Beschluss
90 F 70/14
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2014:0724.90F70.14.00
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Leitsätze
1. Hat ein aufgrund einer Jugendamtsurkunde zum Kindesunterhalt verpflichteter Elternteil vorgetragen, dass sich tatsächlichen Umstände durch die Aufnahme eines Auslandsstudiums in Dänemark durch das inzwischen volljährige Kind geändert haben, liegen damit Umstände vor, die eine Abänderung der titulierten Unterhaltspflicht rechtfertigen können. Das angerufene deutsche Familiengericht ist für die Entscheidung international und örtlich zuständig, obzwar nach Art. 3 Buchst. a bzw. alternativ Art. 3 Buchst. b EuUntVO das dänische Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Studienort) des unterhaltsberechtigten Kindes international und örtlich zuständig wäre, wenn sich das berechtigte Kind zu dem Abänderungsantrag rügelos eingelassen hat.(Rn.14)
2. Die sich aufgrund des Auslandsbezuges durch gewöhnlichen Aufenthalt des berechtigten Kindes Dänemark stellende Frage des anwendbaren materiellen Rechts ist dahingehend zu beantworten, dass deutsches materielles Unterhaltsrecht anzuwenden ist, sich die Verpflichtung des Antragstellers zum Barunterhalt für das volljährige also aus §§ 1601 ff. BGB ergibt. Das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist im Verhältnis zu Dänemark nicht anwendbar.(Rn.19)
3. Bis zum Ende des Auslandsaufenthalts des Kindes ist von einem Regelbedarf von 670 €/Monat auszugehen. Zum Regelbedarf kommen die Kosten für das Auslandsstudium als Mehrbedarf hinzu. Dieser bemisst sich hier auf 100,50 €/Monat. Dies folgt aus der allgemein bekannten Tatsache der höheren Lebenshaltungskosten in Dänemark gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Es erfolgt weiter eine Bedarfskorrektur nach Teuerungsziffer für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung.(Rn.22)
4. Der Unterhaltsschuldner ist auch grundsätzlich verpflichtet, den durch das Studium in Dänemark bedingten, sachlich gerechtfertigten Mehrbedarf des Kindes zu tragen.(Rn.26)
5. Bedarfsdeckend muss sich das Kind zum einen das von ihm bezogene Kindergeld anrechnen lassen. Zum anderen sind BAFöG-Nachzahlungen zu berücksichtigen. Diese sind auf den (vergangenen) Zeitraum umzulegen, für den die Nachzahlung jeweils bestimmt ist.(Rn.30)
(Rn.37)
6. Ein Anspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils auf "Rückzahlung überzahlten Unterhaltes" kommt allein gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen eines solchen Kondiktionsanspruchs sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Leistung der nach der Jugendamtsurkunde geschuldeten Unterhaltszahlungen geschah nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr auf Grundlage des durch die Jugendamtsurkunde geschaffenen Titels. Der Rückzahlungsantrag hat auch deswegen keinen Erfolg, da sich das Kind gegenüber dem Kondiktionsanspruch jedenfalls erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB). Es hat - unwidersprochen - vorgetragen, den jeweils monatlich erlangten Unterhaltsbetrag verbraucht zu haben.(Rn.48)
Tenor
1. Die Jugendamtsurkunde der Stadt F. vom … (UR-Nr. …/2010) wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.07.2014 an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von (nur noch) 215,00 €/Monat - jeweils monatlich im Voraus - zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein aufgrund einer Jugendamtsurkunde zum Kindesunterhalt verpflichteter Elternteil vorgetragen, dass sich tatsächlichen Umstände durch die Aufnahme eines Auslandsstudiums in Dänemark durch das inzwischen volljährige Kind geändert haben, liegen damit Umstände vor, die eine Abänderung der titulierten Unterhaltspflicht rechtfertigen können. Das angerufene deutsche Familiengericht ist für die Entscheidung international und örtlich zuständig, obzwar nach Art. 3 Buchst. a bzw. alternativ Art. 3 Buchst. b EuUntVO das dänische Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Studienort) des unterhaltsberechtigten Kindes international und örtlich zuständig wäre, wenn sich das berechtigte Kind zu dem Abänderungsantrag rügelos eingelassen hat.