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Beschluss

666 M 1788/22

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2022:1216.666M1788.22.00
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Leitsätze

Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130 d ZPO ausschließlich elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH B. v. 14.12.2014 - I ZP 27/14).

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls vom 09.09.2022 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130 d ZPO ausschließlich elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH B. v. 14.12.2014 - I ZP 27/14). In der Zwangsvollstreckungssache wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls vom 09.09.2022 zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin übermittelte elektronisch den im Tenor bezeichneten Vollstreckungsauftrag nach § 7 JBeitrG, der weder qualifiziert signiert, noch elektronisch beglaubigt war. Die Schuldnerseite wurde antragsgemäß zur Vermögensauskunft geladen und blieb säumig. Die Sonderakte liegt nunmehr mit Haftantrag nach § 802g ZPO dem Vollstreckungsgericht vor. Die Gläubigerin hält die Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg für ausreichend, insbesondere bedürfe es keiner qualifizierten elektronischen Signatur. § 6 Abs. 1 JBeitrG schließe die Anwendung des § 754a ZPO aus. II. Haftbefehl kann nicht ergehen. Denn es fehlen die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Haftanordnung. 1. Der Antrag auf Erlass des Haftbefehls wird in formeller Hinsicht nicht den besonderen materiellen Anforderungen an einen Titelersatz gerecht. Denn er trägt weder eine Unterschrift noch ist er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, welche beide jeweils aufgrund der gem. § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nur noch mittels eine qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortlichen (bzw. beglaubigenden) Person erfolgen können. Der Vollstreckungsauftrag mit dem darin enthaltenen Haftantrag ist zwar gem. dem über § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 753 Abs. 5 ZPO auch für die ZZJ als Vollstreckungsbehörde mindestens sinngemäß anwendbaren § 130d ZPO elektronisch eingereicht worden. Die Übermittlung erfolgte jedoch nur mit einfacher Signatur der verantwortenden Person auf sicherem Übermittlungsweg (sÜw). Dies mag zwar den prozessualen Anforderungen nach §§ 130d, 130a Abs. 3, 4 ZPO genügen. Unbeachtet sind aber die besonderen formellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen, gem. §§ 7 S. 2, 6 Abs. 3, S. 2, 3 JBeitrG titelersetzenden Auftrag geblieben. Im Einzelnen: a) Gem. § 7 S. 2 JBeitrG gilt: „Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel.“ Gem. § 6 Abs. 2 S. 2, 3 JBeitrG gilt: „Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. 3Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.“ Beide Vorschriften sind seit dem 01.01.2013 insoweit unverändert geblieben. Diese Regelungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (betreffend einen Auftrag aus 2013) wie folgt auszulegen: "Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse [...] schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen . Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist." (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, juris) Damit unterliegt der Vollstreckungsauftrag auch einem materiell-rechtlichen Schriftformerfordernis, soweit er als Titelersatz dienen soll. b) Mit der hier gewählten Übermittlung des Vollstreckungsauftrages über das EGVP der Justiz als sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 3, 4 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 3 ERVV(sÜw), jedoch ohne qeS ist die Gläubigerin nur den prozessualen Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Übermittlung eines Antrages nach §§ 130d, 130a ZPO gerecht geworden. Sie genügte damit jedoch nicht den erweiterten, materiellen Anforderungen des BGH a.a.O. an einen titelersetzenden Auftrag. aa) Dabei