Leitsatz
IV ZB 12/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220323BIVZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220323BIVZB12.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 12/22 vom 22. März 2023 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1; § 1953 Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer recht- licher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung ge- mäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - IV ZB 12/22 - OLG Hamm AG Essen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek am 22. März 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2022 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten erstreben eine Klärung der Erbfolge im Erbscheins- verfahren. Der Erblasser ist am 3. Juli 2018 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe des Erblas- sers, der Beteiligte zu 2 ein gemeinsames Kind. Sämtliche Abkömmlinge des Erblassers schlugen durch notariell beglaubigte Erklärungen gegen- über dem Nachlassgericht die Erbschaft aus. Die fristgerecht beim Nach- lassgericht eingegangene Erklärung des Beteiligten zu 2 lautet auszugs- weise: 1 2 - 3 - "Ich, (…), schlage die Erbschaft hiermit aus allen in Betracht kommenden Gründen aus." Daraufhin beantragte die Beteiligte zu 1 zunächst einen Erbschein, durch den sie als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausgewiesen werden sollte. Nachdem das Nachlassgericht die Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen hatte, dass sie gemäß § 1931 Abs. 1 BGB nur Alleinerbin sei, soweit weder Erben der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vor- handen seien, focht der Beteiligte zu 2 seine Ausschlagungserklärung durch notariell beglaubigte Erklärung fristgerecht wegen Irrtums an, die auszugsweise wie folgt lautet: "In der Nachlasssache (…) fechte ich, (…), die Ausschla- gungserklärung (…) wegen Irrtums an. Ich und meine Geschwister haben die Erbschaft ausgeschla- gen, weil wir davon ausgingen, dass somit unsere Mutter, (…), Alleinerbin ist und somit auch als Alleineigentümerin der Eigentumswohnung (…) eingetragen wird. Nunmehr erhielt ich Kenntnis darüber, dass durch die Ausschlagungserklärung sämtlicher Kinder unseres Vaters dessen Halbgeschwister erben. Diese Halbgeschwister sind weder meiner Mutter, meinen Geschwistern oder mir namentlich bekannt. Auch mein Vater hatte zu diesen Halbgeschwistern keinen Kontakt. Erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichts (…) erfuhr ich durch meine Mutter am 2. Oktober 2018, dass die Halbgeschwister meines Vaters durch meine Erbausschlagung erben. (…)" Daraufhin beantragte die Beteiligte zu 1 einen gemeinschaftlichen Erbschein für sie und den Beteiligten zu 2 als Miterben zu 1/2. 3 4 - 4 - Sodann wies das Nachlassgericht darauf hin, dass es die Anfech- tungserklärung nicht als wirksam erachte, da es sich um eine n unbeacht- lichen Motivirrtum handele, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ergänzte der Beteiligte zu 2 seine Anfechtungserklärung durch weitere notariell beglaubigte Erklärung unter anderem wie folgt: "Bei der Ausschlagung der Erbschaft ging ich davon aus, dass die Erbschaft der übrig bleibenden Miterbin, meiner Mutter, übertragen wird. Mir war nicht bekannt, dass die Erbschaft durch meine Ausschlagung demjenigen anfällt, welcher beru- fen gewesen wäre, wenn ich und meine Geschwister zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten. (…)." Ferner erklärten die Beteiligten mit anwaltlichem Schreiben, der Beteiligte zu 2 sei im Zeitpunkt der Ausschlagung der Auffassung gewe- sen, dass durch seine Ausschlagung und diejenige seiner Geschwister die Erbanteile der Beteiligten zu 1 übertragen würden. Er sei also der Auffas- sung gewesen, dass diese Erbteile ihr anwachsen würden. Den Erbscheinsantrag hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Im Rahmen der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Oberlandesgericht Ermittlungen zur Identität der Erben zweiter Ordnung durchgeführt, die er- geben haben, dass der Erblasser neben Halbgeschwistern auch eine Voll- schwester hatte. Daraufhin hat der Beteiligte zu 2 seine Anfechtungs- erklärung dahingehend ergänzt, dass ihm auch nicht bekannt gewesen sei, dass sein Vater eine Vollschwester gehabt habe. Sodann hat das Ober- landesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten, mit der sie den Erb- scheinsantrag weiterverfolgen. 