Versäumnisbeschluss
13 F 150/17 – Sonstiges
Amtsgericht Essen-Steele, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE3:2017:0830.13F150.17.00
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Tenor
Der Antragsgegner ist verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das gemeinsame Kind ….., geboren am … ab August 2017 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, derzeitiger Zahlbetrag 246 €.
Rückständiger Unterhalt ist in Höhe eines etwaigen Anspruchsübergangs an das Jobcenter … zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.952,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner ist verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das gemeinsame Kind ….., geboren am … ab August 2017 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, derzeitiger Zahlbetrag 246 €. Rückständiger Unterhalt ist in Höhe eines etwaigen Anspruchsübergangs an das Jobcenter … zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Verfahrenswert wird auf 2.952,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Versäumnisbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Der Einspruch muss vor Ablauf der Frist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele eingegangen sein. Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele einzureichen und zu begründen. Er kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.