Beschluss
158 VI 2148/18
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2018:1130.158VI2148.18.00
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Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 23.08.2018 in Verbindung mit der Ergänzungsurkunde vom 08.10.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt später gesondert.
Entscheidungsgründe
Der Erbscheinsantrag vom 23.08.2018 in Verbindung mit der Ergänzungsurkunde vom 08.10.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt später gesondert. Gründe: Der Erblasser war zum Todeszeitpunkt verheiratet mit Frau BM, die Antragstellerin des Erbscheinsantrages. Darüber hinaus hinterlässt der Erblasser insgesamt vier Kinder. Die Tochter DM ist bereits kinderlos vorverstorben und die anderen drei Kinder haben allesamt das Erbe form- und fristgerecht ausgeschlagen. Mit Antrag vom 23.08.2018 hat die Ehefrau einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Daraufhin erging seitens des hiesigen Nachlassgerichts am 11.09.2018 eine entsprechende Zwischenverfügung mit dem Hinweis, dass der Ehegatte gem. § 1931 Abs. 2 BGB nur alleine erbt, soweit weder Erben der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden seien. Aus dem hier eingegangen Antrag ging nicht hervor, ob die Söhne des Erblassers Abkömmlinge haben. Weiterhin fehlten sämtliche Angaben zu den Eltern, möglichen Geschwister und deren Abkömmlinge sowie bezüglich der Großeltern des Erblassers. Daraufhin ging am 05.10.2018 eine Anfechtungserklärung des Sohnes CM vom 04.10.2018 beim Nachlassgericht ein. In der Anfechtungserklärung gibt Herr CM an, dass er seine Ausschlagungserklärung vom 08.08.2018 wegen Irrtums anfechte. Er und seine Geschwister hätten lediglich das Erbe ausgeschlagen, weil sie davon ausgingen, dass somit ihre Mutter Alleinerbin und somit auch Alleineigentümerin des Grundbesitzes werden würde. Durch die Zwischenverfügung des hiesigen Nachlassgerichts habe er jedoch nunmehr erfahren, dass durch seine Ausschlagungserklärung die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers als Erben in Betracht kämen. Diese seien weder der Ehefrau des Erblassers noch ihm oder seinen Geschwistern namentlich bekannt. Durch Schreiben vom 10.10.2018, hier eingegangen am 16.10.2018 wurde eine Ergänzungsurkunde der Notarin BD vom 08.10.2018 (UR-Nr. 204/2018) eingereicht mit der die Ehefrau ihren ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines dahingehend abändert, dass nunmehr sie selbst und ihr Sohn CM zu je ½ -Anteil Erbe seien. Das Anfechten einer Ausschlagungserklärung ist grundsätzlich gem. § 1954 BGB möglich. Es ist davon auszugehen, dass die Anfechtung auch frist- und formgerecht erfolgt ist. Bezüglich der Anfechtungsgründe gibt es keine besonderen Bestimmungen, sodass die allgemeinen Vorschriften der §§ 119, 120 ,123 BGB gelten. Seitens der Notarin BD wird vorgetragen, dass es sich vorliegend um einen Rechtsfolgenirrtum handeln würde, der einen Unterfall eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB darstelle. Seitens Herrn CM wurde zunächst zur Begründung seiner Anfechtungserklärung vom 04.10.2018 vorgetragen, dass er und seine Geschwister davon ausgegangen seien, dass die Mutter infolge der Erbausschlagungen der Kinder Alleinerbin werden würde. Seitens des hiesigen Nachlassgericht erging eine Zwischenverfügung mit der mitgeteilt wurde, dass die Anfechtungserklärung für nicht wirksam erachtet werde woraufhin nochmals eine Ergänzungserklärung vom 31.10.2018 eingereicht wurde aus der hervorgeht, dass Herr CM davon ausgegangen sei, dass die Erbschaft der übrig gebliebenen Miterbin, seiner Mutter, übertragen werde und nicht an denjenigen Fallen würde, der als nächster berufen gewesen wäre, wenn er und seine Geschwister zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt hätten. Weiterhin habe er zuvor nicht gewusst, dass sein Vater überhaupt Geschwister habe. Zur Begründung, dass dies Grund genug sei, die Ausschlagung der Erbschaft anfechten zu können, wird seitens der Notarin BD auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 – I-3 Wx 173/17- verwiesen. Das OLG Düsseldorf habe dort einen ähnlichen Fall zur Entscheidung vorgelegen. „Zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung gehört keineswegs nur, dass der Ausschlagende die ihm zugedachte Rechtsstellung aufgibt, sondern ebenso, dass diese Rechtsstellung dem Nächstberufenen gem. § 1953 Abs. 2 BGB anfällt.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017) Sofern sich der Ausschlagende daher darüber im Irrtum befinde, dass durch die Ausschlagung zwangsläufig die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin würde, ihr somit der Erbanteil anwachsen würde, liege ein Irrtum über die unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung und somit ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum vor. Diese Ansicht kann diesseits nicht geteilt werden. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei dem vorgetragenen Anfechtungsgrund um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Der Ausschlagende wollte durch seine Ausschlagungserklärung erreichen, dass seine Mutter Alleinerbin wird. Die Ausschlagungserklärung kann allgemein nicht unter einer Bedingung erklärt werden, vgl. § 1947 BGB. Das bedeutet, dass man die Ausschlagung nicht unter der Bedingung erklären kann, dass seine bestimmte Person Erbe werde, vgl. Beschluss des LG Essen vom 08.01.2012 – 7 T 606/09-. Diesseits wird außerdem die Auffassung vertreten, dass der Erbschaftsanfall nicht zum Inhalt der Ausschlagungserklärung gehört. Der Erbschaftsanfall stellt eine vom Gesetz an die Ausschlagung geknüpfte Folge dar, sodass ein Irrtum dieser Rechtsfolge nach § 119 unbeachtlich ist. Weiterhin wurde der entsprechende Antrag auf Erteilung eines Erbscheines von einer Notarin protokolliert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese die Antragsteller über die Erbfolge aufklärt und auch eine entsprechende Belehrung bei der Antragsaufnahme dahingehend erfolgt, dass neben dem Ehegatten noch grundsätzlich weitere Personen gem. § 1931 Abs. 2 BGB als Erben berufen sein könnten. Insgesamt befand sich der Anfechtende nach hiesiger Auffassung nicht über den Inhalt und die Bedeutung seine Ausschlagungserklärung im Irrtum, sondern lediglich darüber, wer als nächstberechtigter Erbe an seine Stelle treten würde. Laut des Beschlusses des LG Essen vom 08.01.2010 -7 T 606/09 - und des Beschlusses des OLG Hamm vom 31.05.2011 - I-15 W 176/11- sei ein Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfalle, nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. auch nach Einreichung einer Ergänzungsurkunde zur der Anfechtungserklärung vom 31.10.2018 bei der Ansicht, dass die Anfechtung der Ausschlagungserklärung nicht wirksam ist. Der vorgenannten Auffassung schließt sich das Gericht an. Die Anfechtung wird, auch nach Einreichung der weiteren Ergänzungsurkunde vom 31.10.2018 zu der ursprünglichen Anfechtungserklärung, aus den zuvor genannten Gründen als nicht wirksam erachtet und der Antrag auf Erteilung des Erbscheines daher zurückgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de <http://www.justiz.de> .