5 6 7 - 5 - II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2022, 525 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, der Beteiligte zu 2 sei nicht neben der Beteiligten zu 1 zur Erbfolge gelangt, da er die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe. Die Wirkung der Ausschlagung sei nicht durch seine Anfechtungserklärung beseitigt worden. Die Anfechtung sei unwirksam, da sich anhand seines Vorbringens ein rechtlich beachtlicher Anfechtungsgrund nicht feststellen lasse. In der ex-post-Sicht sei es offensichtlich, dass sich der Beteiligte zu 2 bei seiner Ausschlagungser- klärung in einem Rechtsirrtum befunden habe. Die allgemeine Begründung der Anfechtung, der Beteiligte zu 2 habe darüber geirrt, dass neben seiner Mutter noch Erben zweiter Ordnung zur Erbfolge gelangen können, sei aus Rechtsgründen unbeachtlich, da es sich um einen bloßen Motivirrtum han- dele. In diesen Fällen habe der Ausschlagende nicht über die primäre Rechtsfolge (Verlust der Erbenstellung), sondern über eine weitere, von Gesetzes wegen eintretende Rechtsfolge, nämlich den Anfall bei einer be- stimmten Person geirrt. Die Vorstellungen und die Willensrichtung des Ausschlagenden seien für den rechtlichen Maßstab, was als unmittelbare und was als mittelbare Rechtsfolge angesehen werden könne, bedeu- tungslos. Die primäre Rechtsfolge der Ausschlagung sei nach § 1953 Abs. 1 BGB der Wegfall des Ausschlagenden. Dies bringe weitere Rechts- folgen hervor, nämlich den Anfall der Erbschaft oder des Erbteils bei an- deren Personen, weil das BGB einen erbenlosen Nachlass nicht kenne. § 1953 Abs. 2 BGB stelle insoweit nicht mehr als eine bereits durch § 1953 Abs. 1 BGB vorgegebene Rechtsfolge klar. Wem die Erbschaft/der Erbteil nunmehr anfalle, bestimme sich nicht nach § 1953 Abs. 2 BGB, sondern vielmehr allein nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge oder den Regeln der gewillkürten Erbfolge betreffend Ersatzerbfolge und Anwach- sung. § 1953 Abs. 2 BGB besage nicht mehr, als dass anstelle des Aus- schlagenden eine andere Person an seine Stelle trete. Hierüber irre der 8 - 6 - Ausschlagende aber nicht. Er irre darüber, welche Person dies sei. Soweit schriftsätzlich vorgetragen worden sei, der Beteiligte zu 2 habe die Vor- stellung gehabt, sein Erbteil werde seiner Mutter anwachsen beziehungs- weise er übertrage hiermit seinen Erbteil, werde dies in der obergerichtli- chen Rechtsprechung als relevanter Irrtum diskutiert. Für derartige Fest- stellungen biete der Vortrag der - rechtlich vertretenen - Beteiligten aber keinerlei Anhaltspunkte, weshalb auch eine amtswegige Sachaufklärung keine Grundlage habe. Soweit der Beteiligte zu 2 zusätzlich geltend mache, ihm sei unbekannt gewesen, dass sein Vater (Halb-)Geschwister gehabt habe, sei dieser tatsächliche Irrtum für die Ausschlagungserklä- rung jedenfalls nicht kausal geworden, da der Beteiligte zu 2 diese infolge seines Rechtsirrtums auch bei Kenntnis von der Existenz der (H alb-)Ge- schwister abgegeben hätte. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für die Beteiligte zu 1 und den Beteiligten zu 2 als Miterben zu 1/2 unbegründet ist, da der Beteiligte zu 2 infolge der Ausschlagung der Erbschaft nicht zur Erbfolge gelangt ist. Die Wirkung der Ausschlagung ist nicht durch die Anfechtung der Aus- schlagungserklärung beseitigt worden. 1. Ursprünglich war der Beteiligte zu 2 als Sohn des Erblassers nach gesetzlicher Erbfolge gemäß §§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 1371 Abs. 1 BGB Miterbe. Seine Miterbenstellung hat er jedoch rückwir- kend verloren (§ 1953 Abs. 1 BGB), indem er gegenüber dem Nachlass- gericht form- und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft nach 9 10 11 - 7 - §§ 1944 Abs. 1, 1945 Abs. 1 BGB erklärt hat. Da die Erwartung des Betei- ligten zu 2, dass der Nachlass in vollem Umfang an die Beteiligte zu 1 fallen werde, keinen Niederschlag in der Ausschlagungserklärung gefun- den hat, liegt darin keine Bedingung im Rechtssinne, die gemäß § 1947 BGB die Unwirksamkeit der Ausschlagung zur Folge hätte (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2019, 469 Rn. 14; ZEV 2018, 85, 86 [juris Rn. 20]; Staudinger/Otte, BGB (2017) § 1954 Rn. 5 [Stand: 30. April 2021] m.w.N.; Eickelberg, ZEV 2018, 489, 490 f.). 