Beschluss
25 T 47/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0211.25T47.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. 1 G r ü n d e : 2 Mit Schriftsatz vom 18. August 2005 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Gewährung von Restschuldbefreiung. 3 Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt XXX zum Treuhänder bestellt (§ 313 InsO). 4 Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 reichte der Treuhänder das Schuldnerverzeichnis sowie das Gläubigerverzeichnis zur Akte. 5 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 legte der Treuhänder die vorläufige Vermögensübersicht vor, die mit 0,00 € Aktiva und 17.771,53 € Passiva endete. 6 Mit Schriftsatz vom 15. September 2006 teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner Erbe seiner Mutter geworden sei und zu dem Nachlass auch mehrere Grundstücke gehören. 7 Mit Schriftsatz vom 18. April 2007 teilte der Treuhänder mit, dass die Erbschaft einen Wert von 842.784,11 € habe und er die angemeldeten Forderungen einschließlich der nachrangigen Forderungen gemäß § 39 InsO und die Verfahrenskosten durch die Auflösung der Geldkonten ausgleichen könne. 8 Im Wege der Vorabausschüttung wurde auf die Forderung im Rang 0 eine Quote in Höhe von 100 % ausgeschüttet. 9 Mit Schriftsatz vom 24. September 2007 hat der Schuldner beantragt, 10 das Insolvenzverfahren unverzüglich einzustellen. 11 Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 hat der Treuhänder beantragt, 12 ihm eine Vergütung in Höhe von 126.408,36 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale, insgesamt 156.673,45 € festzusetzen. 13 Eine Kürzung der nach § 13 InsVV sich ausgehend von einem verwalteten Vermögen von 842.722,37 € ergebenden Vergütung käme nicht in Betracht, da ihm trotz der vorzeitigen Beendigung keine Tätigkeiten erspart geblieben seien. 14 Der Schuldner hat beantragt, dem Treuhänder maximal eine Gebühr gemäß § 13 InsVV festzusetzen, die deutlich unterhalb des Regelsatzes gemäß § 2 InsVV zuzüglich Auslagenpauschale liege. 15 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf die Vergütung des Treuhänders auf 60.000,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 11.400,00 € und damit auf insgesamt 71.400,00 € festgesetzt. Die Auslagen wurden auf 5.250,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 997,50 € und damit auf insgesamt 6.247,50 € festgesetzt. 16 Der Rechtspfleger hat ausgeführt, das ausgehend von einer Insolvenzmasse von 842.722,37 € die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV 126.408,36 € betrage. 17 Die Regelvergütung des Verwalters eines Regelinsolvenzverfahrens betrüge demgegenüber 44.604,45 €. 18 Der Verordnungsgeber sei bei der Schaffung des § 13 InsVV davon ausgegangen, dass die Vergütung des Treuhänders eines vereinfachten Insolvenzverfahrens (Verfahrenstreuhänder) geringer zu bemessen sei als die des Insolvenzverwalters eines Regelinsolvenzverfahrens. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil der Treuhänder bei Verfahrenseröffnung bereits in Bezug auf das schuldnerische Vermögen sowie die 19 Gläubiger eine weitgehend aufbereitete Situation antreffe. Vor dem Hintergrund eines eingeschränkten Aufgabenkreises sei es gerechtfertigt, eine auf 15 % der Insolvenzmasse geminderte Vergütung anzusetzen. Dabei sei der Verordnungsgeber nicht nur von einem erheblich reduzierten Aufgabenkreis ausgegangen, sondern auch davon, dass in Verbraucherinsolvenzverfahren die Masse gering sei. 20 In Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer außergewöhnlich hohen Masse deute ein Vergleich der linearen Vergütung des § 13 InsVV mit der degressiv ausgestalteten Staffelvergütung des § 2 InsVV auf ein Missverhältnis hin, welches der Verordnungsgeber wohl kaum beabsichtigt habe. Der Verordnungsgeber habe im Gegenteil in Anbetracht einer geringen Masse in Verbraucherinsolvenzen die Vergütungsfestsetzung einfach gestalten wollen. 21 In Fällen, die zu einem eklatanten Missverhältnis führen, sei es sachgerecht, von der Staffelvergütung des § 2 InsVV als Orientierung auszugehen und diese als Regelvergütung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zugrunde zu legen. Davon ausgehend sei sodann unter Würdigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Verfahrenstreuhänders unter Berücksichtigung seiner Verantwortung über die Zumessung von Vergütungsabschlägen und Vergütungszuschlägen zu befinden. Ausgehend von diesem Ansatz ist in dem vorliegenden Fall mit einer extrem hohen Masse von einer Regelvergütung des Verfahrenstreuhänders in Höhe von 44.604,45 € auszugehen. 22 Die Gläubigeranzahl mit 5 liege im Rahmen eines Regelfalles. Die Höhe des ererbten Vermögens sei atypisch. Als zu beachtende Umstände sei zu berücksichtigen, dass das ererbte Vermögen gestreut gewesen sei in zu verwaltende Aktiendepots und zu bewirtschaftende Wohnhäuser. Zugleich habe das Insolvenzverfahren dadurch eine längere Dauer erfahren, andernfalls wäre es kurzfristig abzuschließen gewesen. 23 Gegen diesen Beschluss hat der Treuhänder mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält an seinem Vergütungsantrag vom 22. Oktober 2007 fest. 24 Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. 25 Er weist darauf hin, dass die Vergütung des Regelinsolvenzverfahrens eine Obergrenze darstelle. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhalte 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, der Sachverwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, auch bezüglich der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Verfahren eine prozentuale Deckelung vorzunehmen. 