Beschluss
102 F 105/11
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2011:0920.102F105.11.00
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Tenor
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder KC, geboren am ……., und NC, geboren am …………, wird der Mutter alleine übertragen.
Im Übrigen wird das Sorgerecht für NC beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen, für KC verbleibt es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder KC, geboren am ……., und NC, geboren am …………, wird der Mutter alleine übertragen. Im Übrigen wird das Sorgerecht für NC beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen, für KC verbleibt es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Für die gemeinsame Tochter KC haben sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, für NC nicht. Die Eltern haben sich zwischenzeitlich getrennt, wohnen aber weiterhin getrennt in der gemeinsamen Wohnung. Jeder von ihnen beansprucht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Töchter für sich. Außerdem möchte der Vater im Übrigen das gemeinsame Sorgerecht für NC übertragen bekommen. Gemäß § 1671 Abs. 1 BGB kann jeder Elternteil, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben, die Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge auf sich beantragen. Dem Antrag ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Eltern streiten vor Gericht bereits seit mehreren Monaten darüber, wo die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Auch intensive Beratungsgespräche und Vermittlungsversuche seitens des Jugendamtes und des eingesetzten Verfahrensbeistands haben zu keiner Einigung der Eltern diesbezüglich führen können. Da sowohl nach dem Bericht des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands als auch nach dem Willen der Mutter zeitnah eine räumliche Trennung zwischen den Kindeseltern aus Kindeswohlgesichtspunkten dringend erforderlich wäre, muß das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der Eltern übertragen werden. Das Gericht ist nach Anhörung aller Beteiligten davon überzeugt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter dem Wohl beider Kinder am besten entspricht. Denn die Mutter ist in der Vergangenheit die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen. Offensichtlich entsprach es während der intakten Beziehung zwischen den Eltern deren Willen, dass es die Mutter sein sollte, die sich überwiegend um die Kinder kümmert. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nach der Trennung von diesem ursprünglichen Übereinkommen der Eltern abgewichen werden sollte. Die Mutter hat weiterhin Erziehungsurlaub und ist in der Lage, die Kinder zu betreuen und zu versorgen. Ob sie in fernerer Zukunft arbeiten gehen wird und in welchem Umfang dies ggf. der Fall sein wird, steht heute noch nicht fest. Die Mutter hat im gerichtlichen Verfahren vielmehr erklärt, dass sie voraussichtlich ihren Erziehungsurlaub verlängern wird, um sich um die Kinder zu kümmern. Letztendlich kann aber die derzeit zu treffende gerichtliche Entscheidung auch nur auf die heute bekannte Lebenssituation der Eltern gestützt werden, die so aussieht, dass die Mutter Erziehungsurlaub hat, um sich um die Kinder zu kümmern. Da die Mutter sich auch in der Vergangenheit hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat, während der Vater berufstätig war, spricht der Kontinuitätsaspekt dafür, dass die Mutter die Hauptbezugsperson für die Kinder bleibt. Nach Anhörung aller Beteiligten ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Kindeseltern gleichermaßen erziehungsfähig sind, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Grund für eine anderweitige Entscheidung ergibt. Soweit der Vater davon überzeugt ist, dass die Mutter keine Bindungstoleranz hat und ihm zukünfig den Umgang mit seinen Kindern versagen wird, sind hierfür keinerlei objektive Anhaltspunkte ersichtlich. Die Mutter hat vielmehr immer wieder glaubhaft versichert, dass sie den Umgang zwischen Vater und Töchtern fördern und unterstützen würde und damit in diesem Verfahren ihre Bindungstoleranz bekundet. Das Gericht geht angesichts fehlender Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme davon aus, dass die Mutter diese Zusagen auch in die Tat umsetzen wird, denn ein regelmäßiger Umgang mit dem Vater ist auch aus Sicht des Gerichts zum Wohle beider Kinder von großer Wichtigkeit und muß von beiden Eltern gefördert werden. Bindungen beider Kinder sind zu beiden Eltern gleichermaßen stark vorhanden, wie sich aus den Berichten von Verfahrensbeistand und Jugendamt ergibt. Der Eindruck aus dem Kindesanhörungstermin bestätigt dies. Auch dieser Aspekt steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 420/09) ist den Kindeseltern im Übrigen für NC das gemeinsame Sorgerecht auf Antrag des Vaters zu übertragen, da zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Denn der Vater hat, wie oben dargelegt, ebenso wie die Mutter eine intensive Bindung zu seinen Töchtern. Er möchte zukünftig die Angelegenheiten für seine Tochter NC mitbestimmen und in Entscheidungsprozesse einbezogen werden, was als Vater sein grundrechtlich geschütztes Recht ist, Art. 6 Abs. 2 GG. Es besteht zur Überzeugung des Gerichts kein Grund, weshalb dem Vater das gemeinsame Sorgerecht versagt werden sollte. Soweit die Mutter sich darauf beruft, dass es kürzlich hinsichtlich der Anmeldung für die Warteliste des Kindergartens bereits Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern gab, reicht dies für die Beihaltung des alleinigen Sorgerechts der Mutter nicht aus. Denn die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht gerade nicht darin, dass beide Eltern von Anfang an einer Meinung sein müssen. Vielmehr sind die Eltern gehalten, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und auf diesem Wege - ggf. mit Unterstützung Dritter (Jugendamt, Beratungsstelle etc.) - eine Entscheidung zum Wohle des Kindes zu treffen. Da der Konflikt der Eltern derzeit durch den Streit über den Lebensmittelpunkt der Kinder geprägt ist, wird die Situation sich nach gerichtlicher Klärung des Aufenthalts der Kinder voraussichtlich wieder beruhigen, sodass das Gericht davon ausgeht, dass beide Eltern wieder in der Lage sein werden, miteinander zu kooperieren. Da auch für die gemeinsame Tochter KC das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen besteht und die Eltern insoweit sowieso gemeinsam entscheiden müssen, ist erst Recht kein Grund ersichtlich, weshalb ihnen für NC nicht das gemeinsame Sorgerecht übertragen werden sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.