(Rn.14) 2. Die sich aufgrund des Auslandsbezuges durch gewöhnlichen Aufenthalt des berechtigten Kindes Dänemark stellende Frage des anwendbaren materiellen Rechts ist dahingehend zu beantworten, dass deutsches materielles Unterhaltsrecht anzuwenden ist, sich die Verpflichtung des Antragstellers zum Barunterhalt für das volljährige also aus §§ 1601 ff. BGB ergibt. Das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist im Verhältnis zu Dänemark nicht anwendbar.(Rn.19) 3. Bis zum Ende des Auslandsaufenthalts des Kindes ist von einem Regelbedarf von 670 €/Monat auszugehen. Zum Regelbedarf kommen die Kosten für das Auslandsstudium als Mehrbedarf hinzu. Dieser bemisst sich hier auf 100,50 €/Monat. Dies folgt aus der allgemein bekannten Tatsache der höheren Lebenshaltungskosten in Dänemark gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Es erfolgt weiter eine Bedarfskorrektur nach Teuerungsziffer für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung.(Rn.22) 4. Der Unterhaltsschuldner ist auch grundsätzlich verpflichtet, den durch das Studium in Dänemark bedingten, sachlich gerechtfertigten Mehrbedarf des Kindes zu tragen.(Rn.26) 5. Bedarfsdeckend muss sich das Kind zum einen das von ihm bezogene Kindergeld anrechnen lassen. Zum anderen sind BAFöG-Nachzahlungen zu berücksichtigen. Diese sind auf den (vergangenen) Zeitraum umzulegen, für den die Nachzahlung jeweils bestimmt ist.(Rn.30) (Rn.37) 6. Ein Anspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils auf "Rückzahlung überzahlten Unterhaltes" kommt allein gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen eines solchen Kondiktionsanspruchs sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Leistung der nach der Jugendamtsurkunde geschuldeten Unterhaltszahlungen geschah nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr auf Grundlage des durch die Jugendamtsurkunde geschaffenen Titels. Der Rückzahlungsantrag hat auch deswegen keinen Erfolg, da sich das Kind gegenüber dem Kondiktionsanspruch jedenfalls erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB). Es hat - unwidersprochen - vorgetragen, den jeweils monatlich erlangten Unterhaltsbetrag verbraucht zu haben.(Rn.48) 1. Die Jugendamtsurkunde der Stadt F. vom … (UR-Nr. …/2010) wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.07.2014 an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von (nur noch) 215,00 €/Monat - jeweils monatlich im Voraus - zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Der Antragsteller ist der Vater der am …1991 geborenen Antragsgegnerin. Er verpflichtete sich mit der im Tenor zu Ziffer 1. genannten Jugendamtsurkunde, deren Abänderung er vorliegend begehrt, zur Zahlung von 115% des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe. Bis einschließlich März 2014 zahlte der Antragsteller 378,00 €/Monat als Unterhalt an die Antragsgegnerin; seit April 2014 leistet er nur noch 215,00 € monatlich. Der Antragsteller verfügt über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.371,58 €. Der noch minderjährigen Schwester der Antragsgegnerin zahlt er monatlich einen Kindesunterhalt in Höhe von 398,00 €. Die volljährige Antragsgegnerin studiert seit Mitte August 2013 in H./Dänemark an der University … Deutsch und Mathematik, und zwar mit dem Ziel, Lehrerin zu werden. Die Regelstudienzeit in Dänemark beträgt 4 Jahre, in Deutschland dauert es hingegen regelmäßig 7 Jahre bis zum Abschluss eines vergleichbaren Studiums. Bis zum 30.06.2014 lebte die Antragsgegnerin in einer Einzimmerwohnung in R./Dänemark als Untermieterin ihrer Mitbewohnerin und zahlte hierfür