gilt es zunächst, zwischen den prozessualen und etwa weitergehenden Anforderungen des materiellen Rechts zu differenzieren: Es ist anerkannt, dass die Mindesterfordernisse des § 130a ZPO nicht verschärfte Schriftformerfordernisse aus dem materiellen Recht ersetzen (Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 130a Rn 2; Streyl in Schmidt-Futterer MietR, 15. Aufl. § 568 Rn 29; ArbG Stuttgart B. v. 25.02.22 – 4 Ca 688/22; Kießling in Saenger ZPO 9. Aufl. § 130a Rn 13; Fritsche in MüKo ZPO 6. Aufl. § 130a Rn 3; D. Müller in Ory/Weth jurisPK ERV § 129 ZPO Rn 14 und nicht zuletzt BT-Drs. 17/12634, 25: „Materiell-rechtliche, weitergehende Formerfordernisse bleiben jedoch unberührt.“ ). Dies bedeutet umgekehrt, dass eine nach Maßgabe der §§ 130d, 130a ZPO übermittelte Erklärung zwar in prozessualer Hinsicht formell ordnungsgemäß ist und die prozessualen Wirkungen herbeiführen kann. Sollen mit ihr aber auch materielle Wirkungen außerhalb des Prozessrechts entfaltet werden, so müssen auch etwaige Schriftformerfordernisse außerhalb des Prozessrechts beachtet werden und ist die Erklärung in materieller Hinsicht unwirksam, wenn sie nicht die für sie geltenden materiellen Formerfordernisse erfüllt. Dies gilt hier auch für die §§ 7 S. 2, 6 Abs. 3 S. 3, 4 JBeitrG in der Interpretation durch den BGH. bb) Wird außerhalb der ZPO Schriftform verlangt, gelten grundsätzlich die Regelungen des BGB entsprechend, sodass nach § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift zu unterzeichnen ist. Ersatzweise genügt auch gem. § 126a BGB die elektronische Form, bei der „der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen “ muss. Ersatzweise kann auch eine Beglaubigung genügen, bei der in Papierform der Beglaubigungsvermerk handschriftlich unterzeichnet (vgl. z.B. Dörndorfer in BeckOK ZPO § 169 Rn 3) und gesiegelt werden muss. Alternativ ermöglich § 169 ZPO in Abs. 4 auch die elektronische Form bei der die „ Beglaubigung […] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle “ erfolgen muss. Allerdings ist anerkannt, dass § 126 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts (zu dem auch das JBeitrG als spezielles Verwaltungsvollstreckungsrecht des Justizfiskus gerechnet werden kann) grundsätzlich keine Anwendung findet. Vielmehr richten sich die Formerfordernisse nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen (öffentlich-rechtlichen) Vorschrift (vgl. MüKo/Einsele BGB 9. Aufl. § 126 Rn 6; BGH Beschl. v. 12.11.2019 – EnVR 108/18, BeckRS 2019, 32896, beck-online Rn 19.). Der Sinn und Zweck der hier einschlägigen Vorschrift des § 7 JBeitrG erschließt sich aus der zitierten Rechtsprechung des BGH. Demnach sind Vollstreckungsaufträge nicht nur „einfach-schriftlich“ zu stellen, sondern sie müssen mit den Worten des BGH a.a.O. „schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen“. Die Schriftform wird hier also konkretisiert durch das zusätzliche Erfordernis einer Unterschrift und des Dienstsiegels. Diese formstrenge Sichtweise fügt sich nahtlos in die Regelungen der §§ 704, 794 ZPO ff. ein. Die dort genannten Titel bedürfen (ggf. über § 795 ZPO), von expliziten Ausnahmen abgesehen (z.B. § 796 ZPO), einer Vollstreckungsklausel, §§ 724 ff., 750 ZPO. Diese ist gem. § 725 ZPO „zu unterschreiben“. Auch diese systematische Betrachtung und der Vergleich mit den sonstigen nach der ZPO zulässigen Vollstreckungstiteln zeigen, dass der titelersetzende Vollstreckungsauftrag vergleichbar strenge Formanforderungen erfüllen soll. cc) Die der somit zu fordernden „Originalunterschrift“ gleichwertige elektronische Form kann nach Auffassung des Gerichts nur durch qeS gewahrt werden. Dies ergibt sich aufgrund des oben dargestellten, strengen Schriftformerfordernisses aus der entsprechend anwendbaren Regelung des § 126a BGB. Hierfür spricht ebenfalls der Rechtsgedanke der § 3a Abs. 2 S. 1, 2 VwVG und § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG (bzw. jeweils LVwVfG NRW). Soweit dort alternative, sichere