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Beschluss

166 IK 64/12

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2012:0328.166IK64.12.00
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Leitsätze

Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners sind dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst zulässig, wenn seit Eintritt der Rücknahmefiktion eine Sperrfrist von drei Jahren verstrichen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.

Tenor

Die Anträge der Schuldnerin vom 14.03.2012 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Bewilligung der Verfahrenskostenstundung werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners sind dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst zulässig, wenn seit Eintritt der Rücknahmefiktion eine Sperrfrist von drei Jahren verstrichen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können. Die Anträge der Schuldnerin vom 14.03.2012 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Bewilligung der Verfahrenskostenstundung werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Anträgen an das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Essen vom 16.9.2011, welche dort unter dem Az. 166 IK 246/11 bearbeitet wurden, beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Mit Verfügung vom 28.09.2011, die der Schuldnerin am 30.9.2011 zugestellt wurde, beanstandete das Gericht den Eröffnungsantrag. Unter anderem wurde die vorgelegte Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung als nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genügend und der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan als nicht hinreichend bestimmt beanstandet. Nachdem bereits die Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 S. 1 InsO eingetreten war, weil die Beanstandungen nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beanstandung behoben worden waren, nahm die Schuldnerin mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 08.11.2011 den Insolvenzantrag zurück. Mit Anträgen vom 14.3.2012, die beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Essen am 19.3.2012 eingingen, beantragt die Schuldnerin erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. II. Die erneuten Anträge der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Bewilligung der Verfahrenskostenstundung sind unzulässig. Anträge eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt werden, nachdem bei einem von dem Schuldner in einem Vorverfahren gestellten Insolvenzeröffnungsantrag die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können. Innerhalb der letzten drei Jahre hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen zur Zulässigkeit von Insolvenzeröffnungsanträgen des Schuldners in solchen Fallgestaltungen Stellung genommen, in denen bereits auf einen zeitlich vorangegangenen Antrag ein Insolvenzverfahren anhängig war. In diesen Konstellationen hat der Bundesgerichtshof unter analoger Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine so genannte "Sperrfrist" von drei Jahren entwickelt. Hintergrund hierfür ist eine vom Bundesgerichtshof festgestellte planwidrige Regelungslücke, die er unter Berücksichtigung der dem Gesetz zu Grunde liegenden Regelungsabsicht und bestehenden Reformabsichten des Gesetzgebers festgestellt hat (vergleiche BGH, Beschluss vom 16.7.2009, IX ZB 219 / 08, abgedruckt in ZInsO 2009, 1777, 1779). Eine Sperrfrist, die auf Grund des Verhalten des Schuldners in dem früheren Insolvenzverfahren ausgelöst worden ist, hat zur Folge, dass während ihrer Laufzeit Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und auf Bewilligung der Verfahrenskostenstundung gesperrt und deshalb unzulässig sind. In folgenden Fallgruppen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Schuldnerverhalten eine Sperrfrist auslöst: Ist in dem vorangegangenen Verfahren festgestellt worden, dass bei dem Schuldner wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt, löst dies die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 16.7.2009, IX ZB 219/08, abgedruckt in ZInsO 2009, 1777 ff.; BGH, Beschluss vom 18.2.2010, IX ZA 39/09, abgedruckt in ZInsO 2010, 587 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Feststellung zum Vorliegen des Versagungsgrundes im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder im Rahmen der Bescheidung des Stundungsantrags erfolgt ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, abgedruckt in ZInsO 2010, 491 f.). Die Sperrfrist wird auch dadurch ausgelöst, dass der Schuldner in dem früheren Verfahren einen zunächst gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221 / 09, abgedruckt in ZInsO 2011, 1127). Schließlich greift eine Sperrfrist auch dann, wenn der Schuldner, der von dem Insolvenzgericht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (der bei einem dem Erstverfahren zu Grunde liegenden Gläubigerantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist) hingewiesen worden ist, eine zur