eine monatliche Inklusivmiete von 200,00 €. Neben dem Kindergeld in Höhe von 184,00 €/Monat erhält die Antragsgegnerin aufgrund eines Bescheides vom 15.02.2014 BAföG in Höhe von 271,00 € monatlich mit Wirkung ab März 2014; für die Monate August 2013 bis Februar 2014 erhielt sie im März 2014 aufgrund des v.g. Bescheides 1.897,00 € als Nachzahlung. Aus einer Nebentätigkeit in einer … Gaststätte erzielt die Antragsgegnerin monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 25,00 €. Seit dem 01.07.2014 lebt die Antragstellerin wieder im Haushalt ihrer Mutter, sucht jedoch eine ihrem Studienort möglichst nahe Wohnung in Dänemark. Die Mutter der Antragsgegnerin ist erwerbsunfähig; bis Ende Juni 2014 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 840,10 €/Monat; seit dem 01.07.2014 beläuft sich die monatliche EU-Rente auf 854,14 €. Der Antragsteller beantragt, 1. die Jugendamtsurkunde der Stadt F. vom …2010, Urkundenrolle …/2010, vom Tage der Rechtshängigkeit seines Antrages dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltsverpflichtung nur noch 215,00 € monatlich beträgt; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller überzahlten Unterhalt in Höhe von 1.304,00 € für den Zeitraum August 2013 bis März 2014 zurück zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsschrift ist der Antragsgegnerin unter dem 28.05.2014 zugestellt worden. II. Die zulässigen Anträge sind teilweise begründet. 1. Der Abänderungsantrag des Antragstellers zu Ziffer. 1. ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. a) Der Antrag ist zulässig i.S.v. § 239 I FamFG; der Antragsteller hat mit der Aufnahme eines (Auslands-)Studiums durch die Antragstellerin und dem Bezug von BAföG-Leistungen durch diese Umstände vorgetragen, welche nach der einseitigen Errichtung der Jugendamtsurkunde aus dem Jahr 2010 eingetreten sind und grundsätzlich deren Abänderung im Sinne einer Herabsetzung der titulierten Unterhaltspflicht rechtfertigen können (vgl. hierzu BGH v. 04.05.2011, XII ZR 70/09 - juris Rn. 26 = FamRZ 2011, 1041). Das Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg ist auch zur Entscheidung über den Abänderungsantrag zuständig, und zwar international wie auch örtlich: Denn obwohl von einem schwerpunktmäßigen Lebensmittelpunkt der in H./Dänemark studierenden Antragsgegnerin an ihrem Studienort jdf. bis zum 30.06.2014 auszugehen ist (vgl. OLG Hamm v. 02.05.2001, 8 WF 27/01 - juris Rn. 19 = FamRZ 2002, 54), ist das hiesige Familiengericht zur Entscheidung des vorliegenden Falles berufen. Zwar wäre grundsätzlich nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008 - im Folgenden: EuUntVO (zu deren teilweiser Anwendbarkeit auch im Verhältnis zu Dänemark vgl. Ganz in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein [Hrsg.], Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. [2014], 15. Kapitel Rn. 146 m.w.N., Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht [2013], C Rn. 23 u. Rn. 435; zu deren Anwendbarkeit auch auf Abänderungsanträge vgl. OLG Stuttgart v. 17.01.2014, 17 WF 229/13 - juris Rn. 8 m.w.N. = FamRZ 2014, 850) - die dänische Gerichtsbarkeit zuständig, nämlich nach Art. 3 a) EuUntVO das Gericht des Ortes, an dem die Beklagte - hier die Antragsgegnerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. alternativ nach Art. 3 b) EuUntVO als Gericht des Ortes, an dem die Berechtigte - hier die Antragsgegnerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings ergeben sich die internationale und auch die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gemäß Art. 5 EuUntVO vorliegend jedenfalls aufgrund der rügelosen Einlassung der Antragsgegnerin auf den Antrag (vgl. OLG Stuttgart aaO. m.w.N.; siehe auch OLG Düsseldorf v. 25.11.2013, II-2 SAF 15/13 - juris Rn. = FamRZ 2014, 583 [584]: § 28 AUG ist nicht anzuwenden, da mit Art. 3 EuUntVO nicht vereinbar; a.A. insoweit