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Beschluss

2 UF 213/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0409.2UF213.12.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 02.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 02.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien schlossen am 00.00.1984 vor dem Standesbeamten in A die Ehe miteinander. Die Klägerin gab ihren Beruf der (..) auf. Zu Beginn der Ehezeit arbeitete die Klägerin im (..)büro in B mit. Aus der Ehe der Parteien ist der volljährige Sohn C, geboren am 00.00.1986, hervorgegangen. Die Parteien sind seit dem 00.00.2008 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte heiratete am 00.00.2008 erneut. Die Klägerin gewann 2007 einen Kfz01 bei einer Verlosung. Diesen übereignete sie ihrem Sohn. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 93.093,55 € im Wege des Zugewinnausgleichs begehrt. Das Amtsgericht hat ihre Klage durch am 02.10.2012 verkündetes Urteil abgewiesen. Sie begehrt nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil. II. Prozesskostenhilfe war deswegen zu versagen, weil die Klägerin nicht bedürftig ist. 1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - XII ZB 46/09 - FamRZ 2010, 189). 2. Die Klägerin ist nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO. a) Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 15.05.2012 - II-2 WF 93/11 - FamRZ 2013, 144, die Bedürftigkeit der Klägerin verneint hat. Die Klägerin war gehalten, Vermögen in Form von realisierbaren Ansprüchen mit Vermögenswert einzusetzen (vgl. Reichling, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 15.04.2012, § 115 Rn. 48). Maßgebend sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung. Der Klägerin steht nach wie vor ein realisierbarer Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihren Sohn hinsichtlich des ihm geschenkten PKW Kfz01, mit einem seitens des Amtsgerichts noch im Beschluss vom 20.03.2009 angenommenen Neuwert von 25.000,00 €, zu. aa) Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur, „soweit” er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009 - Xa ZR 6/09 - FamRZ 2010, 463; BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 184/04 - FamRZ 2007, 277). Der Rückforderungsanspruch besteht mithin lediglich in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts erforderlich ist. Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden. Ist – wie hier – der Schenkungsgegenstand nicht teilbar, richtet sich der Anspruch allein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks. (1) Mithin setzt ein Rückforderungsanspruch das Unvermögen der Klägerin zur Sicherung des angemessenen Unterhalts voraus. Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt in § 528 Abs.1 Satz 1 BGB verweist die Klägerin dabei auf einen Unterhalt, der nicht zwingend ihrem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muss, sondern der objektiv ihrer Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 140/01 - FamRZ 2003, 224). Hierbei sind die familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Zwar soll der Schenker nicht so gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne deswegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten. Sein Ausgleichsanspruch ist auch nicht auf den Fall des nicht gedeckten Notbedarfs beschränkt, sondern kann auch bei dessen Deckung durch einen darüber hinausgehenden Bedarf ausgelöst werden und dessen Befriedigung dienen. Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist den Schenker aber auf einen Unterhalt der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist. Dass die Klägerin ihren angemessen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, ist nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ausweislich ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.10.2012 bezieht sie allein Unterhaltsleistungen des Beklagten. Nach den Angaben im Schriftsatz vom 17.10.2012 beläuft sich die Unterhaltszahlung auf 640,00 € monatlich. Außer dem Wohnvorteil verfügt die Klägerin über kein weiteres Vermögen bzw. keine weiteren Einkünfte. (2) Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Sohn die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB erhoben hätte. Ungeachtet des Umstands, dass die Einredeerhebung nicht dargetan ist, ist der Unterhalt des Sohnes durch Einkommen in Höhe von in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.10.2012 ausgewiesener 640,00 € gesichert. (3) Eine Unzumutbarkeit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist für sich isoliert betrachtet nicht damit begründbar, dass der Beschenkte der Sohn der Klägerin ist. Denn im Allgemeinen werden Schenkungen auch an Verwandte bewirkt, so dass allein die verwandtschaftliche Beziehung nicht zum Ausschluss des Anspruchs führt. Auch ein etwaiges Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung ist unbeachtlich. Zwar soll das Vertrauen des Beschenkten grundsätzlich geschützt werden. Zugleich soll aber auch dem in Not geratenen Schenker der Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann und nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers belastet wird. Dass der Sohn auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Ist sein Unterhalt durch eigenes Einkommen gesichert, ist er auf die Nutzung des Fahrzeugs, allein um seinen