Leitsatz
XI ZR 106/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 106/05 Verkündet am: 25. April 2006 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB § 123 VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist. b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darle- hensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an ei- nen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei- ligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts - 2 - im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzieren- den Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.). d) Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht ge- mäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegenset- zen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845). e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbetei- ligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben be- stehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermitt- ler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Darlehens. 2 Der Beklagte, ein damals 23-jähriger lediger Kunststoffformgeber mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 DM, der sich bereits im Jahre 1993 mit Hilfe eines Kredits an einem Fonds beteiligt hatte, wurde im Jahre 1994 von dem Vermittler B. geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds S. , (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Nach einem Beratungsge- spräch im Büro des Anlagevermittlers am 9. Februar 1994 erklärte der Beklagte am folgenden Tage mit notarieller Urkunde den Gesellschafts- beitritt, beantragte den Abschluss eines Treuhandvertrages mit einem Rechtsanwalt und wies die finanzierende Bank unwiderruflich an, das zur Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts und der Treuhandvergütung auf- genommene Darlehen auf das näher bezeichnete Treuhandkonto auszu- bezahlen. Ferner beantragte er den Abschluss einer Kapitallebensversi- cherung, welche am 1. März 2014 fällig sein sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Darlehensvertrag. Nach Angaben des Beklagten hat er das ihm vom Vermittler B. vorgelegte, angeblich von der Klägerin stammende Darlehensformular bereits am 9. Februar 1994 blanko unter- schrieben. Der auf den 11. Mai 1994 datierte, bis zum 30. April 2004 til- gungsfreie Darlehensvertrag über 83.333 DM mit einem für 10 Jahre fes- ten Nominalzins von 6,75% sah die Auszahlung der Valuta zum 30. März 3 - 5 - 1994, die Tilgung mit 1% jährlich ab 30. April 2004 und die vollständige Rückzahlung bis spätestens zum "30.02.2014" vor. Der Gesamtbetrag gemäß Verbraucherkreditgesetz auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen wurde mit 215.320,30 DM angegeben; die Prämien für die Kapitallebensversiche- rung sind darin - worauf hingewiesen wurde - nicht berücksichtigt. Als "Sicherheiten" sah der Kreditvertrag die Verpfändung der Immobilien- fondsbeteiligung und die Abtretung der Ansprüche für den Todesfall aus der Lebensversicherung vor. In der "Widerrufsbelehrung gem. Verbrau- cherkreditgesetz" vom 11. Mai 1994 ist vermerkt, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande komme. Nachdem der Beklagte nach vertragsgemäßer Auszahlung der Va- luta an den von ihm beauftragten Treuhänder mit den fälligen Zinsleis- tungen in Rückstand geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 13. Januar 2004. Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung des Darlehenskapitals (42.607,49 €) sowie Zahlung von Zinsrückständen (1.715,69 €), insgesamt 44.323,18 €, hilfsweise ausgehend von gesetzli- chen Zinsen 31.217,21 € zuzüglich Zinsen. 4 Der Beklagte ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei nichtig, weil die auf die Kapitallebensversicherung zu entrichtenden Prämien im Dar- lehensvertrag nicht angegeben seien. Eine Heilung des Vertrages sei nicht eingetreten, weil die Darlehensvaluta nicht an ihn, sondern an den Treuhänder ausgezahlt worden sei. Außerdem könne er, weil ein ver- bundenes Geschäft vorliege, seine Einwendungen aus dem Erwerbsge- schäft der Klägerin entgegenhalten. Er sei durch arglistige Täuschung 5 - 6 - bewogen worden, dem Fonds beizutreten, so dass ihm insofern ein An- spruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustehe. Der Ver- mittler habe über die Rentabilität und die Wiederverkaufsmöglichkeit der Fondsbeteiligung vorsätzlich falsche Angaben gemacht und insbesonde- re über ein Totalausfallrisiko und etwaige Nachschusspflichten nicht auf- geklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich- tete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:8 Der Darlehensvertrag sei nichtig, weil in ihm nicht die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamt- betrags aller von dem Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zah- lung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleistungen enthalten seien. Der von der Klägerin gewährte Festkredit mit Tilgungs- 9 - 7 - aussetzung sei in Teilzahlungen zu tilgen gewesen, weil der Kredit bei Fälligkeit mittels der in der Zwischenzeit angesparten Lebensversiche- rung habe abgelöst werden sollen und die Zahlungen an die Lebensver- sicherung aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber selbst gleichstün- den. Allein entscheidend hierfür sei, dass nach den getroffenen Verein- barungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag zum Zwe- cke möglicher Tilgung bei Endfälligkeit verbunden gewesen sei. Nach dem Gesamtkonzept der Kapitalanlage habe von vornherein festgestan- den, dass die am 10. Februar 1994 vom Beklagten beantragte Lebens- versicherung bei planmäßigem Verlauf im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens zur Tilgung habe herangezogen werden sollen. Diese enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzu- sparender Lebensversicherung ergebe sich ebenso wie deren Tilgungs- funktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Nach den dort getroffe- nen Vereinbarungen habe die Lebensversicherung der Darlehenstilgung dienen sollen. Die Klägerin habe in der Vertragsurkunde selbst darauf hingewiesen, dass entsprechende Ansparkosten anfielen. Daraus folge die Verpflichtung der Klägerin zur Angabe des Betrages der Gesamtbe- lastung unter Einschluss der Lebensversicherungsprämien. Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Empfang des Darlehens geheilt wor- den. Da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Kreditvertrag um ein ver- bundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG gehandelt habe, habe der Beklagte nicht die Darlehensvaluta empfangen, sondern die damit finan- zierte Gesellschaftsbeteiligung. Deshalb schulde der Kreditnehmer, wenn 10 - 8 - der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden müsse, nicht die Rückzah- lung der Darlehensvaluta, sondern lediglich die Abtretung der Fondsbe- teiligung. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprü- fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 11 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht wegen Fehlens der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Gesamtbe- tragsangabe nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG). 