Hausmann aaO., C. Rn. 82). Dadurch, dass die Antragsgegnerin nicht mit ihrem ersten Verteidigungsvorbringen (vgl. OLG Stuttgart aaO. m.w.N.) die Zuständigkeit gerügt, sondern vielmehr in der Sache auf Abweisung der Anträge angetragen hat (vgl. Hausmann, aaO., C. Rn. 168), hat sie sich auf das Verfahren eingelassen und die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 EuUntVO begründet. Denn die EuUntVO ist auch in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar: Zwar ist die EuUntVO erst mit Wirkung ab dem 18.06.2011 anwendbar und stammt die JA-Urkunde, deren Abänderung der Antragsteller begehrt, bereits aus dem Jahr 2010; maßgeblich ist jedoch nach Auffassung des Gerichts, dass das vorliegende gerichtliche Abänderungsverfahren nach dem 18.06.2011 eingeleitet worden ist (vgl. hierzu: Hausmann, aaO., C. Rn 25). Aufgrund der bereits nach Art. 5 EuUntVO gegebenen Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg kann dahinstehen, ob der zum 01.07.2014 erfolgte - nach der Planung der Antragsgegnerin lediglich vorläufige - „Rückzug“ der Antragstellerin nach … in den Haushalt ihrer Mutter (bereits) zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin im Bezirk des hiesigen Familiengerichts mit der etwaigen Folge einer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg gemäß § 232 III 1 FamFG i.V.m. §§ 12,13 ZPO geführt hat (vgl. dazu: Hausmann, aaO., C. Rn. 84). b) Der Abänderungsantrag ist bezogen auf den Unterhaltszeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 unbegründet. Die nach Errichtung der Jugendamtsurkunde eingetretenen tatsächlichen Umstände (vgl. hierzu BGH v. 04.05.2011, XII ZR 70/09 - juris Rn. 26 = FamRZ 2011, 1041) führen nicht zu einer Herabsetzung der „lediglich“ mit 378,00 €/Monat titulierten Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers; die volljährige Antragsgegnerin hat nämlich für den Monat Juni 2014 sogar einen Anspruch auf Zahlung eines Ausbildungsunterhaltes in Höhe von 405,50 €, den der Antragsteller auch ohne Rückgriff seines eigenen Selbstbehaltes zu befriedigen in der Lage ist/wäre. (1) anwendbares materielles Recht Die sich aufgrund des Auslandsbezuges (vgl. hierzu Ganz, aaO., Kapitel 15 Rn. 1) durch gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin - zumindest bis 30.06.2014 - in Dänemark stellende Frage des anwendbaren materiellen Rechts - jedenfalls für vorgenannten Zeitraum -, ist dahingehend zu beantworten, dass deutsches materielles Unterhaltsrecht anzuwenden ist, sich die Verpflichtung des Antragstellers zum Barunterhalt für die volljährige Antragsgegnerin also aus §§ 1601 ff. BGB ergibt: Das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - im Folgenden HUP - ist im Verhältnis zu Dänemark nicht anwendbar (Hausmann, aaO., C. Rn 423 u. Rn. 435); Art. 15 EuUntVO mit seiner - ohnehin nur deklaratorischen - Verweisung auf das HUP ist nicht einschlägig, da im Verhältnis zu Dänemark das Kapitel III der EuUntVO mit dem darin enthaltenen Art. 15 EuUntVO keine Anwendung findet (Ganz, aaO., 15. Kapitel Rn. 146; Hausmann, aaO., C Rn. 23). Ist Dänemark durch das HUP also nicht gebunden, ist im Verhältnis zu diesem Staat auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts weiterhin das nationale IPR maßgebend (Hausmann, aaO., C. Rn. 435). Mit Inkrafttreten des HUP ist allerdings Art. 18 EGBGB mit seinen Regelungen zum anwendbaren materiellen Unterhaltsrecht aufgehoben worden und auf ab dem 18.06.2011 eingeleitete Unterhaltsverfahren - wie das vorliegende - nicht mehr anwendbar (vgl. Hausmann, aaO., C. Rn. 428). In Dänemark existiert kein kodifiziertes IPR entsprechend dem deutschen EGBGB; die dänischen Gerichte und die Staatsverwaltungen wenden dänisches Recht an, falls für diese eine Zuständigkeit gegeben ist (Rieck in Ausländisches Familienrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 2013), Dänemark, Rn. 37, 