Antragstellung gesetzte Frist verstreichen lässt (BGH, Beschluss vom 21.1.2010, IX ZB 174 / 09, abgedruckt in ZInsO 2010, 344 f.). Die den vorstehenden Fallgruppen zu Grunde liegenden Erwägungen sind auf Konstellationen zu übertragen, in denen bei einem von dem Schuldner in einem Vorverfahren gestellten Insolvenzeröffnungsantrag die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können. Auch in diesen Fällen wird eine Sperrfrist von drei Jahren ausgelöst. Die Rechtsfrage, der in der Praxis wegen der erheblichen Anzahl der betroffenen Verfahren eine erhebliche Bedeutung zukommt, ist vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden. Die hier bekannt gewordenen insolvenzgerichtlichen Entscheidungen sind in der Beurteilung des Rechtsproblems uneinheitlich: Von dem Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 9.9.2011, 68 g IK 683 / 11) wird - entgegen der hier vertretenen Auffassung - die Ansicht vertreten, dass im Fall einer fingierten Rücknahme des Insolvenzantrags keine Sperrfrist ausgelöst wird. Dies wird damit begründet, dass sich die Fallkonstellationen der (fingierten) Antragsrücknahme von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen unterscheide: In den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine Sperrfrist angenommen habe, sei das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in dem vorangegangenen Insolvenzverfahren positiv festgestellt worden. Über den Eröffnungsantrag sei entschieden worden, indem das Verfahren entweder eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sei. Würde man den aus der Sphäre des Schuldners stammenden Verstoß wegdenken, dann hätte der Schuldner bereits in dem vorangegangenen Verfahren Restschuldbefreiung erlangen können. Darüber hinaus würde eine Anwendung der Sperrfrist über das Schließen der vom Bundesgerichtshof angenommenen Regelungslücke hinausgehen. Dieser liege im Ausgangspunkt ein unredliches Verhalten des Schuldners zu Grunde. Ein solcher Vorwurf sei dem Schuldner nicht zu machen, der die gerichtlichen Beanstandungen nicht innerhalb der geltenden Frist beheben würde. Der vorgenannten Ansicht tritt ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 9.11.2011, 68c IK 891 / 11, abgedruckt in ZInsO 2012,195 f.) auf der Grundlage der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof insoweit entgegen, als auch die Rücknahme und die fingierte Rücknahme eines Insolvenzantrags in einem früheren Verfahren eine dreijährige Sperrfrist auslösen soll. Der Bundesgerichtshof knüpfe das Auslösen einer Sperrfrist an eine Behinderung der verfahrensfördernden Zwecke und beschleunigenden Funktionen des Insolvenzverfahrens und seiner Regelungen. Auf ein unredliches Verhalten des Schuldners werde nicht abgestellt. Ein Verstoß des Schuldners gegen das Beschleunigungsgebot liege auch dann vor, wenn der Schuldner eine gerichtliche Beanstandung des Antrags innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nicht behebe. Der letztgenannten Auffassung schließt sich das Gericht insoweit an, als die Sperrfrist jedenfalls dann ausgelöst wird, wenn innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO behebbare Mängel des Antrags in dem Vorverfahren auf die gerichtliche Beanstandungen hin nicht behoben werden und hierdurch die Zurücknahme des Antrags fingiert wird. Ob darüber hinausgehend in jedem Fall, in dem die Zurücknahme des Antrags nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingiert wird, eine Sperrfrist ausgelöst wird, erscheint zweifelhaft, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung. Bei der Gesamtbetrachtung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der so genannten Sperrfrist lässt sich feststellen, dass diese dann ausgelöst wird, wenn der Schuldner es an einem lauteren und/oder einem auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachten Verhalten vermissen lässt. Fehlendes lauteres Verhalten des Schuldners , in dessen Person im Vorverfahren ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung begründet war, hat für einen nachfolgenden Antrag eine Sperrfrist zur Folge. Dies gilt unabhängig davon, ob es – im Zusammenhang entweder mit dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783) – bereits zu einer den Versagungsgrund feststellenden gerichtlichen Entscheidung gekommen ist oder ob der Schuldner zur Vermeidung einer solchen Entscheidung seiner zuvor gestellten Antrag zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, a.a.O.). Eine dahingehende Einschränkung, dass diese Sperrfrist nur dann gelten soll, wenn ein Insolvenzgrund positiv festgestellt worden ist, ist entgegen der in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9.9.2011 (68g IK 683 / 11, a.a.O.) vertretenen Ansicht nicht geboten. Insbesondere kann den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine solche Einschränkung nicht entnommen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs löst ein im Stundungsverfahren festgestellter Versagungsgrund