26 Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2008 hat der Rechtspfleger beiden Beschwerden nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 27 Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 28 Der Treuhänder erhält als Vergütung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, die sich nach § 1 InsVV berechnet, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 10 InsVV (BGH ZInsO 2006, 1159; BGH WM 2005, 1663). 29 Da das Verfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes vorzeitig beendet wurde, berechnet sich die maßgebliche Insolvenzmasse nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Dies sind hier unstreitig 842.722,37 €. Das vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen gehört gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse, also auch der Nachlass, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist (Bundesgerichtshof NZI 2007, 412). 30 Die Regelvergütung des Verfahrenstreuhänders beträgt davon ausgehend 126.408,36 €. 31 Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters eines Regelinsolvenzverfahrens betrüge demgegenüber 44.604,45 €. 32 Die Regelvergütung des Treuhänders kann jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV herabgesetzt werden. 33 Bei vorzeitiger Verfahrensbeendung ist nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV eine Kürzung des Regelsatzes regelmäßig angezeigt – selbstverständlich unter Würdigung aller Umstände. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Arbeiten dem Treuhänder in Folge der vorzeitigen Verfahrensbeendigung erspart geblieben sind, und welchen Umfang diese Arbeiten im Verhältnis zu allen erforderlichen Arbeiten eingenommen hätten, wenn das Verfahren zu Ende geführt worden wäre. 34 Es obliegt dem Treuhänder darzulegen, aus welchen Gründen im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vermutung eine erhebliche Abweichung am Arbeitsaufwand gegenüber einem voll durchgeführten vereinfachten Insolvenzverfahren nicht vorgelegen hat. 35 Der Regelsatz für die Vergütung des Treuhänders kann herabgesetzt oder erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen (BGH ZInsO 2006, 1159). 36 Dies kann bei überdurchschnittlich umfangreicher Tätigkeit auch dazu führen, dass trotz vorzeitiger Verfahrensbeendigung ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz abzulehnen ist. 37 Bis zum Eintritt des Erbfalls belief sich die Masse auf 0,-- €, die Verbindlichkeiten bei 5 Gläubigern machten 17.771,53 € aus. Mit einer Quote zugunsten der Gläubiger war nicht zu rechnen. 38 Aufgrund der Erbschaft hat der Treuhänder, wie er unbestritten vorgetragen hat, im Hinblick auf die Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer, Auflösung der Geldkonten und Wertpapierdepots bei der XXX, XXX, XXX, XXX, Unterhaltszahlungen an den Schuldner, Anweisung der Handwerkerrechnungen, Grundsteuerbeträge Tätigkeiten ausgeübt. 39 Die Kammer hat Bedenken, ob angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 InsVV der von dem Amtsgericht gehandhabten Berechnungsweise zu folgen ist. 40 Die Kammer teilt jedoch den Ansatzpunkt des Rechtspflegers in der Gegenüberstellung der Vergütung nach § 13 Abs. 1 InsVV und der des § 2 InsVV. 41 Davon ausgehend ergibt sich vorliegend eine erhebliche und nicht hinnehmbare Divergenz. Die Vergütung des Treuhänders sollte deutlich hinter der des Insolvenzverwalters zurücktreten. So war auch Hauptzweck der Einschränkung der Kompetenzen des Treuhänders durch die damit einhergehende Reduzierung der Pflichten die erheblich geringere Vergütung gegenüber der des Insolvenzverwalters zu rechtfertigen (Christian Kesseler, "Die Verfügungskompetenz des Treuhänders über grundpfandrechtsbelastete Grundstücke", ZInsO 2006, 1029, 1034; Münchener Kommentar – Nowak, InsO, 2. Aufl., § 13 InsVV Rn.1). 42 Die Kammer hält ausgehend von der Regelvergütung des § 13 Abs. 1 InsVV im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung des vereinfachten Insolvenzverfahrens, des mit dem Zweck der Einführung des § 13 InsVV nicht im Einklang stehenden Betrages eine Kürzung auf den von dem Amtsgericht zugrundegelegten Betrag für angemessen. Eine Herabsetzung kommt damit nicht nur dann in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen, sondern auch bei erheblichem Abweichen der sich ergebenden Vergütung im Gegensatz zu der vom Verordnungsgeber gewollten Regelung, gerade im Verhältnis zu §§ 2, 3 InsVV. Bereits die amtliche Begründung hat zu § 13 Abs. 2 InsVV ausgeführt:"... Allerdings muss auch im Rahmen des § 13 bei atypischen Sachverhalten die Möglichkeit bestehen, von der Regelsatzvergütung abzuweichen. .." (Bundesgerichtshof ZInsO 2005, 760). 43 Die von dem Treuhänder im Hinblick auf die Erbschaft entfalteten Tätigkeiten rechtfertigen keine höhere Vergütung, da– worauf der Schuldner zu Recht hingewiesen hat – die Tätigkeiten zum Einen nicht im Einzelnen durch Überreichen der Schriftsätze, etc. belegt sind und zum Anderen ein Tätigkeitsnachweis nicht erstellt worden ist. 44 Im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Insolvenzmasse, der aufgezeigten Tätigkeiten und dem Willen des Verordnungsgebers hält die Kammer die von dem Amtsgericht festgesetzte Vergütung für angemessen. 45 Entgegen der Ansicht des Treuhänders ist nicht von Abschlägen abzusehen, da trotz der umfangreichen Erbschaft das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet worden ist und eine Gegenüberstellung mit der Vergütung in einem Regelinsolvenzverfahren - wie von dem Rechtspfleger aufgezeigt - deutlich macht, dass die Regelvergütung des Treuhänders für diesen Einzelfall zu einem nicht tragbaren Ergebnis führt. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.