41 u. 43). Im Umkehrschluss bedeutet dies nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, dass bei nicht gegebener Zuständigkeit der dänischen Gerichtsbarkeit auch kein dänisches Recht Anwendung finden kann, m.a.W. bei der hier anzunehmenden Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (s.o. II. 1. a.) auch der Anwendung des deutschen Sachrechts - gleichsam als lex fori - nichts im Wege steht. (2) Bedarf Bis zum 30.06.2014 ist von einem Regelbedarf der in diesem Zeitraum nicht mehr bei einem Elternteil wohnenden der Antragsgegnerin von 670,00 €/Monat auszugehen (vgl. Ziffer 13. 1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig 2014). Zum Regelbedarf kommen die Kosten für das Auslandsstudium der Antragsgegnerin als Mehrbedarf hinzu. Der Mehrbedarf der Antragsgegnerin bemisst sich dabei auf 100,50 €/Monat. Soweit der Antragsteller eine konkrete Darlegung des Mehrbedarfs vermisst, ist nach Auffassung des Gerichts der Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin zu ihrem Mehrbedarf ausreichend. Der Aufenthalt der Antragsgegnerin zu Studienzwecken in Dänemark ist unstreitig. Hinzu kommt die allgemein bekannte Tatsache der höheren Lebenshaltungskosten in Dänemark gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Die konkrete Höhe des Mehrbedarfs aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten ist von der Antragsgegnerin nicht vorzubringen; es kann von ihr auch nicht erwartet werden, bspw. Lebensmittel- und Wohnkosten im Vergleich Deutschland/Dänemark konkret auf ihr Leben zugeschnitten zu ermitteln und darzulegen. Vielmehr genügt der Hinweis auf den Umstand der erhöhten Lebenshaltungskosten; die Höhe einer etwaigen Bedarfskorrektur sowie die Wahl des Berechnungsweges - bspw. über die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder mit Hilfe der Verbrauchergeldparität oder nach Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung - obliegt sodann dem Gericht (vgl. auch OLG Stuttgart, aaO. - juris Rn. 30) in wertender Betrachtung. Das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht hält eine Bedarfskorrektur nach Teuerungsziffer für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung - abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/InternationalerVergleich/Tabellen/Teuerungsziffer.pdf?__blob=publicationFile (Stand Juni 2014) - für angezeigt (vgl. auch Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. [2011], § 9 Rn. 92 sowie mit Kritik zu übrigen Berechnungsmethoden in Rn. 36 und Rn. 91). Basierend auf einer Teuerungsziffer für Dänemark von 15, ergeben sich - ggü. einem Leben der Antragsgegnerin in Deutschland - um 15% erhöhte Lebenshaltungskosten der Antragsgegnerin. 15% von 670,00 € sind 100,50 €. Der Antragsgegner ist auch grundsätzlich verpflichtet, den durch das Studium in Dänemark bedingten, sachlich gerechtfertigten Mehrbedarf der Antragsgegnerin zu tragen: Der Unterhalt eines Kindes umfasst grundsätzlich nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung des Kindes. Die Aufnahme und Ausgestaltung eines Hochschulstudiums liegt danach grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Kindes. Die Grenzen der von ihm zu treffenden Entscheidung über Art und Weise der Gestaltung des Studiums sind die zu berücksichtigen wirtschaftlichen Belange der Eltern (vgl. OLG Hamm, aaO. - juris Rn. 18 m.V.a. BGH FamRZ 1992, 1064). Nach diesen Grundsätzen entspricht die Aufnahme eines Studiums allein aufgrund der Schulbildung der Antragsgegnerin ihren Fähigkeiten und Neigungen am besten. Da die Ausgestaltung des Hochschulstudiums dabei in ihrer Eigenverantwortung stand, war sie grundsätzlich auch berechtigt, den Studienort frei zu wählen. Die Wahl des Studienortes im Ausland entspricht dabei wiederum ihren Fähigkeiten und Neigungen; insbesondere bevorzugt die Antragsgegnerin unwidersprochen den ggü. einem vergleichbaren Studium