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Beschluss

162 IK 43/06

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2010:0323.162IK43.06.00
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Tenor

werden die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders  wie folgt ergänzend festgesetzt:

Vergütung:                                                                                                 40.779,84 EUR

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen:                  12 .000,00 EUR

Zwischensumme:                                                                                        52.779,84 EUR

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 52.779,84 EUR:                                      10.028,17 EUR

Endbetrag:                                                                                                  62.808,01 EUR

Da der Treuhänder bereits einen Betrag i.H.v. 800,40 EUR aus der Landeskasse erhalten hat, ist dieser in Abzug zu bringen.

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Differenzbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.

Entscheidungsgründe
werden die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders wie folgt ergänzend festgesetzt: Vergütung: 40.779,84 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen: 12 .000,00 EUR Zwischensumme: 52.779,84 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 52.779,84 EUR: 10.028,17 EUR Endbetrag: 62.808,01 EUR Da der Treuhänder bereits einen Betrag i.H.v. 800,40 EUR aus der Landeskasse erhalten hat, ist dieser in Abzug zu bringen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Differenzbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden. G r ü n d e: Der Treuhänder übt sein Amt seit dem 13.04.2006 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung beträgt in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Sie kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Treuhänders herabgesetzt werden. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendigt wird. Der Regelsatz soll mindestens 600,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 13 InsVV). Nach der Schlussrechnung des Treuhänders beträgt die Masse 407.798,39 EUR. Mit Beschluss vom 30.08.2006 wurde dem Treuhänder bereits ein Betrag i.H.v. 800,40 EUR festgesetzt und aus der Landeskasse erstattet. Eine ergänzende Festsetzung war nunmehr auf den vorliegenden Antrag angezeigt, da vergütungserhebliche Veränderungen zwischen Erstellung der Schlussrechnung und der Beendigung des Verfahrens eingetreten sind und diese zu berücksichtigen waren. Der Treuhänder beantragt, ihm den Regelsatz von 15 % mit einem Betrag i.H.v. 61.169,76 EUR festzusetzen. Die Schuldnerseite hat sich im Rahmen der Anhörung zu dem Vergütungsantrag nicht geäußert. Dem Antrag konnte nicht vollumfänglich entsprochen werden. Aufgrund der hohen Masse durch die Erbschaft ist ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Vergütung und der angefallenen Arbeit entstanden, welches zu beheben war. Eine Herabsetzung der Regelvergütung des Treuhänders von 15 % auf 7,5 % ist gerechtfertigt, wenn die Dauer des Insolvenzverfahrens kurz, die Anzahl der Gläubiger gering und die Erhöhung der Insolvenzmasse erst durch einen Erbschaftserwerb kurz vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte (LG Chemnitz Beschluss vom 07.07.2008 , Az: 3 T 133/08 nachgehend BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.02.2010, Az: IX ZB 183/08). Diese Voraussetzungen sind hier größtenteils erfüllt. Es wurde nur eine Forderungsanmeldung eingereicht, eine Masse wurde nicht erzielt. Die Verfahrensdauer bewegt sich im durchschnittlichen Bereich. Allerdings war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Treuhänder sich umfangreich mit den erbrechtlichen Verhältnisse auseinandergesetzt hat. Diese Tätigkeit gehört sicherlich nicht zu den Regelaufgaben eines Treuhänders in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Insgesamt ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Insolvenzmasse, der aufgezeigten Tätigkeiten und dem Willen des Verordnungsgebers eine angemessene Vergütung festzusetzen (s.a. LG Düsseldorf Beschluss vom 11.02.2008 Az: 25 T 47/08). Vorliegend würde das Gericht unter Abwägung der Interessen eine Herabsetzung des Regelsatzes von 15 % auf 10 % für leistungsangemessen erachten. Ein höherer Satz erscheint auch unter Berücksichtigung der Höhe der Auslagenpauschale als nicht begründbar. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.02.2010 verwiesen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Treuhänder nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung. höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Essen, 23.03.2010 Gegen diesen Beschluss wurde das Rechtsmittel der Beschwerde (13.04.2010) eingelegt (BGH, AZ: IX ZB 101/11).