädigung für seinen Hälfteanteil vollständig geltend, gewährt er seinen Kindern kein kostenfreies Wohnen. Andernfalls wäre ihr Wohnbedarf, der regelmäßig mit etwa 20 Prozent des Tabellenbetrags angenommen wird, unterhälftig gedeckt. U. U. kommt eine Deckung des Unterhaltsbedarfs durch die hälftige Übernahme der reinen Wohnkosten ohne Nebenkosten in Betracht, was in etwa acht Prozent des Tabellenunterhalts ausmachen könnte. Dazu wird durch den BGH in einer Entscheidung vom 18.Mai 2022, XII ZB 325/20, zitiert nach juris, folgendes ausgeführt: "aa) Der Senat hat allerdings bereits anerkannt, dass mietfreies Wohnen auch dem gemeinsamen Kind zugutekommen und der Barunterhaltspflichtige durch die Leistung von Naturalunterhalt von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind teilweise befreit werden kann (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 Rn. 26 mwN). Ferner hat der Senat entschieden, dass der Barunterhaltspflichtige seinem Kind, das noch im gemeinsamen Haus seiner Eltern lebt, durch die alleinige Übernahme der Finanzierungslasten des Hausgrundstücks einen Teil seiner Unterhaltsleistung schon dadurch erbracht hat, dass er dem Kind die Wohnung zur Verfügung gestellt hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 63/07 - FamRZ 2009, 404 Rn. 16 mwN). Ebenso erkennt die überwiegende Auffassung in der Literatur die Möglichkeit einer bedarfsdeckenden Wirkung des vom Barunterhaltspflichtigen gewährten Wohnens an. Ob dem Kind bei mietfreiem Wohnen ein Wohnvorteil zuzurechnen sei, hänge davon ab, von wem es den Wohnvorteil erhalte. Bei Wohnungsgewährung durch den betreuenden Elternteil finde eine Anrechnung nach § 1602 BGB regelmäßig nicht statt, weil es sich insoweit um eine Drittleistung handele, die den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten solle. Bei Wohnungsgewährung durch den Barunterhaltspflichtigen trete in Höhe der angemessenen Wohnkosten Erfüllung nach § 362 BGB ein. Wenn die Praxis in diesen Fällen eine Kürzung des Tabellensatzes um 20 % durchführe, handele es sich um eine vereinfachte Form der Anrechnung als Erfüllung (Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1610 Rn. 27; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 326; ebenso MünchKommBGB/Langeheine 8. Aufl. § 1610 Rn. 114; Erman/Hammermann BGB 16. Aufl. § 1602 Rn. 26; Erdrich in Scholz/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand: September 2020] Teil I Kindesunterhalt Rn. 121). Teilweise wird wiederum maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Kind die Wohnung von dem betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird (Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 573). Schließlich wird auch vertreten, der Unterhaltspflichtige könne sich jedenfalls dann nicht darauf berufen, den Kindesunterhalt durch unentgeltliches Wohnen in dem in seinem Miteigentum stehendem Haus in Form von Naturalunterhalt gedeckt zu haben, wenn in einer Scheidungsfolgenregelung nicht vereinbart worden sei, dass der Wohnvorteil auf den Kindesunterhalt angerechnet werden solle (Viefhues jurisPK-BGB [Stand: 10. März 2022] § 1603 Rn. 376). Dagegen lehnt die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine bedarfsdeckende Wirkung des vom Barunterhaltspflichtigen dem Kind gewährten Wohnens ab (OLGR Koblenz 2002, 323, 324 mwN; s. auch OLG Koblenz FamRZ 2009, 891; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 9 UF 182/12 - juris Rn. 33; aA OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049, 1053 f.). bb) Zutreffender Ausgangspunkt ist in diesem rechtlichen Zusammenhang der Grundsatz, dass das mietfreie Wohnen die Höhe des Kindesunterhalts nicht beeinflusst. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Dabei erhöht der für das Kind geleistete Barunterhalt durch den darin enthaltenen Mietkostenzuschuss den Wohnwert des mietfrei wohnenden Betreuungselternteils bei der Berechnung des Trennungs-bzw. Ehegattenunterhalts (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 Rn. 26 mwN; vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424 mwN und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1163). Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht. Die dargestellten Grundsätze schließen es nicht aus, dass die Eltern eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch konkludente - Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für eine solche Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner aber die Darlegungs- und Beweislast, weil es um den Einwand der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 362 BGB geht. Hierzu bedarf es nicht nur der Darlegung seiner Miteigentümerstellung, sondern auch des Vortrags, dass dies nicht zulasten der Mutter geht, etwa weil sie wegen des ihr zuzurechnenden Wohnwerts keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat." Die Kosten des in der mündlichen Verhandlung vom September 2023 geschlossenen Teil-Vergleichs wurden in Ziffer 3 des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Über die Verfahrenskosten des Teils des Verfahrens, der durch den Vergleich abschließend geregelt wurde, konnte keine Einigung erzielt werden. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zu zwei Dritteln und den Kindern zu einem Drittel zur Last. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG. Wesentliches Kriterium ist trotz der Billigkeitsprüfung nach wie vor das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die minderjährigen Antragsteller sollten mit den Kosten des ihren Unterhalt betreffenden Verfahrens nicht unangemessen belastet werden. Die Beteiligung zu einem Drittel ist angemessen unter Berücksichtigung der ursprünglich wesentlich höheren Forderungen, die den Betreuungsanteil des Antragsgegners außer Acht gelassen hatten. Rechtshängig wurde mit der Zustellung am 23.Mai 2023 folgende Anträge: Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.05.2023 für seine Kinder C. und Q. Kindesunterhalt in Höhe von 144 % des Mindestunterhaltes der 2. Altersstufe der 7. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich hälftigem Kindergeld, derzeit 598,00 EUR pro Kind, insgesamt monatlich 1.196,00 EUR an die Antragstellerin zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Februar, März und April 2023 in Höhe von 3.588,00 EUR zu zahlen. Beantragt und zuerkannt wurde wegen der Betreuungsleistungen des Vaters lediglich der gesetzliche Mindestkindesunterhalt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Y.Richterin am Amtsgericht