in Deutschland erhöhten praktischen Anteil des dänischen Studiums. Im Übrigen ist es bei einem Aufwachsen im Grenzgebiet zu Dänemark auch nicht ungewöhnlich, wenn nicht gar naheliegend, ein Studium an einer dänischen Hochschule aufzunehmen. Es liegt dabei auf der Hand, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin bei der späteren Berufswahl - gerade im Grenzgebiet - im Fall des Abschlusses eines Hochschulstudiums im Ausland erhöhen (vgl. OLG Hamm, aaO. - juris Rn. 19 m.V.a. BGH FamRZ 1992,1064; im Ergebnis auch Klinkhammer in Wendl/Dose, aaO., § 2 Rn. 532). Vor diesem Hintergrund und vor demjenigen der grundsätzlich bestehenden Eigenverantwortlichkeit der Antragsgegnerin bei der Aufnahme und Ausgestaltung des Hochschulstudiums ist ihre Mehrkosten verursachende Wahl eines Studiums in Dänemark unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden. (3) Bedürftigkeit Ergibt sich nach alledem für Juni 2014 ein Gesamtbedarf der Antragsgegnerin in Höhe von 770,50 €/Monat, ist aber gleichzeitig festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht in voller Höhe bedürftig ist. Bedarfsdeckend sind nämlich zum einen das von ihr bezogene Kindergeld in Höhe von 184,00 € anzurechnen. Ebenfalls bedürftigkeitsmindernd wirkt das von der Antragstellerin erhaltenen BAföG von 271,00 €, bereinigt um 90,00 € Ausbildungspauschale (Ziff. 10.2.3 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig; OLG Brandenburg. 29.01.2009, 13 WF 29/08 - juris Rn. 5 = NJW-RR 2009, 941; Dose, aaO., § 1 Rn. 674 m.w.N.), mithin in Höhe von 181,00 €. Demgegenüber sind die Einkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer geringfügigen Nebentätigkeit nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Denn diese Einkünfte sind überobligatorisch, da die Antragsgegnerin neben ihrem Studium keinerlei Erwerbsobliegenheiten treffen. Zwar sind überobligatorische Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht zwingend anrechnungsfrei, sondern können nach Billigkeitsgesichtspunkten anteilig bedarfsdeckend angerechnet werden. Angesichts der Bagatellbeträge, die von der Antragsgegnerin aus ihrer Nebentätigkeit erwirtschaftet werden (25,00 €/Monat), hält das Gerichts es vorliegend jedoch für billig, diese der Antragsgegnerin vollständig anrechnungsfrei zu belassen, was den Antragsteller angesichts seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch nicht unzumutbar benachteiligt. Auch die im März 2014 durch die Antragsgegnerin erhaltene BAföG-Nachzahlung für die Monate 08/2013 bis 02/2014 i.H.v. 1.897,00 € senkt den Bedarf der Antragsgegnerin im Juni 2014 nicht. Denn - anders als das Gericht zunächst in Erwägung gezogen hat - ist diese Nachzahlung vorliegend nicht für einen angemessenen zukünftigen Zeitraum - und damit auch auf Juni 2014 - bedarfsmindernd anzurechnen. Soweit eine solche in die Zukunft gerichtete Abschmelzung im Bereich von Rentennachzahlungen in Erwägung gezogen wird (vgl. hierzu Dose in Wendl/Dose, aaO., § 1 Rn. 661), ist eine solche zukunftsbezogene Umlage vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt. Grundsätzlich kommen zwei Varianten zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der BAföG-Nachzahlung im März 2014 in Betracht: Einerseits ist in Erwägung zu ziehen, die BAföG-Nachzahlung in die Vergangenheit umzulegen, nämlich auf den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, hier also für die Monate 08/2013 bis 02/2014 bedürftigkeitsmindernd anzusetzen (vgl. Dose, aaO., § 1 Rn. 661). In diesem Zeitraum betrug der Bedarf der Antragsgegnerin - entsprechend den obigen Erwägungen zum Zeitraum Juni 2014 - grundsätzlich 770,50 €. In Höhe von 184,00 € war dieser Bedarf durch das Kindergeld gedeckt, ferner in Höhe der titulierten und vom Antragsteller auch gezahlten 378,00 €. Es ergäbe sich ein rechnerischer Restbedarf von 208,50 €, der bei Umlage der 271,00 €/Monat BAföG-Nachzahlung - abzüglich der monatlichen Ausbildungspauschale von 90,00 € (s.o) - in Höhe von 27,50 €/Monat ungedeckt gewesen wäre. Andererseits kommt in Betracht, die im März 2014 erhaltene BAföG-Nachzahlung in Höhe von 1.897,00 € unterhaltsrechtlich als (zusätzliches) Einkommen der Antragsgegnerin in die Zukunft gerichtet zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum ab März 2014 monatlich umzulegen. Dies hätte zwangsläufig für die Vergangenheit einen ungedeckten Restbedarf der Antragsgegnerin in den Monaten 08/2013 bis 02/2014 in Höhe o.g. 208,50 € zur Folge (s.o.), den sie ihrerseits noch von dem Antragsteller einfordern könnte - allerdings nur unter der von ihr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragenen Voraussetzung, dass sich Antragsteller damals durch anwaltliche Inverzugsetzung durch Schreiben vom 07.08.2013 bereits im Sinne von § 1613 I BGB in Verzug befunden hat. Das Gericht hält angesichts des Umstandes, dass der betreffende Unterhaltszeitraum, den die BAföG-Nachzahlung betrifft (08/2013 bis 02/2014) aktuell (noch) rechtshängig ist, die erstgenannte Variante der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung der BAföG-Nachzahlung für vorzugswürdig (vgl. auch Dose, aaO.). Nach alledem verbleibt ein ungedeckter Restbedarf der Antragsgegnerin im Juni 2014 in Höhe von 405,50 € (770,50 € - 184,00 € - [271,00 € - 90,00 €] = 405,50 €). (4) Haftungsanteil, § 1606 III 1 BGB Da die Mutter der Antragsgegnerin unstreitig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von max. 855,00 € aus Erwerbsunfähigkeitsrente keine oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes von 1.100,00 € liegende Einkünfte erzielt und mithin nicht leistungsfähig ist, haftet der Antragsteller auch allein für den Bedarf der Antragsgegnerin (§ 1606 III 1 BGB). (5) Leistungsfähigkeit Der Antragsteller ist nicht nur leistungsfähig zur Deckung des Bedarfs der Antragsgegnerin, ihm ist die Tragung des durch das Auslandsstudium bedingten Mehrbedarfs auch wirtschaftlich zuzumuten (vgl. OLG Hamm, aaO. - juris Rn. 22 m.V.a. BGH FamRZ 1992, 1064). Der Antragsteller verfügt unstreitig über ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.371,58 €. Nach Abzug des vom ihm für seine weitere (minderjährige) Tochter mit monatlich 398,00 € sowie an die Antragsgegnerin zu leistenden Unterhaltes in Höhe von 405,50 € verbleiben dem Antragsteller 1.568,08 € monatlich zur eigenen Verfügung, mithin ein Betrag der deutlich über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.100,00 € liegt (bei Ansatz der „lediglich“ titulierten 378,00 verblieben dem Antragsteller sogar 1.595,58 €/Monat zur eigenen Verfügung). Jedenfalls für die Regelstudienzeit ist es dem Antragsteller zumutbar, die sich aus dem Auslandsstudium ergebenden Mehrkosten zu übernehmen, da er hierdurch wirtschaftlich nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Im Übrigen steht der Antragsgegner durch die Wahl des ausländischen Studienplatzes bezogen auf die (voraussichtliche) Gesamtdauer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an die Antragstellerin sogar wirtschaftlich günstiger als bei Wahl eines deutschen Studienplatzes. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin wird ihr dänisches Studium 4 Jahre dauern, ein vergleichbares Studium in Deutschland würde hingegen 7 Jahre beanspruchen. Die Antragsgegnerin wird sich durch ihre Studienplatzwahl damit voraussichtlich 3 Jahre früher aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit zu ihren unterhaltspflichtigen Eltern lösen können. c) Soweit Titelabänderung bereits ab Rechtshängigkeit - hier eingetreten durch Antragszustellung am 28.05.2014 -, also auch für den Zeitraum 28.05.