Der Umgang der Kindesmutter mit ihren Töchter KC, geboren am **.**.**** und NC, geboren am ##.##.####, wird wie folgt geregelt: Die Kindesmutter ist berechtigt, an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, Umgang mit K und N zu haben. Sie holt die Kinder freitags um 17.00 Uhr an der Wohnung des Kindesvaters ab und bringt sie sonntags um 18.00 Uhr zur Wohnung des Kindesvaters zurück. Der Umgang findet an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen statt. Zusätzlich ist die Kindesmutter berechtigt, an jedem Donnerstag nach der Schule bis um 19.00 Uhr am selben Tag Umgang mit K und N zu haben. Sie holt beide Kinder donnerstags von der Schule ab und bringt sie um 19.00 Uhr zur Wohnung des Kindesvaters. An schulfreien Donnerstagen holt sie die Kinder morgens um 9.00 Uhr beim Kindesvater ab und bringt sie sodann um 19.00 Uhr zum Kindesvater zurück. Die Kindesmutter ist berechtigt, jeweils die erste Hälfte der Oster-, Sommer- und Herbstferien mit den Kindern zu verbringen. Der Kindesvater ist berechtigt, die zweite Hälfte der Oster-, Sommer- und Herbstferien mit den Kindern zu verbringen. Der regelmäßige Umgang der Kindesmutter mit K und N entfällt in diesen Zeiträumen. Die Weihnachtsferien werden wie folgt geregelt: Die Kinder verbringen jedes Jahr im Wechsel die Zeit von Beginn der Weihnachtsferien bis zum 25.12. bis 10.00 Uhr sowie die Zeit vom 02.01. ab 10.00 Uhr bis zum Ende der Weihnachtsferien bei dem einen und die Zeit vom 25.12. ab 10.00 Uhr bis zum 02.01. bis 10.00 Uhr bei dem anderen Elternteil. Im Jahr 2018 hat die Kindesmutter die Kinder bis zum 25.12.2018 und ab dem 02.01.2019. Sie holt die Kinder am letzten Schultag von der Schule ab und bringt sie am 25.12.2018 um 10.00 Uhr zum Kindesvater. Von dort aus holt sie sie am 02.01.2019 wieder ab und hat bis zum ersten Schultag nach den Ferien Umgang mit ihnen. Im kommenden Jahr hat sie die Kinder sodann vom 25.12.2019 bis 02.01.2020 bei sich. Der Kindesmutter wird zur Auflage gemacht, dass jeglicher Umgang, also sowohl der regelmäßige Umgang als auch der Ferienumgang, in Abwesenheit ihres Lebensgefährten, Herrn T, stattfindet. Die Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Umgangsregelung das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate oder für den Fall, dass die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg verspricht, direkt durch Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen kann, § 89 Abs. 1 FamFG. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Kindeseltern leben getrennt, in dem Verfahren 102 F 105/11 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder der Kindesmutter übertragen. Seither gab es diverse Sorge- und Umgangsverfahren vor dem erkennenden Gericht, die bis Anfang des Jahres 2017 zu keiner Abänderung der ursprünglichen Aufenthaltsbestimmungsrechtsregelung führten. Nachdem die Kindesmutter im Laufe des Jahres 2016 mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, Herrn, T, zusammen gekommen war, beantragte das Jugendamt Essen am 18.01.2017, sorgerechtliche Maßnahmen zu prüfen. Anlaß hierfür war, dass Herr T wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 8 Fällen in dem Strafverfahren 28 Ls – 12 Js 403/13 – 86/13 durch das Amtsgericht Bottrop zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde. Die Verurteilung erfolgt durch Strafbefehl, nachdem Herr T zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Zuvor hatte sein Verteidiger schriftlich eine geständige Einlassung im Ermittlungsverfahren für Herrn T abgegeben. Die mit Bewährungsbeschluss aufgegebene Therapie hat Herr T bei dem Therapeuten Herrn O, der als sachverständiger Zeuge gehört