2. Die Wirkung der Ausschlagung ist nicht durch die Anfechtungser- klärung des Beteiligten zu 2 beseitigt worden (§ 142 Abs. 1 BGB). Die form- (§ 1955 Abs. 1 Satz 2, § 1945 Abs. 1, § 129 Abs. 1 BGB) und fristgerecht (§ 1954 Abs. 1, Abs. 2 BGB) gegenüber dem Nachlassge- richt (§ 1955 Satz 1 BGB) erklärte Anfechtung ist unwirksam, da sich an- hand des Vorbringens des Beteiligten zu 2 kein rechtlich beachtlicher Anfechtungsgrund feststellen lässt. Die Ausschlagung der Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden gemäß §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Die Sonderregeln der §§ 1954, 1955 und 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfech- tung der Ausschlagungserklärung ändern oder erweitern die Anfechtungs- gründe nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn. 19 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass sich der Beteiligte zu 2 bei Abgabe der Aus- schlagungserklärung nicht in einem allein in Betracht kommenden Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB befand. Ein Inhaltsirrtum kann zwar 12 13 14 15 - 8 - auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen sei- ner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon un- terscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nur dann zur An- fechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 387/15, ZEV 2016, 574 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn. 19; st. Rspr.). Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirr- tum (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 aaO; jeweils m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Beteiligte zu 2 kei- nem Irrtum über die unmittelbaren Rechtswirkungen der Ausschlagung er- legen, soweit er geltend macht, er sei bei Abgabe der Ausschlagungser- klärung davon ausgegangen, dass somit seine Mutter Alleinerbin sei. Dass er sich über die konkrete Person des Nächstberufenen geirrt h at, begrün- det unabhängig davon, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fehlvorstel- lungen dem zugrunde lagen, z.B. irrige Annahme einer Anwachsung beim verbleibenden Miterben oder Irrtum über Inhalt der gesetzlichen Erbfolge im deutschen Erbrecht, lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum. Es ist daher ohne Bedeutung, ob dem Beteiligten zu 2 auch unbekannt war, dass sein Vater (Halb-)Geschwister hatte. a) Die hier maßgebliche Frage, ob im Falle einer sogenannten "len- kenden Ausschlagung", bei der es dem Ausschlagenden gerade um den Eintritt des Anfalls an einen bestimmten Dritten ankommt, ein Irrtum dar- über, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt, einen Irrtum über 16 17 - 9 - die mittelbaren oder unmittelbaren Rechtsfolgen darstellt, ist umstritten. Eine Auffassung sieht den Irrtum über die nächstberufene Person stets als einen Irrtum über die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung und damit als einen beachtlichen Inhaltsirrtum an (OLG Düsseldorf ZEV 2019, 469 Rn. 22; ZEV 2018, 85, 87 [juris Rn. 34]; wohl auch, im Ergebnis aber offenlassend OLG Frankfurt ZEV 2021, 507 Rn. 22, 24 f.; ebenfalls offen- gelassen von OLG Brandenburg ZEV 2022, 716 Rn. 16; BeckOGK/ Rehberg, BGB § 119 Rn. 105 [Stand: 1. September 2022]; MünchKomm- BGB/Leipold, 9. Aufl. § 1954 Rn. 7; NK-BGB/Feuerborn, 4. Aufl. § 119 Rn. 51; NK-BGB/Ivo, 6. Aufl. § 1954 Rn. 7 f.; J. Schmidt in Erman, BGB 16. Aufl. § 1954 Rn. 3c; Staudinger/Singer, BGB (2021) § 119 Rn. 73; Ivo, ZEV 2017, 518, 519; Keim, ErbR 2022, 978 f.; ders., ErbR 2021, 1012, 1013 ff.; ders., ZEV 2020, 393, 400 f.). Eine andere Auffassung geht in diesen Fällen hingegen - wie auch das Beschwerdegericht - nur von einem Irrtum über die mittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung und damit von einem unbeachtlichen Motivirrtum aus (vgl. KG ZEV 2020, 152 Rn. 26 f.; OLG Frankfurt ZEV 2017, 515 Rn. 16 ff.; OLG Hamm FGPrax 2011, 236, 236 f. [juris Rn. 7]; OLG München NJW 2010, 687 [juris Rn. 14]; OLG Schleswig ZEV 2005, 526 [juris Rn. 10 f.]; OLG Hamm ZEV 1998, 225; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 150, 151 [juris Rn. 33]; FamRZ 1997, 905 [juris Rn. 17]; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 304, 306 f. [juris Rn. 24]; KG KGJ 35 A Nr. 19 00002; BeckOGK/Heinemann, BGB § 1954 Rn. 25 [Stand: 15. Dezember 2022]; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, § 1954 Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2022]; Grüneberg/Weidlich, BGB 82. Aufl. § 1954 Rn. 5; Staudinger/Otte, BGB (2017) § 1954 Rn. 6 [Stand: 30. April 2021]; Naczinsky in Soergel, BGB 14. Aufl. § 1954 Rn. 3; Muscheler in Groll/ Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 5. Aufl. § 22 Rn. 22.101a; Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. Aufl. § 16 Rn. 20; Reul in Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Ge- staltungspraxis 3. Aufl. § 5 Rn. 11; Eickelberg, ZEV 2018, 489, 495; - 10 - Kollmeyer, ZEV 2021, 509; ders., ZEV 2017, 517, 518; Musielak, ZEV 2016, 353, 356; Wendt, ErbR 2021, 562, 567). b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Wenn sich der Ausschla- gende bei Abgabe der Ausschlagungserklärung über die nach seinem Wegfall an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende konkrete Person irrt, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Nebenfolge der Ausschlagungs- erklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Es liegt ein Motivirr- tum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt. aa) Dafür sprechen Systematik und Wortlaut des § 1953 BGB. Un- mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung sind danach der Wegfall der Erbenstellung bei dem Ausschlagenden und der Anfall bei einer anderen Person. Wer die Person des Nächstberufenen ist, regelt § 1953 BGB nicht unmittelbar. (1) Die Ausschlagung bewirkt, dass der Ausschlagende die ihm zu- gedachte Rechtsstellung aufgibt (§ 1953 Abs. 1 BGB) und diese Rechts- stellung dem Nächstberufenen anfällt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Das steht mit dem Grundsatz des Vonselbsterwerbs in Einklang, wonach die erbrechtli- che Sukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall kraft Gesetzes eintritt (vgl. BeckOGK/Preuß, BGB § 1922 Rn. 43 [Stand: 1. Februar 2023]). Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, wer Erbe nach § 1953 Abs. 2 BGB und Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist. Die konkrete Bestimmung der nachrückenden Person regelt § 1953 Abs. 2 BGB nicht. Sie richtet sich nach den Vorschriften über die gesetzliche Erb- folge (§§ 1924 ff. BGB) oder im Rahmen der gewillkürten Erbfolge vorran- gig nach der Testamentsauslegung und nachrangig nach den §§ 2069, 18 19 20 21 - 11 - 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 1953 Abs. 2 BGB stellt sich lediglich als Vor- gabe für die weitere Rechtsanwendung dar. Ein Irrtum darüber führt damit, anders als die Rechtsbeschwerde meint, lediglich zu einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften über die gesetzliche oder gewillkürte Erb- folge, nicht jedoch über die wesentliche und unmittelbare Rechtswirkung der Ausschlagung (vgl. KG ZEV 2020, 152 Rn. 27; OLG Frankfurt ZEV 2017, 515 Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 2011, 236, 237 [juris Rn. 7]). Einer Differenzierung, ob der Ausschlagende in diesem Zusammenhang die ge- setzliche oder gewillkürte Erbfolge verkennt und dies aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen etwa wegen Unkenntnis der Existenz eines Geschwisterteils des Erblassers geschieht, bedarf es inso- fern nicht. (2) Dafür spricht auch der Sinngehalt des Wortes "ausschlagen". Dieser beinhaltet für den juristischen Laien, dass der Ausschlagende nicht mehr Erbe sein will und er durch die Ausschlagung seine Erbenstellung an eine andere Person verliert (vgl. OLG Schleswig ZEV 2005, 526 [juris Rn. 11 ff.]), nicht aber, dass anstelle des Ausschlagenden ein bestimmter Dritter Erbe werden soll. bb) Dass das deutsche Erbrecht keinen herrenlosen Nachlass kennt (vgl. BeckOGK/Heinemann, BGB § 1953 Rn. 2 [Stand: 15. Dezember 2022]; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger § 1953 Rn. 1 [Stand: 1. Mai 2022]; MünchKomm-BGB/Leipold, 9. Aufl. § 1953 Rn. 1; NK-BGB/Ivo, 6. Aufl. § 1953 Rn. 1), steht der Annahme, § 1953 Abs. 2 BGB mache die Begüns- tigung einer bestimmten Person zu einer nachrangigen, mittelbaren Folge, nicht entgegen. Der Umstand, dass die konkrete Person des Nächstberu- fenen nach den Vorschriften über die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ermittelt werden muss, führt nicht dazu, dass der Nachlass herrenlos wird. § 1953 Abs. 2 BGB fingiert den Anfall der Erbschaft für den endgültigen 22 23 - 12 - Erben auf den Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2022 - IV ZR 60/22, ZEV 2023, 103 Rn. 22 m.w.N.). cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Anfechtung auch weder dadurch gerechtfertigt, dass der Ausschlagende den Anfall der Erbschaft an eine bestimmte Person als das primäre Ziel seiner Aus- schlagung und seinen Wegfall als bloßes Mittel zu diesem Zweck erachtet, noch durch eine sonstige an der Vorstellung oder Willensrichtung des Aus- schlagenden ausgerichtete wertende Betrachtung (a.A. OLG Düsseldorf ZEV 2018, 85, 87 [juris Rn. 34]). Eine Rechtsfolge wird nicht dadurch zu einer unmittelbaren, dass sie der Hauptgrund für die Erklärung der Aus- schlagung war (KG ZEV 2020, 152 Rn. 27; Lange, ZEV 2022, 527, 528; a.A. Keim, ErbR 2021, 1012, 1013 f.). Eine andere Betrachtung würde - wovon auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist - der gesetzlichen Konzeption der §§ 119 ff. BGB und der §§ 1942 ff. BGB nicht gerecht (ebenso KG aaO). Die Rechtsfolge anhand der Vorstellung und Absicht des Ausschlagenden, mit der Ausschlagung falle die Erbschaft einer be- stimmten anderen Person an, zu qualifizieren, führte sie zudem dem Inhalt der Ausschlagungserklärung zu, der hier allerdings ausschließlich darin besteht, die Erbschaft nicht anzunehmen (vgl. Musielak, ZEV 2016, 353, 355 f.). Die unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung beruhen nicht auf der Willensentschließung des Ausschlagenden (vgl. BGH, Beschlus s vom 5. Juni 2008 - V ZB 150/07, NJW 2008, 2442 Rn. 18 zur Grundstücks- Zwangsversteigerung), sondern ergeben sich aus § 1953 BGB. dd) Die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit im vorliegenden Fall ist überdies im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, wovon auch das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf § 1953 Abs. 3 BGB zutreffend ausgeht. Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, 24 25 - 13 - der Anfechtende müsse die gewollte Lenkungswirkung belegen und plau- sibel machen und es lasse sich im Erbscheinsverfahren regelmäßig eine schnelle Klärung der Sachlage herbeiführen (vgl. Keim, ErbR 2022, 978, 979; ders., ErbR 2021, 1012, 1015), verfängt dies nicht. Die erweiterte Anfechtungsmöglichkeit widerspräche der besonderen Interessenlage bei der Ausschlagung, den durch den Vonselbsterwerb (§ 1922 Abs. 1 BGB) herbeigeführten Schwebezustand durch Annahme oder Fristablauf nach verhältnismäßig kurzer Zeit zu beseitigen. Die denkbaren Beweggründe, die Veranlassung zu einer Ausschlagungserklärung geben könne n, sind zudem unüberschaubar (vgl. BeckOK-BGB/Wendtland, § 119 Rn. 37.1 [Stand: 1. Februar 2023]). Es gilt daher, die Anfechtbarkeit wegen eines Rechtsfolgenirrtums auf die Fälle zu begrenzen, in denen sich - anders als hier - die Rechtsfolge, auf die sich der Irrtum bezieht, nach der gesetzli- chen Regelung und Systematik unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft bzw. der Willenserklärung ergibt, und hierdurch die Stabilität des Erbschaftser- werbs zu erzielen (vgl. Schmidt, ErbR 2022, 929, 930 f.). ee) Die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs und das Leitbild des historischen Gesetzgebers bestätigen den strengen Um- gang mit der Anerkennung von Ausschlagungsanfechtungen und die Ver- antwortung des Ausschlagenden, sich vor Abgabe der Erklärung über die Umstände des Erbfalls rechtlich und tatsächlich kundig zu machen. So be- sagen die Motive, dass eine allgemeine Anfechtung der Ausschlagungs- erklärung wegen Irrtums nicht zugelassen sei. Dem Irrtum des Ausschla- genden, welcher sich immer nur als ein Irrtum in den Motiven darstellen werde, einen besonderen Einfluss beizumessen, werde sich nicht recht- fertigen lassen (vgl. zu §§ 2040, 2041 BGB-E Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band V S. 272; vgl. auch Wendt, ErbR 2021, 562, 566). Nach allgemeinen Grund- 26 - 14 - sätzen bleibe es Sache des Ausschlagenden, sich vor seiner Entschei- dung die vollständige Kenntnis von den letztwilligen Verfügungen des Erb- lassers zu verschaffen. Ihm könne nicht gestattet werden, weil er seine Lage wegen ihm unbekannt gebliebener letztwilliger Verfügungen des Erb- lassers verkannt habe, nachträglich die Rechte derjenigen, an welche in Folge seiner Ausschlagung ein Anfall erfolgt sei, in Frage zu stellen (vgl. zu §§ 2040, 2041 BGB-E Mugdan aaO S. 273). ff) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein anderes Verständnis nicht daraus, dass der Senat in seinen Entscheidungen vom 5. Juli 2006 (IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210) zu § 2306 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und vom 29. Juni 2016 (IV ZR 387/15, ZEV 2016, 574) zu § 2306 Abs. 1 BGB in der derzeit gel- tenden Fassung einem die Erbschaft annehmenden Erben ein Anfech- tungsrecht zugestanden hat, weil der Erbe nicht gewusst hatte, dass er das Pflichtteilsrecht im Falle der Ausschlagung nicht verliert (ebenso KG ZEV 2020, 152 Rn. 30). Unmittelbare und wesentliche Wirkung der Erklä- rung einer Annahme der Erbschaft ist danach, dass der Erbe die ihm zu- gedachte Rechtsstellung einnimmt und er das von § 2306 Abs. 1 BGB er- öffnete Wahlrecht verliert, sich für den möglicherweise dem Werte nach günstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden. Dieser Verlust des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge der Erbschaftsannahme ist zwingende Folge des Einrückens in die Erbenstellung durch die Annahme der Erb- schaft (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 aaO Rn. 22). Mit einem Irrtum über das pflichtteilsrechtliche Wahlrecht ist der vor- liegende Fall des Irrtums über die nach Ausschlagung nächstb erufene Person nicht vergleichbar. Das Wahlrecht und die Entstehung des Pflicht- teilsrechts sind in § 2306 Abs. 1 BGB zwingend und unmittelbar mit der 27 28 - 15 - Ausschlagungserklärung verknüpft. Dass die Pflichtteilsberechtigung da- neben auch deren Feststellung in Person des Ausschlagenden nach § 2303 BGB sowie die Zuwendung eines beschwerten oder beschränkten Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. Keim, ZEV 2020, 393, 400), ändert an dieser Verknüpfung nichts. Die zur Bestimmung des Nächstberufenen heranzuziehenden Regelungen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge stellen dagegen keine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung dar. Im Übrigen betreffen die Rechtsfolgen der §§ 2303, 2306 Abs. 1 BGB die Person des Ausschlagenden selbst, während die Weiterleitung an den Nächstberufenen eine Rechtsfolge betrifft, die allein in dessen Person eintritt und damit den Ausschlagenden nicht berührt. Die Zulassung der Anfechtung bei einem Irrtum über das pflichtteilsrechtliche Wahlrecht und die Nichtzulassung bei einem Irrtum über die nach Aus- schlagung nächstberufene Person erscheinen schließlich auch aufgrund der Erwägungen des historischen Gesetzgebers gerechtfertigt, wonach - anders als nach dem Grundsatz, dass eine Anfechtung der Ausschla- gungserklärung wegen Irrtums nicht zuzulassen sei - für den Pflichtteils- - 16 - berechtigten hiervon abgewichen werden müsse (vgl. zu §§ 2040, 2041 BGB-E Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band V S. 272, 273; dazu Wendt, ErbR 2021, 562, 566). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 30.11.2018 - 158 VI 2148/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2022 - I-15 W 51/19 -