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Beschluss

106 F 383/10

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2011:0211.106F383.10.00
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Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 01.02.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 01.02.2011 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die Beschwerde geht ins Leere, weil es keinen Beschluss sondern nur mehrere Hinweise gibt. Auch hat die Ast. noch nicht zu einer Rückforderung des PKW Nissan (Wert 2007 25.000 Euro) Stellung genommen, die ihr schon vor 2 Jahren oblag (Bl. 75 106 F 185/08). lloyales Verhalten ist nicht dargelegt, zu der Verwendung der Lebensversicherungen hat der Ag. schon am 15.10.08 und 20.7.2009 sowie 22.2.10 nähere Angaben gemacht (Bl. 61, 125, 190 mit Belegen BA), in allen auch zu den Konten (Bl. 60, 124, 189). Ein nachvollziehbarer Grund für das neue selbständige Verfahren nach dem FamFG, für das daher § 1379 BGB n. F. gilt, ist daher nicht ersichtlich, so dass der Ast. Gelegenheit zu erg. Angaben gegeben wurde.