166 IK 79/12
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
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Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners sind dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung ohne Einhaltung einer Sperrfrist zulässig, wenn die Rücknahmefiktion ausgelöst wurde, weil der Schuldner entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor der Stellung des Eröffnungsantrags erfolglos eine außer-gerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung versucht hatte.
wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 InsO).
1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan bietet - wie schon der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan - den Gläubigern keinerlei Zahlungen an.
Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan mehrheitlich abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
2. Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs.1, 3 InsO gestundet.