Verfahren angeboten werden, ist festzustellen, dass § 37 Abs. 2 S. 3 VwVfG nur das De-Mail-Verfahren zulässt und soweit ersichtlich keine Verordnung nach § 3a Abs. 2 S. 4 Nr. 4 VwVfG erlassen wurde. Die ERVV beruht auf den dort im einzelnen aufgeführten Ermächtigungsgrundlagen der Prozessordnungen, des FamFG, der GBO und SchRegO, nicht aber auf dem VwVfG; sie betrifft auch nur die Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und regelt mithin nicht die materiell-rechtliche Form. Die qeS als Äquivalent ergibt sich ferner auch aus der Grundregelung des Art. 25 eIDASVO. Sie folgt auch aus einem Umkehrschluss zu §§ 371a Abs. 3 S. 2, 371b S. 2, 437 ZPO. Diese sind gemeinsam mit § 130a ZPO eingeführt bzw. angepasst worden. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Echtheitsvermutung für behördliche elektronische Dokumente gilt. Da der BGH in der schon zitierten Entscheidung vom 18.12.2014 unter Rn 16 verlangt, das „keine Zweifel“ an der Echtheit des Titelersatzes bestehen dürfen, stellt die Echtheitsvermutung des § 437 ZPO ein taugliches Instrument zur zweifelsfreien Feststellung dar. Soll die Echtheitsvermutung gelten, verlangen §§ 371a Abs. 3 S. 2, 371b S. 2 ZPO jeweils eine qeS, selbst bei Nutzung einer absenderbestätigten De-Mail, dem in diesen Regelungen allein zugelassenen sÜw. Eine Öffnungsklausel für im Verordnungswege einzuführende, vergleichbare Übermittlungswege, enthalten diese Vorschriften, anders als der mit gleichem Gesetz eingeführte § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO, nicht. Die für die Übermittlung prozessualer Erklärungen eingeführte „Technikoffenheit“ hat der Gesetzgeber für das Beweisrecht nicht übernommen. Da es sich um Sonderregelungen handelt, ist eine analoge Anwendung ausgeschlossen. Die Regelungen sind im Übrigen auch anders als § 130a ZPO und trotz Einführung des ERRV unverändert geblieben, sodass namentlich eine Anpassung an andere sichere Übermittlungsarten i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO offenbar nicht gewollt war. Für elektronische Beglaubigungen sehen §§ 39, 39a Abs. 1 S. 2 BeurkG eine qeS vor, wobei nach § 33 BNotO das Zertifkat die Notarstellung erkennen lassen muss. Nicht zuletzt ist auch noch auf die gesetzgeberische Wertung des § 137 Abs. 2 GBO zu verweisen, wonach im Grundbuchrecht eintragungsrelevante elektronische Dokumente explizit mit qeS und sogar mit einem die Behördenzugehörigkeit ausweisenden, qualifizierten Attributszertifikat versehen sein müssen. Es wäre nicht einsichtig, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs strengere Voraussetzungen an elektronische Erklärungen erfordert, als für freiheitsentziehende Maßnahmen zu fordern sind. Ob neben der qeS auch im Rahmen des § 7 JBeitrG ein qualifiziertes Attributszertifikat gleichsam als elektronisches „Substitut“ des dem Wortlaut nach vorgeschriebenen Siegels zu fordern ist (vgl. hierzu AG Düsseldorf B. v. 23.11.22 - 660 M 1255/22), oder insoweit die Provenienz und Zuständigkeit ausreichend durch die Nutzung des beBPo als sÜw aufgrund der Maßnahmen nach § 8 ERVV (hier sogleich) dokumentiert ist, kann dahin stehen, weil es schon am Mindesterfordernis der qeS fehlt. dd) Der hier gewählte sÜw ist auch nicht etwa deshalb ausreichend, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur B. v. 12.10.2021 – 8 C 4/21 m.N.; so auch OVG Münster B. v. 27.04.22 – 19 B 2003/21) bei Übermittlung auf einem sÜW, hier in Form des besonderen Behördenpostfachs (beBPo) i.S.d. §§ 6 ff. ERVV, nur eine einfache Signatur der verantwortlichen Person und keine Identität zwischen übermittelnder und absendender Person erforderlich ist. Denn diese Rechtsprechung befasst sich nur mit § 55a VwGO (der inhaltlich mit § 130d ZPO übereinstimmt), verhält sich aber nicht zu erweiterten Schriftlichkeitserfordernissen außerhalb des Prozessrechts. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass eine Übermittlung auf einem sÜw mit nur einfacher Signatur der verantwortlichen Person zwar den Anforderungen des § 8 ERRV ohne Identität von übermittelnder und verantwortlicher Person genügen mag. Den besonderen Ansprüchen an die Ernstlichkeit und Authentitizität der titelersetzenden Erklärung im Sinne der BGH-Rechtsprechung wird es aber nach Auffassung des Gerichts nicht gerecht, wenn eine Erklärung mit einfacher Signatur von einer nicht identifizierbaren und damit womöglich nicht mit der verantwortlichen Person identischen, weiteren Person übermittelt wird. Mit der Unterschrift unter einen Vollstreckungsauftrag gibt die verantwortliche Person zu erkennen, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der Forderung geprüft hat, sich entschlossen hat, die Zwangsvollstreckung zu beauftragen und damit die Verantwortung für die Schaffung des Titels und die Beauftragung übernimmt. Diesen Prozess, also die Legitimation der Vollstreckungsgrundlage, kann das Vollstreckungsgericht bei einem unterschriebenen bzw. mit qeS versehenen Auftrag unmittelbar und eindeutig auf die verantwortliche Person zurückführen, weil ihm in Papierform oder elektronisch das Dokument „im Original unterschrieben“ vorliegt. Dies ist bei einer Übermittlung auf einem sÜw ohne qeS nicht der Fall, weil die einfache Signatur eben nicht eindeutig und ausschließlich der genannten Person mit dem nötigen Erklärungswert zugeordnet werden kann und die Übermittlung als solche in dem Sinne anonym bleibt, als eine für die Übermittlung als zweiten Teilakt der „Schriftformersetzung“ (schon i.S.d. § 130a ZPO) verantwortliche Person nicht zu erkennen ist. Dürfen die verantwortliche Person und die übermittelnde Person auseinanderfallen, so genügt es sogar, wenn nur die übermittelnde Person Zugangsberechtigte i.S.d. § 8 ERVV ist. Die aus der einfachen Signatur hervorgehende Person hingegen muss nicht zu diesem Personenkreis gehören. Für das Gericht als Empfänger kann anhand der über den sÜw i.S.d. § 8 ERVV übermittelten Dokumente nur geschlossen werden, dass eine unbekannte Person wohl zum Kreis der Zugangsberechtigten gehört und ein Dokument mit einer einfachen Signatur übermittelt hat, ohne das ersichtlich und nachprüfbar ist, dass dieses Dokument Resultat eine Prüfung und Entschließung durch den zuständigen Vollstreckungsbeamten ist, ihm Titelqualität zu geben. Selbst gegenüber der nach der o.g. Rechtsprechung des BGH ebenfalls zulässigen beglaubigten Abschrift bleibt die Übermittlung auf dem sÜw zurück, weil keine Person erkennbar ist, die die Gewähr für die Übereinstimmung mit dem Original übernimmt. Die nach § 8 ERRV befugte Person muss kein zur Beglaubigung befugter Urkundsbeamter sein. Der Beglaubigungsvermerk wiederum müsste - wohl unstrittig – eine qeS tragen (arg. e. §§ 169 Abs. 4 ZPO, 39a BeurkG, 33 Abs. 3, Abs. 4 lit. a Abs. 5 Nr. 2 VwVfG). Auch insoweit ist eine erneute Betrachtung der Gesetzesbegründung zu § 130a ZPO angezeigt. Dort (BtDrs. 17/12634 S. 25) heißt es nämlich im Grundsatz: „…Zudem ist eine Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist . Ist diese Identität nicht feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht.“ In der weiteren Gesetzesbegründung (S. 26) wird indes klargestellt, dass diese Identität bei juristischen Personen (und damit auch bei Behörden) unter bestimmten Bedingungen (N.B. in Abgrenzung zu § 371a ZPO) nicht erforderlich ist, wenn sichergestellt wird, dass „ die Möglichkeit einer sicheren Anmeldung nur für befugte Personen besteht .“ Sodann aber heißt es: „ Sie [die juristische Person] kann sich nicht nachträglich darauf berufen, die für sie sicher angemeldete Person sei nicht handlungsbefugt und muss sich die Erklärungen dieser Person grundsätzlich zurechnen lassen. “. Hieraus wird deutlich, dass es für die Frage der bloßen prozessualen Übermittlung einer Erklärung reichen soll, dass das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Zurechnung der Erklärung geschützt ist, sich die Behörde also an Erklärungen unzuständiger Personen festhalten lassen muss. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses im Falle titelersetzender Erklärungen. Es reicht nicht, dass der Haftantrag im Zweifel der Behörde zuzurechnen ist. Er muss auch zweifelsfrei echt sein in dem Sinne, dass er nach außen erkennbar auf einer Prüfung und Entschließung durch die verantwortliche, natürliche Person beruht. Im Ergebnis hat eine Übersendung auf sÜw aber ohne qeS keine nennenswert höhere Qualität in Bezug auf die Authentizität des Titels, als die vom BGH a.a.O. Rn 16 für die Vollstreckung nach § 7 JBeitrG für unzureichend erachtete Erstellung „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ bei der Dienstsiegel und Name ausreichen, welche aber gerade nicht für den Haftantrag ausreichend ist. Beide Vorgänge haben eine vergleichbare „Anonymität“ gemeinsam. Soweit in vergleichbaren Fällen vorgebracht wurde, die vom BGH aufgestellten Anforderungen seien überholt oder ausschließlich den Versand in Papierform betreffend, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Schon gar nicht überzeugt das häufig im Zusammenhang mit §§ 6 ERVV vorgebrachte Argument der Vereinfachung. Abgesehen davon, dass §§ 6 ERVV nur den elektronischen Rechtsverkehr, also die Übermittlung, vereinfachen wollen, nicht aber die Schaffung von Titelersatz, erschließt es sich dem Gericht auch nicht welche (nennenswerte) Vereinfachung hier erstrebenswert oder auch nur nötig sein sollte. Im gerichtlichen Alltag ist es seit der schon sehr verbreiteten Einführung der elektronischen Akte eine Selbstverständlichkeit, dass Justizangehörige täglich dutzende Male Entscheidungen qualifiziert elektronisch signieren. Hierfür stehen Verfahrenslösungen mit Stapelsignatur zur Verfügung. Der Aufwand des Signaturvorgangs selbst, wie auch die Ausstattung des Personals mit Signaturkarten (und soweit erforderlich Zertifikaten, die die Behörde erkennen lassen), rechtfertigen keine (scheinbare) Vereinfachung zu Lasten der Sicherung der Authentizität bzw. ein Abweichen von dem in § 137 Abs. 2 GBO beschriebenen „Goldstandard“. ee) Soweit – wie häufig zu beobachten ist – Scans unterschriebener Vollstreckungsaufträge elektronisch auf dem sÜw übermittelt werden, genügt dies allein ebenfalls nicht. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur auf Basis des elektronischen Originalvollstreckungsauftrages, nicht jedoch auf Grundlage einer elektronisch übermittelten Kopie, die noch nicht einmal die Anforderungen des § 371b S. 1 ZPO erfüllt. Die ZPO stellt an das sog. „ersetzende Scannen“ auch in § 298a Abs. 2 ZPO vergleichbar hohe Anforderungen. Beide Vorschriften verlangen nämlich eine Bestätigung der bildlichen und inhaltlichen Übereinstimmung mit dem gescannten Original, wozu ein Verfahren nach der TR-Resiscan anzuwenden ist, welches zu dokumentieren ist. Beim Scannen handschriftlich unterzeichneter Dokumente ist der Übertragungsnachweis sogar qualifiziert elektronisch zu signieren, § 298a Abs. 2 S. 4 ZPO. Der bloße Anhang eines ins pdf.-Format gescannten Dokuments mit Übermittlung auf einem sÜw erfüllt diese Anforderungen nicht im Ansatz. Vielmehr entspricht ein einfacher Scan in Bezug auf die Authentizität nur einer konventionellen Kopie, die in Papierform unstrittig nicht die Anforderungen der Rechtsprechung des BGH erfüllen würde. Eine konventionelle Kopie war durch Beglaubigungsvermerk mit Unterschrift und Siegel zur beglaubigten Abschrift zu erheben; für das elektronische Pendant ist entsprechend die elektronische Beglaubigung mit qeS entsprechend §§ 169 Abs. 4 ZPO, 39a BeurkG, 33 Abs. 3, Abs. 4 lit. a Abs. 5 Nr. 2 VwVfG zu verlangen. ff) Das Argument der Gläubigerin, § 6 JBeitrG schließe die Anwendung von § 754a ZPO aus, bleibt unverständlich. § 754a ZPO erlaubt in seinem engen Anwendungsbereich (Vollstreckungsbescheide bis 5.000,00 €) eine elektronische Übermittlung (N.B. auch ohne qeS bzw. Scan ohne Erfüllung der weiteren Anforderungen z.B. d. § 298a Abs. 2 S. 4 ZPO) nur im Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher, nicht aber im Haftbefehlsverfahren