12 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge- richts, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 f.) auch bei end- fälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgelöst werden sollen, eine Angabe des Gesamtbetrages erforderlich ist. Um einen sol- chen Kredit handelt es sich hier. Nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts waren die Kapitallebensversicherung und der Kreditvertrag derart miteinander verbunden, dass die im Jahr 2014 auszuzahlende Le- bensversicherungssumme am in etwa zeitgleichen Ende der Kreditlauf- zeit zur Resttilgung eingesetzt werden sollte. Die von der Revision inso- 13 - 9 - weit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 14 Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass im Kreditvertrag ei- ne Gesamtbetragsangabe enthalten ist, in der die Gesamtkosten mit 215.320,30 DM beziffert sind. Diese Angabe ist zwar fehlerhaft, weil sie die Kosten für die Kapitallebensversicherung nicht berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag jedoch nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilleis- tungen völlig fehlen. Angesichts des eindeutigen und auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der vom Berufungsgericht übersehenen ganz herrschenden vom erkennen- den Senat geteilten Meinung, dass allein die Unrichtigkeit von Pflichtan- gaben nicht zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages führt (Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420; MünchKommBGB/ Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 12; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 494 Rdn. 9; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 13; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 38, 39; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 12). 2. Rechtsfehlerhaft ist, wie die Revision zu Recht rügt, weiter, dass das Berufungsgericht die von ihm nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG angenom- mene Nichtigkeit des Darlehensvertrages nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG als geheilt angesehen hat, weil der Beklagte die Darlehensva- 15 - 10 - luta durch weisungsgemäße Auszahlung an den von ihm beauftragten Treuhänder empfangen hat. 16 a) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Drit- ten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehens- betrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Emp- fänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darle- hensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darle- hensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dement- sprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Drit- ten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB; Amtliche Begrün- dung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079, 2085). - 11 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen. Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darle- hensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Berücksichti- gung der Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR 461/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dresden (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, 2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen. 17 Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (jetzt § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB) empfängt der Darle- hensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die weisungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; ebenso Hadding WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; 18 - 12 - Schäfer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung noch aus der Systematik des Gesetzes und dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem Verbundcharak- ter des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu ent- nehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäf- ten anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch geschützt werden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen gültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder über- schneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsrege- lung" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausge- schlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages von dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung bei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des Darlehensnehmers fließt. Die vom II. Zivilsenat und vom Berufungsgericht in diesem Zu- sammenhang angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats 19 - 13 - (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensverträge nicht formnich- tig, sondern nach § 3 HWiG widerrufen worden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Valuta gemäß § 3 HWiG bei verbundenen Geschäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Widerrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu er- möglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will. Um diese seine freie Entscheidung nicht zu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeitsfolge des Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG auf beide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH aaO). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formnichtigkeit nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht. Schließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine an- dere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezem- ber 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) enthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen (OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Art. 14 der Richtli- 20 - 14 - nie, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechende innerstaatliche Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abge- stufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 5). 3. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum "Empfang" des Dar- lehens im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Ge- schäften nicht festhält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG. 21 III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 22 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht deshalb nichtig, weil die vom Beklagten zu tragenden Kosten der Kapitallebensversicherung darin nicht beziffert sind. Die Prämien für eine Kapitallebensversicherung, mit deren Hilfe ein Verbraucherkredit getilgt werden soll, sind zwar nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1f VerbrKrG im Darlehensvertrag anzugeben (Senat BGHZ 162, 20, 27 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 492 Rdn. 64; Münch- 23 - 15 - KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 53; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 39; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; v. Rot- tenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 138; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460). Die Nicht- angabe führt nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG zur Nichtigkeit des Kreditvertra- ges (Senat BGHZ 162, 20, 28). Dieser ist hier aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, wie dargelegt, durch weisungsgemäße Auszahlung an den von ihm be- auftragten Treuhänder empfangen hat. 2. Der Kreditvertrag ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Beklag- te den formularmäßigen Vertragsantrag nach eigenen Angaben blanko unterzeichnet hat. Zwar genügt eine Blankounterschrift dem Schriftform- erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht (BGHZ 132, 119, 126; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04, WM 2005, 1330, 1332). Der behauptete Formmangel ist aber ebenfalls nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden, weil der Beklagte die Darlehensvaluta, wie dargelegt, empfangen hat. 24 IV. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt ist und die Sache deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 - 16 - 26 1. Dieses wird nunmehr darüber Beweis zu erheben haben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, der Vermittler B. habe über die steuerliche Förderung des Fonds sowie die Rentabilität und die Wieder- verkaufsmöglichkeit des Fondsanteils vorsätzlich falsche Angaben ge- macht. Mit der Behauptung des Beklagten, der Vermittler B. habe ihn fehlerhaft beraten, weil er weder auf ein Totalausfallrisiko der Anlage noch auf eventuelle Nachschusspflichten hingewiesen habe, wird sich das Berufungsgericht nicht zu befassen haben. Bei dem geschlossenen reinen Eigenkapital-Immobilienfonds über eine Wohnanlage, dem der Beklagte beigetreten ist, ist die Haftung jedes Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt und ein Totalausfallrisiko so gut wie ausgeschlossen. 2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vermittler B. über die Fondsbeteiligung arglistig getäuscht hat, so ist der Beklagte, sofern er sein Recht nicht verwirkt hat (vgl. BGHZ 156, 46, 53), nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50, 51) zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Fondsbeteiligung berech- tigt und kann die Auszahlung seines Abfindungsguthabens verlangen. Bei einem verbundenen Geschäft kann er dieses Recht auch der Kläge- rin entgegensetzen und die Rückzahlung des Kredits gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (BGHZ 156, 46, 50, 51). 27 3. Einen ungeschmälerten Anspruch des Gesellschafters gegen die Fondsgesellschaft auf Rückerstattung seiner Einlage hat der II. Zivilsenat in dieser Entscheidung mit der Begründung verneint, einem solchen An- spruch stünden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen, 28 - 17 - nach denen eine Gesellschaftsbeteiligung auch im Falle einer arglistigen Täuschung nicht mit Rückwirkung angefochten werden und nur der Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt als Abfindungsguthaben verlangt werden könne (BGHZ 156, 46, 53). Soweit sie reicht, teilt der erkennen- de Senat diese Beurteilung. Weitergehende Rechte stehen dem Beklag- ten auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 291 f.; II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 312 f.; II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff.; II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526), vom 25. Oktober 2004 (II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297), vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03, WM 2005, 547) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845), denen der erkennende Senat, insbe- sondere was die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG bei Ansprüchen des Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgeb- liche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber angeht, nicht folgt (ablehnend auch Kindler ZGR 2006, 167, 172 f., 176) und an denen auch der II. Zivilsenat im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zu 4. und 5. nicht mehr festhält, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht zu. 4. Die Rechte des Anlegers und Darlehensnehmers erschöpfen sich indes bei dessen arglistiger Täuschung durch einen Vermittler über die Fondsbeteiligung und einem verbundenen Geschäft nicht in den ge- nannten Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden können. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne wei- teres auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG ver- bundenen Darlehensvertrag als solchen nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, denn der 29 - 18 - Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB (BGH, Urteile vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76, WM 1978, 1154, 1155 und vom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77, WM 1979, 429, 431; Hopt, in Fest- schrift für Stimpel S. 265, 269 ff.). Von einer solchen Kausalität, die fest- zustellen allerdings Sache des Berufungsgerichts ist, wird wegen der wirtschaftlichen Einheit von Fondsbeitritt und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein (Habersack, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 84). 5. Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer, etwa wenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 75/78, WM 1979, 915) oder wenn es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311), bei einem verbundenen Vertrag (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögens- schadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags- schluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswi- derspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täu- schung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, son- dern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertrags- schluss zuzurechnen. Ob die Bank auch bei einem nicht verbundenen Geschäft unter besonderen Voraussetzungen sich entgegenhalten lassen 30 - 19 - muss, dass sie Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben von Initiato- ren oder Vermittlern bzw. des Fondsprospekts gehabt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. 31 Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) ist der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist, ist davon auszugehen, dass er dem Fonds dann nicht beigetreten wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 151, 159 f. m.w.Nachw.) und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte. Der Anleger muss den Kredit deshalb nicht zurückzahlen, sondern nur seinen Fondsanteil, nach dessen Kündigung seinen Abfindungsan- spruch, an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die Rücker- stattung von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und An- - 20 - leger - abzüglich der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzu- rechnenden Fondsausschüttungen und etwaiger Steuerersparnisse - schuldet. Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 O 155/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2005 - 6 U 244/04 -