1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1919,20 Euro zu zahlen zuzüglich 5,43 % Zinsen aus 1167,79 Euro seit dem 01.12.2003 sowie 5,43 % Zinsen p.a. aus je 27,83 Euro seit dem 30.10.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.12.2005. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter dem 10.09./30.09.2003 abgeschlossenen Darle-hensvertrag Nr. ######### ab dem 01.01.2006 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % schul-det. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2003 wirtschaftlich an einem geschlossenen Immobilienfonds, Grundbesitz Wohnbaufonds T GbR, mit einer Einlage von 2.450 Euro. Zur Finanzierung schloss der Kläger mit der Beklagten am 10.09./30.09.2003 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 23.355,79 Euro mit einer Gesamtlaufzeit bis zum 30.09.2023. Die Beklagte berechnete dem Kläger gleichzeitig ein Disagio in Höhe von 5 % (1167,79). Gleichzeitig trat der Kläger Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung für den Todesfall an die Beklagte ab. In dem Kreditvertrag ist der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 9112,32 Euro angegeben und beinhaltet die Summer aller Zinsen und Kontoführungsgebühren bis zu diesem Zeitpunkt. Bezüglich der weiteren Vereinbarungen des Darlehensvertrags wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Darlehensvertrag (Bl. 10.d.A.) verwiesen. In den dem Kreditvertrag zugrundeliegende allgemeinen Bedingungen heißt es: "Da die Kosten der – noch abzuschließenden – Kapitallebensversicherung der H-Bank nicht bekannt ist, können diese nicht angegeben werden können." Die vereinbarte monatliche Zinsrate von 105,68 Euro wird seit Oktober 2003 von der Beklagten vom Konto des Klägers eingezogen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Recht auf rückwirkende Reduzierung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu, da die fehlerhafte Angabe des Gesamtbetrages im Darlehensvertrag einer fehlenden Angabe gleichstehe. Daher habe er Anspruch auf Erstattung der zuviel gezahlten Zinsraten in Höhe von 1919,20 Euro. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1919,20 Euro zu zahlen zuzüglich 5,43 % Zinsen aus 1167,79 Euro seit dem 01.12.2003 sowie 5,43 Zinsen p.a. aus je 27,83 Euro seit dem 30.10.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.12.2005, festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter dem 10.09./30.09.2003 abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ######### ab dem 01.01.2006 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die fehlerhafte Angabe des Gesamtbetrages sei rechtlich anders zu werten als die fehlende Angabe. Daher träge auch nicht von § 6 Abs. 2 VerbKrG vorgesehen Folge der Zinsreduzierung ein. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die angefertigten Protokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung der über den gesetzlichen Zinssatz von 4 % hinaus von der Beklagten vereinnahmten Zinsen und Gebühren in Höhe von 1919,20 Euro gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 246 BGB, § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. zu, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG vorliegen. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die Beklagte bei Angabe des Gesamtbetrages nicht alle Kostenpositionen, z.B. die Kosten für die Kapitallebensversicherung, berücksichtigt hat, demnach der Gesamtbetrag fehlerhaft ist. Die fehlerhafte Angabe des Gesamtbetrages löst jedoch nicht die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. aus, da dieser lediglich bei gänzlichem Fehlen des Gesamtbetrages einschlägig ist. Angesichts des eindeutigen und auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlautes dieser Bestimmung kann die fehlerhafte oder unrichtige Angabe nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. führen. Da § 6 Abs. 2 S. 2 aber eine Ausnahmeregelung für den Fall der grundsätzlichen Nichtigkeit nach Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt, kann erst recht die dortige Rechtsfolge nicht auf fehlerhafte Angaben übertragen werden (vgl. hierzu Entscheidung des BGH vom 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05). Allerdings führt die fehlende Angabe der zu tragenden Kosten der Kapitallebensversicherung grundsätzlich zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages, da es sich hierbei um eine "sonstige Versicherung" gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. handelt (vgl. hierzu Entscheidung des BGH vom 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05). Allerdings führt dies im vorliegenden Fall gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Verbr.KrG a.F. nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages, sondern lediglich zur Reduzierung der Zinsen, da das Darlehen unstreitig vom Kläger empfangen worden ist. Anstelle des im Kreditvertrags angegebenen Zinssatzes wird von Anfang an nur der gesetzliche Zinssatz gem. § 246 BGB in Höhe von 4 % geschuldet. Die Differenz zwischen der monatlichen Zinszahlung in Höhe von 105,58 Euro und der auf 4 % reduzierten Zinszahlung von monatlich 77,85 Euro beträgt somit monatlich 27,83 Euro und ist gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB an den Kläger in Höhe von 751,41 Euro (27 Monate x 27,83 Euro) zu erstatten. Die restliche Forderungssumme in Höhe von 1167,79 Euro steht dem Kläger ebenfalls aus obigen Gesichtspunkten zu , da es sich um nichts anderes als vorweggenommene Zinsen handelt. Die geltend gemachten Zinsen sind gem. § 818 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Zinssatz von 5,43 % war im Darlehensvertrag vereinbart. Die Höhe dieser Verzinsung muss sich die Beklagte bei den gezogenen Nutzungen für die zu unrecht vereinnahmten Beträge ebenfalls entgegenhalten lassen. Dem Feststellungsantrag war ebenfalls stattzugeben. Aufgrund der obigen Ausführungen beträgt der vom Kläger zu tragende Zinssatz lediglich 4 %. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird für den Klageantrag zu 1) auf 1919,200 Euro und für den Klageantrag zu 2) auf 1168,86 (42 x 27,83 Euro) festgesetzt.