und belegt gerade die Unverzichtbarkeit des Originaltitels im Haftbefehlsverfahren (hierzu gleich). Die Ratio der Vereinfachung in § 754a ZPO würde allerdings eher für die Auffassung der Gläubigerin streiten (wie z.B. der ersichtlich irrig in § 6 JBeitrG in Bezug genommene § 829a ZPO). Es besteht auch kein Bedürfnis, gem. § 6 JBeitrG § 754a ZPO für anwendbar zu erklären, weil die Justizbeitreibungsbehörden nach dem JBeitrG eben nicht aus bürgerlichen Titeln vollstrecken, sondern der Titel durch den Auftrag ersetzt wird (gleiches gilt für § 829a ZPO, denn die Beitreibungsbehörde pfändet selbst, § 6 Abs. 2 S. 2 JBeitrG). c) Nach Auffassung des Gerichts kann einer fehlenden qeS auch nicht etwa durch den teilweise gewählten Weg abgeholfen werden, dass ein Vollstreckungsauftrag in Papierform mit Unterschrift und Siegel zusätzlich zu einem nur auf sÜw aber nicht mit qeS versehenen Auftrag eingereicht wird. Dies zusätzliche Einreichung von Dokumenten in Papierform wird zwar möglich und nötig sein, wenn die prozessuale und die materielle Erklärung nicht identisch sind (z.B. Vollmacht, Kündigungserklärung etc.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn der titelersetzende Auftrag ist zugleich der Antrag i.S.d. § 130d ZPO. Bei einer parallelen Einreichung liegen tatsächlich zwei unwirksame Aufträge vor: Ein elektronisch eingereichter Auftrag, dem mangels qeS die Schriftform i.S.d. BGH-Rechtsprechung i.V.m. 7 S. 2, 6 Abs. 3 S. 2, 3 JBeitrG fehlt und ein konventionell eingereichter Auftrag, der nicht die Anforderungen der §§ 130d, 130a ZPO erfüllt (richtig: LG Düsseldorf B. v. 10.10.2022 – 25 T 335/22; a.A. offenbar LG Berlin B. v. 06.07.22 – 51 T 232/22 und B. v. 10.11.22 - 51 T 346/22 im Widerspruch zu Art. 25 Abs. 2 eIDASV stehend). d) Im Ergebnis muss die nach dem JBeitrG vollstreckende Behörde daher seit dem 01.01.2022 Vollstreckungsaufträge elektronisch mit qeS der verantwortenden (oder der beglaubigenden) Person einreichen. Dies ist im Übrigen seitens der ZZJ NRW seit spätestens Ende April 2022 gängige Praxis, ferner auch des hiesigen Gerichts, vieler anderer Gerichte und nicht zuletzt des BfJ. Die vorstehende Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Vollstreckungsgerichts und vieler anderer Gerichte (vgl. AG Düsseldorf B. v. 12.08.22 – 667 M 914/22; B. v. 03.08.22 + 22.08.22 – 662 M 719/22; B. v. 23.06.22 + 21.07.22 - 665 M 782/22; AG Essen B. v. 02.08.22 – 30 M 1054/22; AG Dorsten B. v. 06.09.2022 – 16 M 361/22; zustimmend Fleck in BeckOK § 802a ZPO Rn 5; LG Essen B. v. 17.10.2022 – 7 T 272/22; vgl. auch AG Schöneberg B. v. 17.10.2022 - 32 M 1208/22 und B. v. 18.10.22 - 33 M 1112/22). Jüngst hat die Beschwerdekammer mit B. v. 10.10.2022 – 25 T 335/22 die vorangegangene Entscheidung des AG Düsseldorf B. v. 01.08.22 + 30.08.22 – 668 M 766/22) zur gleichgelagerten Frage im Rahmen von § 5a VwVG NRW bestätigt und das Erfordernis einer qeS anerkannt (vgl. auch AG Düsseldorf B. v. 22.08.2022 – 665 M 867/22 = BeckRS 2022, 23189). Die Gegenauffassung (z.B. AG Bonn B. v. 25.07.22 – 22 M 1338/22; Berendt/Rieder in BeckOK KostR § 7 Rn 9a) verkennt die nach hiesiger Auffassung maßgebliche Differenzierung zwischen prozessualer Übermittlungsform und materiell-rechtlicher Schriftform für die titelersetzende Wirkung. 2. Da aus den o.g. Gründen auch der Vollstreckungsauftrag insgesamt den formellen Anforderungen nicht genügt und insbesondere schon keine titelersetzende Wirkung hat, durfte der Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werden und konnte er mangels Verpflichtung somit auch nicht unentschuldigt säumig sein (vgl. hierzu BGH B. v. 18.12.2014 – I ZB 27/14 für fehlende Unterschrift). Da ein unbehebbarer Mangel vorliegt und die Gläubigerin sich schon im Antrag mit der Frage der Form elektronischer Vollstreckungsaufträge auseinandergesetzt hat, bedurfte es keiner weiteren Hinweise. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Düsseldorf, 16.12.2022 Amtsgericht M Richter am Amtsgericht