Unterhalt zu erhalten, nicht angewiesen. (4) Unter diesen Umständen ist unbeachtlich, dass die Klägerin ein weiteres Fahrzeug in ihrem Eigentum hat. Denn die Klägerin ist nicht verpflichtet, dem Sohn als Ersatz ein anderes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Der Sohn hat ein Wahlrecht, ob er den Unterhaltsbedarf der Klägerin erfüllt oder das Fahrzeug zurückgibt. cc) Einer Verwertung des Fahrzeugs nach Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht nicht entgegen, dass dessen Verwertung in irgendeiner Form unwirtschaftlich wäre. (1) Die Verwertung des Fahrzeugs zur Finanzierung der Verfahrenskosten ist unter Zugrundlegung der sozialhilferechtlichen Maßstäbe notwendig. Vermögen, das nicht unter das Schonvermögen fällt, ist uneingeschränkt einzusetzen. Ist – wie hier – Vermögen zu verwerten, fällt der erzielte Erlös nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, selbst wenn er unter der Betragsgrenze für das Schonvermögen liegt (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 115 Rn. 42). Es muss belastet oder verwertet werden. Bei Vermögen, das nicht Schonvermögen ist, ist eine Belastung durch Kreditaufnahme zumutbar oder in letzter Konsequenz sogar eine Veräußerung. (2) Indes können wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme der Unzumutbarkeit rechtfertigen, so etwa, wenn der beim Verkauf erzielbare Nettoerlös voraussichtlich zur Finanzierung der Verfahrenskosten nicht ausreicht oder allein ein Verkauf zu einem nicht marktangemessenen Kaufpreis möglich ist (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2004 - 2 Ta 218/04 - MDR 2005, 419). Letzteres ist aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbar. Danach ist sowohl zu berücksichtigen, in welcher Höhe Gerichts- und Anwaltskosten voraussichtlich anfallen und wie sie im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen. Wären bei der Verwertung des Fahrzeugs die zu erwartenden finanziellen Einbußen unverhältnismäßig viel höher als die Verfahrenskosten, könnte die Verwertung des Fahrzeugs nicht gefordert werden (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2004 - 2 Ta 218/04 - MDR 2005, 419). Hierzu ist aber nichts vorgetragen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar davon auszugehen, dass ein Neufahrzeug in den ersten Jahren einen erheblichen Wertverfall erleidet. Unangegriffen geblieben ist aber die Feststellung des Amtsgerichts wonach das Fahrzeug 2007 einen Wert von 25.000,00 € hatte. Dass in den folgenden Jahren der Wert sich etwa in Folge übermäßiger Abnutzung – deutlich reduziert hätte und überdies nunmehr bei einem knapp sechs Jahren alten Fahrzeug auf „Null“ gesunken wäre, ist nicht dargetan und auch anderweit nicht erkennbar. dd) Im Ansatz zutreffend verweist die Klägerin im Schriftsatz vom 08.04.2011 zwar darauf, dass die Ausübung ihres Rückforderungsrechts dann nicht verlangt werden könne, wenn eine zeitnahe Realisierung ihres Anspruchs und demgemäß die Verwertung durch Veräußerung ausscheidet. Insoweit ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19.5.2009 - 2 WF 101/09 – näher ausgeführt hat, eine kurzfristige Verwertungsmöglichkeit erforderlich, anderenfalls der Klägerin der Zugang zum Gericht verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert würde. Indes verkennt die Klägerin, dass sie bereits nach dem vorgenannten Beschluss des Senats die Obliegenheit traf, im Falle künftig angestrebter Verfahren sich im Vorfeld um eine Rückforderung und Verwertung des Fahrzeugs zu bemühen. (1) Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss allein ausgeführt, dass eine Verwertung zum seinerzeitigen Zeitpunkt nicht habe verlangt werden können. Es sei mit einer zeitnahen Realisierung des Wertes des Fahrzeugs nicht zu rechnen gewesen. Hieraus folgt indes zwanglos, dass bei einem weiteren zeitlichen Vorlauf eine Verwertungsobliegenheit anzunehmen ist. Denn die Annahme einer nicht zeitlich ausreichenden Verwertungsmöglichkeit betraf allein das seinerzeitige Verfahren. Mithin hätte der Klägerin im Umkehrschluss klar sein müssen, dass für künftige Verfahren, die jeweils einen entsprechend längeren zeitlichen Vorlauf haben, eine Verwertungsobliegenheit zu bejahen war. Soweit die Klägerin meint, im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Senats sei ihr Vertrauen darauf, das Fahrzeug nicht zurückzufordern, schutzwürdig, verfängt dieser Einwand mithin nicht. Auf diesen Umstand ist die Klägerin mit Verfügung des Senats vom 05.07.2011 in dem Verfahren 106 F 383/10, AG Essen (Senat, 2 WF 149/11), hingewiesen worden. Überdies führte der Ansatz der Klägerin dazu, dass dann zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht kurzfristig realisierbares Vermögen dauerhaft auch für zukünftige Verfahren nicht einzusetzen wäre, was dann aber auf Dauer zu einer Schonung jedenfalls entsprechender Rückforderungsansprüche führte, die aber dem Gesetz fremd ist. (2) Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass sie angesichts erhaltener Unterhaltszahlungen seitens des Beklagten eigene Rückforderungsbemühungen nicht habe entfalten müssen, ist damit ebenfalls nicht schutzwürdig. b) Mithin kann dahinstehen, ob die Klägerin auch ihren hälftigen Anteil an der Eigentumswohnung mit einem Wert von 75.000,00 € zumindest hätte belasten müssen, um die Prozesskosten zu tragen.