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Beschluss

702 XVII 99/23

Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEU:2023:1115.702XVII99.23.00
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Tenor

Kein Tenor

Entscheidungsgründe
Kein Tenor Die Bestellung umfasst: - Überwachung und Widerruf der von dem Betroffenen an Frau S. erteilten Vollmacht(en) - Aufenthaltsbestimmung - Entscheidung über Unterbringung - Gesundheitsfürsorge - Heimplatzangelegenheiten - Vermögensangelegenheiten - Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern - Wohnungsangelegenheiten - Entgegenahme, Öffnen und Anhalten der Post Das Gericht wird spätestens am 15.11.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 1814 BGB. Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau Dr. med. F. liegt bei Herrn R. eine Erkrankung bzw. Behinderung im Sinne des § 1814 BGB vor. Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr R. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung. Die von dem Betroffenen an Frau S. erteilte Vollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, da nach den Ermittlungen des Gerichts und insbesondere den Berichten der Mitarbeiter des Kreises O. sowie der ärztlichen Stellungnahmen der konkrete und durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Es bestehen erhebliche konkrete Anhaltspunkte gegen die Redlichkeit der Bevollmächtigten und dafür, dass bei einem Festhalten an der erteilten Vollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 08.01.2020 - XII ZB 368/19, NJW-RR 2020, 449 ff.; BGH Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 301/13). Die Betreuung ist auch gegen den Willen des Betroffenen anzuordnen, weil er nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, seinen ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.