wurde, absolviert. Auf die beigezogene Strafakte wird vollumfänglich Bezug genommen. Herr T stellt die abgeurteilten Taten in Abrede. Nachdem die Kindesmutter mitteilte, dass sie mit Herrn T zusammen gezogen war, wurde durch einstweilige Anordnung vom 26.01.2017, die nach mündlicher Verhandlung und später auch durch die Beschwerdeinstanz bestätigt wurde, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder dem Kindesvater übertragen. Seither leben die Kinder im Haushalt des Vaters. Der Umgang mit der Kindesmutter findet aufgrund der einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 102 F 28/17 alle zwei Wochen am Wochenende und an jedem Donnerstag nach der Schule bis 18.00 Uhr statt. Der Kindesmutter wurde zur Auflage gemacht, dass der Umgang in Abwesenheit ihres Lebensgefährten und auch nicht in der gemeinsamen Wohnung in Bottrop stattfindet. Das Gericht hat im Parallelverfahren zum Sorgerecht, Az. 102 F 8/17, den Therapeuten des Herrn T als sachverständigen Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten des eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. P eingeholt. Die Beteiligten und die Kinder wurden angehört. Auf das Protokoll vom 15.11.2017, 21.02.2018 und auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 14.09.2018 Bezug genommen. II. Die Entscheidung beruht auf § 1684 BGB. Nachdem im Sorgerechtsverfahren das Sorgerecht dem Kindesvater alleine übertragen wurde, entspricht es dem Kindeswohl, wenn die Kinder weiterhin umfangreich Umgang mit ihrer Mutter haben. Zu der zeitlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts und der Abholungssituation in der Woche wird auf den Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 24.02.2017, Az. 102 F 28/17, vollumfänglich Bezug genommen. Dabei ist der Umgang am Donnerstag aufgrund der aktuellen schulischen Situation von K um eine Stunde verlängert worden, damit ausreichend Zeit für den Umgang ist und die Kinder ihrem Alter entsprechend nach Hause kommen. Die Sorgerechtsentscheidung im Parallelverfahren zugunsten des Kindesvater beruht insbesondere auf dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. P, der eine Gefahr für das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder, ausgehend vom Lebensgefährten der Kindesmutter sieht. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, der Lebensgefährte der Kindesmutter sei in seiner Impulssteuerungsfähigkeit eingeschränkt; da seine Neigung zum Alkoholmißbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit nicht hinreichend abgeklärt sei, er mangelnde Offenheit an den Tag lege und seine Angaben den Notwendigkeiten anpasse und die Frage der Ursachen der sexuellen Fehlhandlungen nicht aufgeklärt wurden, bestehe die Möglichkeit, dass es zu Wiederholungshandlungen komme, weshalb das körperliche Wohl der Kinder in Gefahr sei. Auch das geistig-seelische Wohl der Kinder ist nach Ausführung des Sachverständigen durch intensiven Kontakt zu dem Lebensgefährten der Kindesmutter auf das Empfindlichste gestört, da die dissozialen Aspekte der Vita des Herrn T nicht zur Nachahmung geeignet seien und es denkbar und wahrscheinlich wäre, dass die mit diesen Verhaltensweisen einhergehenden Wertvorstellungen von den Kinder übernommen werden könnten. Der Sachverständige Dr. Dr. P hat weiter ausgeführt, dass die Kindesmutter aufgrund einer abhängigen Persönlichkeitsstörung bei paranoider Persönlichkeitsakzentuierung nicht in der Lage sei, zu erkennen, dass von ihrem Lebensgefährten diese Gefahr für die Kinder ausgeht und die Kinder hiervor zu schützen. Daher stelle nicht nur der Lebensgefährte der Kindesmutter, sondern die Kindesmutter selbst eine Gefahr für das Wohl