OffeneUrteileSuche
Urteil

29 C 269/22

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2023:0329.29C269.22.00
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 04.02.2022 gegen 18:42 Uhr im Kreuzungsbereich der O.-straße / M.-straße in Y.. Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin war am Unfallfalltag Halterin und Eigentümerin des klägerischen Fahrzeugs der Marke OPEL Astra, amtliches Kennzeichen (…). Der Zeuge E. befuhr mit dem klägerischen Fahrzeug die rechte Fahrspur der O.-straße in Fahrtrichtung Y.-Innenstadt. Er fuhr, in der Absicht, die O.-straße geradeaus in Fahrtrichtung Y.-Innenstadt zu folgen, in den Kreuzungsbereich der O.-straße mit der M.-straße ein. Auf dem Beifahrersitz des klägerischen Fahrzeugs befand sich die Zeugin D.. Zu diesem Zeitpunkt befuhr die Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) der Marke Mitsubishi Colt, amtliches Kennzeichen (…), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, die O.-straße aus der Gegenrichtung kommend in Fahrtrichtung stadtauswärts. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte mit dem Beklagtenfahrzeug von der O.-straße kommt nach links in die M.-straße einzubiegen, wozu sie sich auf die eigens dafür vorgesehene Linksabbiegerspur einordnete. Für die Beklagte zu 1) befand sich am linken Mast der Lichtzeichenanlage eine zusätzliche Lichtzeichenanlage mit einem gesonderten Linksabbiegerpfeil. Es kam zu einer Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge; die Beklagte zu 1) prallte mit der Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeugs gegen die Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeugs. Der weitere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ließ nach dem streitgegenständlichen Unfall ein Gutachten der B. GmbH über die Schäden an ihrem Fahrzeug erstellen. Der Gutachter L. stellte an dem klägerischen Fahrzeug einen Totalschaden fest. Den Wiederbeschaffwert ermittelte der Gutachter mit 8.878,05 € und den Restwert mit 3.455,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Schadensgutachten vom 16.02.2022 (Blatt 9 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte zu 3) vorprozessual zur Regulierung der Schadensersatzansprüche i.H.v. 6.540,96 € sowie zusätzlich zur Regulierung einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 700,00 € auf. Ferner forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 3) zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 800,39 € unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.240,96 € auf. Es erfolgte eine anteilige Schadensregulierung durch die Beklagte zu 3). Mit Schreiben vom 01.08.2022 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin letztmalig zur Zahlung der restlichen Schadensersatzansprüche unter Fristsetzung bis zum 08.08.2022 auf. Die Beklagte zu 3) regulierte vorprozessual unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 66,67 % Schadensersatzansprüche i.H.v. 4.316,13 €, Nutzungsausfall i.H.v. 532,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,50 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung weiterer Schadensersatzansprüche i.H.v. 2.224,83 € – ohne restliche Nutzungsausfallentschädigung – sowie die Freistellung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 259,89 €. Die Klägerin behauptet, der Zeuge E. sei bei für ihn Grünlicht anzeigender Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe eine Vorfahrtpflichtverletzung begangen, indem sie trotz des herannahenden Fahrzeugs der Klägerin nach links ab gebogen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.224,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz daraus seit dem 09.08.2022 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 259,89 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Lichtzeichenanlage habe für das klägerische Fahrzeug Rotlicht angezeigt. Die Beklagte zu 1) sei erst bei Aufleuchten des grünen Linksabbiegerpfeils nach links abgebogen. Das Beklagtenfahrzeug sei – anders als das klägerische Fahrzeug – nicht durchgehend im fließenden Verkehr in die Kreuzung eingefahren; es sei ein Anfahren aus dem Stand erfolgt. Das Gericht hat die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. und E.. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2023 (Blatt 184 ff. der Akte) Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG. Der Anspruch ist durch die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 3) nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, denn es besteht jedenfalls kein über die bereits regulierten 66,67 % hinausgehender Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Fahrer, Halter und Versicherer folgt aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG. a. Der Klägerin ist bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Schaden an ihrem Fahrzeug entstanden, § 7 Abs. 1 StVG. b. Der Unfall wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte. c. Keiner der Parteien ist der Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gelungen. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall anstelle der hiesigen Kraftfahrzeugführer in der konkreten Verkehrslage durch Einleitung geeigneter Abwehrmaßnahmen bzw. Unterlassung bestimmter Handlungen den Unfall noch vermieden hätte. Die Beklagte zu 1) hat sich auch nicht von dem gem. § 18 Abs. 1 StVG vermuteten Verschulden exkulpieren können. Da die Klägerin gem. § 7 Abs. 1 StVG ebenfalls für die Folgen aus dem Verkehrsunfall einzustehen hat, war eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG veranlasst, welche vorliegend zu einer hälftigen Schadensteilung führt. Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird dabei gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen. Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zu beachten, die als unfallursächlich feststehen. Mithin solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder Schaden geworden sind (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16; Urteil vom 07.02.2012 − VI ZR 133/11; 13.12.2005 – VI ZR 68/04; vom 09.02.1982 – VI ZR 59/80; OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 – 7 U 22/16). Daraus ergibt sich das Folgende: Das Gericht kommt zu einer hälftigen Schadensteilung, da die Ampelschaltung im Kollisionszeitpunkt nicht aufklärbar war. Nach Durchführung der Beweisaufnahme vermochte das Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung und der Vernehmung der Zeugen E. und D. den bis zuletzt umstrittene genaue Unfallhergang nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, § 286 ZPO. Das Gericht hält einen Beweis für die eine oder die andere Seite nicht für erfolgreich geführt. Es ist von einer ungeklärten Ampelstellung mit hälftiger Haftungsteilung aus der jeweiligen Betriebsgefahr auszugehen. Das Gericht kann insbesondere weder mit hinreichender Überzeugung feststellen, dass der Zeuge E. über eine Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlage noch die Beklagte zu 1) über eine Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlage mit einem separaten Linksabbiegerpfeil gefahren ist und es sodann zu einer Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen ist. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichts erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel zwar nicht ausschließt, diesen jedoch Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07 mit weiteren Nachweisen). (1) Jeder Halter trägt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 13.02.1996, Az. VI ZR 126/95, NZV 1996, 231). Lässt sich in einem Kreuzungsbereich mit einer Regelung durch Lichtzeichenanlage nicht zur Überzeugung des Gerichts aufklären, welcher der unfallbeteiligten Fahrzeugführer einen Rotlichtverstoß begangen hat, ist eine Schadensteilung im Verhältnis von 50:50 vorzunehmen. Der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss dabei beweisen, dass der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat. Das gilt allerdings nur dann, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95 –, Rn. 10, juris). Da an der streitgegenständlichen Kreuzung aus der Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs unstreitig eine Lichtzeichenanlage mit einem separat grün aufleuchtenden Linksabbiegerpfeil vorhanden ist, legt das Gericht gem. § 37 Abs. 2 Nummer 2 StVO folgende Ampelschaltung zugrunde: Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1994 – 1 U 244/93, NZV 1995, 311, 312). Eine für einen Geradeausfahrer Grünlicht anzeigende Lichtzeichenanlage hingegen zeigt an, dass der Geradeausfahrer die Geradeausspur ungehindert befahren kann und dass die Lichtzeichenanlage der entgegenkommenden Linksabbieger einen roten Pfeil anzeigt. Aufgrund der Aussagen der Zeugen E. und D. vermochte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Lichtzeichenanlage für das geradeausfahrende klägerische Fahrzeug Grünlicht angezeigt hat und dementsprechend die Linksabbiegerampel für das Beklagtenfahrzeug Rotlicht angezeigt hat. Ferner vermochte das Gericht aufgrund der Angaben der Beklagten zu 1) nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Linksabbiegerampel für das Beklagtenfahrzeug einen grünen Linksabbiegerpfeil angezeigt hat und dementsprechend die Lichtzeichenanlage für das klägerischen Fahrzeug Rotlicht angezeigt hat. Der Zeuge E. hat ausgesagt, dass er bei einfaches Grünlicht anzeigender Ampel dem fließenden Verkehr hinterhergefahren sei, als auf einmal von links ein Auto gekommen sei. Er habe auf die Straße geschaut und auf die Ampel und habe nicht gesehen, dass von der linken Seite ein Auto gekommen sei. Die Aussagen der Zeugin D. waren für die Behauptung der Klägerin unergiebig, da die Zeugin bekundet hat, dass sie weder den Verkehr noch die Ampel beobachtet habe. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass sie sich links eingeordnet habe und an einer roten Ampel gestanden habe. Als der Linksabbieger Pfeil grün angezeigt habe, habe sie die Straße befahren, als es dann zum Autounfall kam. Die Ausführungen von Parteien im Rahmen der persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO sind als Streit- und nicht als Beweisstoff zu werten. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940, 941; BGH Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZR 54/87 - BGHR ZPO § 141 Würdigung 1; BVerfG Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 58 mwN). Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt – beweisen kann (BGH Urteile vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 672 Rn. 9; vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - NJW-RR 1992, 920, 921 und vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - NJW-RR 1991, 983, 984), und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527, 2528; BGHZ 122, 115 = NJW 1993, 1638, 1640). Dies gebietet schon der Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht hält vorliegend beide Schilderungen für glaubhaft und plausibel und sieht sich mangels weiterer Anhaltspunkte außerstande, den einen oder anderen Geschehensablauf mit Gewissheit auszuschließen. Kommt es – wie vorliegend – an einer ampelgeregelten Kreuzung und bei ungeklärter Ampelstellung zu einem Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit dem Gegenverkehr, führt dies gemeinhin zur hälftigen Schadensteilung, da die Ampelschaltung hier zumindest die Möglichkeit vorsah, dass der Beklagten zu 1) in einer Phase des Umlaufplans durch einen grünen Pfeil gemäß § 37 Abs. 2 Nummer 1 Satz 3 StVO freie Fahrt signalisiert wurde. Die Regel des § 37 StVO geht der Regel in § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach der durchfahrende Gegenverkehr grundsätzlich Vorrang hat, vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.05.1997, Az. VI ZR 150/96, NJW-RR 1997, 1111 f.). Da der Linksabbieger, der die Grünpfeilregelung für sich in Anspruch nehmen kann, bei der der Gegenverkehr Rot haben muss, sich hierauf in gleicher Weise verlassen kann wie ein Geradeausfahrer, dem durch eine grüne Ampel freie Fahrt signalisiert wird, kann bei ungeklärter Ampelstellung auch eine höhere Betriebsgefahr und damit eine ungünstigere Quote für die Beklagte zu 1) nicht damit begründet werden, dass der von ihr vollzogene Verkehrsvorgang gefährlicher wäre als das Geradeausfahren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1994 - 1 U 244/93; LG Essen., Urteil vom 6. Januar 2017 – 11 O 271/15 –, Rn. 37, juris). (2) Vor diesem Hintergrund ist die Haftungsquote auch nicht wegen eines Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen §§ 9 Abs. 1 Satz 4, 1 Abs. 2 StVO, hinter dem eine eventuelle Haftung aus der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt, zu korrigieren. Insbesondere streitet zulasten der Beklagten kein Anscheinsbeweis eines Verschuldens. Der Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein Verschulden hinweist. Es muss also ein typischer Geschehensablauf feststehen, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt. Diese Voraussetzung liegt beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug in einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht vor. Insbesondere spricht in einer solchen Situation nach der Erfahrung des Lebens nichts dafür, dass der Abbiegende zu einer Zeit die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers gekreuzt hat, als der grüne Pfeil für ihn noch nicht aufleuchtete. Ebenso wenig gibt es einen Erfahrungssatz dahin, dass der Unfallgegner seinerseits erlaubter Weise bei grün oder gelb, also zu einer Zeit, in der bei intakter Ampelanlage der grüne Pfeil für den entgegenkommenden Linksabbieger noch nicht aufgeleuchtet haben kann, in die Kreuzung eingefahren ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95 –, Rn. 14, juris). 2. Da die Beklagten den Schaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 66,67 % i.H.v. 4.316,13 € reguliert hat, ist der Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB bereits vollständig erloschen. 3. Auch ein Anspruch auf Freistellung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 259,89 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 257 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG besteht nicht. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gehören auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie – wie hier – aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04). Indes hat der Schädiger nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Dem Anspruch ist daher der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 19.04.2018 – IX ZR 187/17), wobei nur solche Positionen zu berücksichtigen sind, die der Rechtsanwalt auch vorgerichtlich vom Schädiger eingefordert hat. Die Klägerin hatte demnach lediglich Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert von 3.620,48 €, was dem berechtigten Schadensersatzverlangen – inklusive der Nutzungsausfallentschädigung – entsprach. Hierbei ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 453,87 € (= 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG über 361,40 €, Auslaugenpauschale Nr. 7002 VV RVG über 20,00 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG über 72,47 €). Der Anspruch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 3) i.H.v. 540,50 € bereits vollständig erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. 4. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die begehrten Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.224,83 EUR festgesetzt.