die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783). In diesem Verfahrensstadium muss jedoch eine gerichtliche Feststellung, ob ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt, nicht zwingend getroffen sein. Darüber hinaus muss auch ein Schuldner, der im Vorverfahren kein auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachtes Verhalten zeigt, für einen nachfolgenden Antrag eine Sperrfrist beachten. Zur Vermeidung einer Sperrfrist muss der Schuldner in dem Vorverfahren das seinerseits mögliche getan haben, um bereits in dem Vorverfahren Restschuldbefreiung erlangen zu können. So hat der Schuldner, der im Anschluss an einen Gläubigerantrag und einen gerichtlichen Hinweis, dass er in Verbindung mit einem Eigenantrag die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen könne, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers die vorgenannten Anträge nicht gestellt, die Sperrfrist zu beachten. Dies hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.1.2010, IX ZB 174 /09, abgedruckt in ZInsO 2010, 344) entschieden. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aus: "Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen, würde ihrer verfahrensfördernden und –beschleunigenden Funktionen beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von drei Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschließenden Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers." An einem auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachten Verhalten lässt es auch der Schuldner vermissen, bei dem in einem auf seinen eigenen Antrag hin durchgeführten Vorverfahren die Zurücknahme des Insolvenzeröffnungsantrags wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können. Bliebe dieser Umstand mit Ausnahme der eintretenden Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ohne Konsequenz, dann würde eine das Verfahren beschleunigende und vereinfachende Wirkung des § 305 Abs. 3 InsO, die der Gesetzgeber mit der vorgenannten Vorschrift bezweckt hat (vergleiche Drucksache des Deutschen Bundestages 12/7302 vom 19.4.1994, Seite 191, zu der als § 305 InsO Gesetz gewordenen Vorschrift), in das Gegenteil verkehrt. Die Vorschrift des § 305 Abs. 3 InsO wirkt zunächst insoweit verfahrensbeschleunigend, als frühzeitig und umfassend auf Beanstandungen des Insolvenzantrags des Schuldners wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO hingewiesen und zu deren Beseitigung aufgefordert wird. Für den Fall der nicht fristgerechten Behebung der Beanstandungen vereinfacht die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO das Verfahren um eine ohne die Vorschrift erforderliche Zurückweisung des Insolvenzantrags und entlastet damit zugleich die Gerichte. Gerade die bezweckte Vereinfachung des Verfahrens würde jedoch in das Gegenteil verkehrt, wenn unmittelbar nach eingetretener Rücknahmefiktion ein neuer Eigenantrag des Schuldners gestellt werden könnte. Bei diesem wäre nämlich der vollständige Prüfaufwand des Gerichts erneut zu leisten. Demgegenüber hätte Sachvortrag des Schuldners, der zur Behebung der Mängel in dem Vorverfahren erfolgt wäre, lediglich eingeschränkt darauf überprüft werden müssen, ob er die mitgeteilten Beanstandungen behebt. Ob – weitergehend – sämtliche nicht behobenen Beanstandungen nach § 305 Abs. 3 S. 1 InsO und nicht nur solche, die von dem Schuldner innerhalb der Frist hätten nachgeholt werden können, zur Auslösung der Sperrfrist führen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts fraglich, ob Beanstandungen, die der Schuldner innerhalb der Frist nicht mehr nachholen kann (etwa weil er nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung versucht hat) die Auslösung einer Sperrfrist nach sich ziehen, wofür sich offenbar das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 9.11.2011, 68c IK 891/11) ausspricht. Hierauf kommt es nämlich vorliegend nicht an, da hinsichtlich des Eröffnungsantrags der Schuldnerin in dem Vorverfahren lediglich solche Beanstandungen erhoben worden sind, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können. In diesem Zusammenhang ist nämlich die vorgelegte Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung (Anlage 2A zum Eröffnungsantrag) beanstandet worden, weil die unter dort I. gemachten Angaben zur Anzahl der Gläubiger widersprüchlich waren. Weiterhin ist beanstandet worden, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht hinreichend bestimmt war, weil er nicht erkennen ließ, welche Leistungen die Schuldnerin zu welchem Zeitpunkt und an welche Gläubiger zu erbringen hat. Die Sperrfrist beginnt in der vorliegenden Konstellation mit Eintritt der Rücknahmefiktion, mithin hier am 3.11.2011. Die mit Verfügung vom 28.9.2011 erhobenen Beanstandungen sind der Schuldnerin am 30.9.2011 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO zur Behebung der Beanstandungen endete mithin mit Ablauf des 02.11.2011. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Essen, 28.03.2012