der Kinder dar, weil sie aufgrund ihres abhängigen Störungsbildes die Gefährdung der Kinder durch den Lebensgefährten erst möglich mache. Diese Einschätzung des Sachverständigen hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Aussage der Kindesmutter, sie würde selbstverständlich weiterhin ihre Kinder mit Herrn T alleine lassen, bestätigt. Zum Schutze der Kinder ist der Kindesmutter daher die Auflage zu machen, dass die Umgangskontakte in Abwesenheit des Lebensgefährten stattfinden. Ein sicherer Schutz der Kinder vor den zuvor genannten Gefahren, die vom Lebensgefährten der Kindesmutter und letztendlich vom eigenen Verhalten der Kindes ausgehen, ist auf andere, weniger belastende Weise nicht zu gewährleisten, zumal die Kindesmutter selbst diesen Schutz nicht gewährleisten kann. Das Ergebnis der Kindesanhörung spricht ebenfalls deutlich für diese Auflage. Beide Kinder erklären, dass sie bei der Mutter und T leben wollen, haben eine Art Traumvorstellung vom Lebensgefährten der Kindesmutter, die das Gefährdungspotential nochmals erhöht. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands für die Kinder war hier nicht angezeigt, da dies zur Wahrung der Interessen der Kinder nicht erforderlich ist. Einerseits wird das Umgangsrecht der Kindesmutter nicht wesentlich eingeschränkt, sondern das Recht ihres Lebensgefährten auf Kontakt zu den Kindern. Andererseits ergibt sich aus dem im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eine derart klare Gefährdungssituation für das körperliche, seelische und geistige wohl der Kinder, dass unter Wahrung der Kindesinteressen keine Entscheidung vertretbar gewesen wäre, die weniger Schutz für beide Kinder beinhaltet. Gleichzeitig haben die Kinder aber eine enge Bindung zu ihrer Mutter, der mit einer umfangreichen Umgangsregelung zu dieser persönlich Rechnung getragen werden muß, sodass Einschränkungen des Umgangsrechts, die über die erteilte Auflage hinausgehen, ebenfalls nicht im Interesse der Kinder wären. Beide Mädchen würden am liebsten bei ihrer Mutter und T leben und den Vater regelmäßig besuchen. Dem Willen der Kinder, die diesen bereits nachdrücklich selbst äußern und vertreten können, wie aus dem Protokoll der Kindesanhörung ersichtlich, muß durch eine umfangreiche Umgangsregelung mit ihrer Mutter Rechnung getragen werden. Soweit der Kindesvater erhebliche Zweifel daran hat, dass die Kindesmutter die Auflage einhalten wird, gibt es hierfür bislang keinerlei Anhaltspunkte. Die Kindesmutter hat bislang die Auflagen des Gerichts erfüllt, sodass das Gericht davon ausgeht, dass sie auch diese Auflage umsetzen wird. Anlaß für begleitete Umgangskontakte sieht das Gericht in dieser Situation nicht. Weitergehende Kontakteinschränkungen zum Herrn T in der Form, dass auch jegliche Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt würde, sind aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt. Auch wenn selbst fernmündlicher Kontakt zu dem Lebensgefährten dem Kindeswohl nicht unbedingt dienlich sein dürfte, handelt es sich dennoch um den Mann, den die Kindesmutter zu heiraten beabsichtigt. Ein Kontakt zu Herrn T unter Ausschluß des persönlichen Zusammentreffens mit ihm erscheint den Kindern insoweit zuzumuten, als dieser Mann ein nicht unerheblicher Teil des Lebens ihrer Mutter ist und nachhaltige Schäden bei den Kindern bei lediglich fernmündlichem Kontakt vermieden werden. Erhebliche negative Beeinflussungen der Kinder durch Herrn T gegen den Vater haben diese verneint und erklärt, T spreche nicht schlecht über den Vater, sondern man unterhalte sich über das, was Mutter und Kinder erlebt hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .