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Beschluss

30 M 1054/22

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein über das besondere elektronische Behördenpostfach mit einfacher Signatur übermittelter Vollstreckungsauftrag ersetzt nicht ohne Weiteres den vollstreckbaren Titel; für die ersetzende Funktion nach § 7 S.2 JBeitrG sind ergänzende Formerfordernisse zu beachten. • Für Urkundenvorlagen, die elektronisch dergleichen Wirkung entfalten sollen, gelten nur die in §§ 754a, 829a ZPO genannten Gleichstellungsregelungen; andernfalls ist die Einreichung in Papierform mit Unterschrift oder Beglaubigungsvermerk und Dienstsiegel erforderlich. • Der Gerichtsvollzieher kann die Abnahme der Vermögensauskunft ablehnen, wenn der übermittelte Auftrag die gesetzlich geforderten Form- und Nachweiserfordernisse für den ersetzenden Vollstreckungstitel nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Formvoraussetzungen für ersetzenden Vollstreckungsauftrag per beBPo • Ein über das besondere elektronische Behördenpostfach mit einfacher Signatur übermittelter Vollstreckungsauftrag ersetzt nicht ohne Weiteres den vollstreckbaren Titel; für die ersetzende Funktion nach § 7 S.2 JBeitrG sind ergänzende Formerfordernisse zu beachten. • Für Urkundenvorlagen, die elektronisch dergleichen Wirkung entfalten sollen, gelten nur die in §§ 754a, 829a ZPO genannten Gleichstellungsregelungen; andernfalls ist die Einreichung in Papierform mit Unterschrift oder Beglaubigungsvermerk und Dienstsiegel erforderlich. • Der Gerichtsvollzieher kann die Abnahme der Vermögensauskunft ablehnen, wenn der übermittelte Auftrag die gesetzlich geforderten Form- und Nachweiserfordernisse für den ersetzenden Vollstreckungstitel nicht erfüllt. Die Gläubigerin beantragte am 31.03.2022 nach dem JBeitrG die Abnahme der Vermögensauskunft und stellte vorsorglich Haftantrag. Der Antrag wies die zuständige Sachbearbeiterin aus, war nicht unterschrieben, mit maschinellem Dienstsiegel versehen und wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach mit einfacher Signatur an den Gerichtsvollzieher übermittelt. Der Obergerichtsvollzieher forderte zur Nachbesserung auf; nach Fristablauf lehnte er die Durchführung des Vollstreckungsauftrags mit der Begründung ab, es sei eine qualifizierte elektronische Signatur beziehungsweise zusätzlich eine papierhafte Vorlage erforderlich. Die Gläubigerin rügte diese Ablehnung mit Erinnerung und berief sich darauf, die rechtlichen Formerfordernisse nach §§ 753 Abs.5, 130a ZPO erfüllt zu haben. Der Obergerichtsvollzieher hielt dagegen, das Ersuchen ersetze den Vollstreckungstitel und müsse daher in Papierform vorgelegt werden. • Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht nach §§ 753 Abs.5, 130d ZPO; das besondere elektronische Behördenpostfach ist ein sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs.3 S.1 Alt.2 ZPO. • Der vorgelagerte Vollstreckungsauftrag hat nach § 7 S.2 JBeitrG eine Doppelfunktion: Er dient der Durchführung der Zwangsvollstreckung und ersetzt zugleich den vollstreckbaren Schuldtitel. • Die gesetzlichen Regelungen sehen nur für bestimmte Urkundenvorlagen eine Gleichstellung der elektronischen Übermittlung vor (§§ 754a, 829a ZPO). Für sonstige Fälle bleibt die gesetzliche Verpflichtung bestehen, die Antragsschrift zusätzlich in Papierform mit Unterschrift oder Beglaubigungsvermerk und Dienstsiegel vorzulegen. • Eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt diese Papierformpflicht nicht generell, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Gleichstellung vorgesehen hat. • Der Gerichtsvollzieher durfte deshalb wegen fehlender formeller Voraussetzungen die Abnahme der Vermögensauskunft ablehnen; praktische Probleme der Regelung sind zwar erkennbar, eine Änderung ist aber Sache des Gesetzgebers. Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Der Obergerichtsvollzieher hat zu Recht die Abnahme der Vermögensauskunft abgelehnt, weil der übermittelte Vollstreckungsauftrag nicht die nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche papierhafte Form mit Unterschrift oder Beglaubigungsvermerk und Dienstsiegel aufwies und insoweit nicht als vollstreckbarer Titel nach § 7 S.2 JBeitrG galt. Eine einfache Signatur über das besondere elektronische Behördenpostfach genügte für die ersetzende Wirkung des Auftrags nicht; nur die in §§ 754a, 829a ZPO genannten Fälle sind elektronisch gleichgestellt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.