-31.05.2014 begehrt wird, kommt diese aus vorstehenden Erwägungen, die für Mai 2014 entsprechend gelten, ebenfalls nicht in Betracht. d) Für den Zeitraum ab 01.07.2014 erweist sich das Abänderungsbegehren des Antragstellers als begründet. Da die Antragsgegnerin seit 01.07.2014 wieder im mütterlichen Haushalt wohnt, bemisst sich ihr Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle, und zwar nach dem zusammengerechneten Einkommen ihrer beiden Elternteile, wobei der Antragsteller höchstens auf denjenigen Unterhalt haftet, der sich allein aus seinem Einkommen gemäß der Unterhaltstabelle ergibt (vgl. Ziffern 13.1, 13.2 S.1, S.6 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig 2014). Danach ergibt sich hier unter Außerachtlassung des Einkommens der nicht quotal mithaftenden Kindesmutter (vgl. Ziffer 13.3 S.6 Leitlinien) und ausgehend von einem unterhaltsrechtlich relevantem Einkommen des Antragstellers von 2.371,58 € netto/Monat ein von diesem zu leistender Unterhalt von 215,00 €. Auszugehen ist dabei von einem Bedarf der Antragsgegnerin nach DT 4/4 in Höhe von 562,00 €/Monat; ein Mehrbedarf durch erhöhte Lebenshaltungskosten in Dänemark besteht nicht mehr, anderer Mehrbedarf ist nicht konkret aufgezeigt. Der Bedarf der Antragsgegnerin ist in Höhe von 184,00 € durch das Kindergeld gedeckt, ebenso - mangels anderer Anhaltspunkte zum künftig zur Auszahlung kommenden BAföG - in Höhe der bewilligten, um die Ausbildungspauschale bereinigten BAföG-Leistungen von 181,00 €/Monat (271,00 € - 90,00 €; s.o.). Ergibt sich demnach einerseits ein offener Restbedarf der Antragsgegnerin ab Juli 2014 von 197,00 €, so ist andererseits zu berücksichtigen, dass der gerichtliche Ausspruch seine Grenze im Antrag des Antragstellers findet (§ 113 I 2 FamFG i.V.m. § 308 I 1 ZPO). 2. Der zulässige Antrag des Antragstellers zu Ziffer 2. („Rückzahlung von im Zeitraum 08/2013 bis 03/3014 überzahlten Unterhalts“) - für den das hiesige Gericht entsprechend den vorstehenden Erwägungen zur rügelosen Einlassung (s.o. II. 1. a.) ebenfalls zuständig ist, hat in der Sache - nach den maßgeblichen deutschen materiell-rechtlichen Vorschriften (s.o. II. 1. b.) (1)) - keinen Erfolg, und zwar aus mehreren Gründen. a) Ein direkter Anspruch des Antragstellers auf Zahlung des durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Nachzahlung erhaltenen BAföGs in Höhe von 1.897,00 € besteht nicht. Ein Anspruch des Antragstellers auf „Rückzahlung überzahlten Unterhaltes“ kommt allein gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt.1 BGB in Betracht (vgl. AG Flensburg v. 10.12.2012, 90 F 107/10, S. 8). Nach dieser Vorschrift besteht die in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB normierte Verpflichtung zur Herausgabe des aufgrund einer Leistung eines anderen Erlangten auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Leistung später - also der Leistung zeitlich nachfolgend - wegfällt. Die Voraussetzungen eines solchen Kondiktionsanspruchs sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Leistung der nach der JA-Urkunde vom 21.10.2010 geschuldeten Unterhaltszahlungen durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin geschah nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr auf Grundlage des durch die JA-Urkunde geschaffenen Titels. Dieser die Zahlungsverpflichtung begründende Titel als causa der geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen hatte im Zeitraum 08/2013 bis 03/2013 unverändert Bestand. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages des Antragstellers, denn mit diesem hat er gerade nur eine Abänderung der JA-Urkunde mit Wirkung ab Rechtshängigkeit (hier: 28.05.2014) begehrt. Im Übrigen wäre ein Abänderungsantrag des Antragstellers bezogen auf den Zeitraum 08/2013 bis 02/2014 auch erfolglos geblieben, da der ungedeckte vom leistungsfähigen Antragsteller zu befriedigende Bedarf der Antragsgegnerin - entsprechend den obigen Ausführungen - mit 405,50 € sogar 27,50 € über der titulierten Unterhaltsverpflichtung liegt. b) Der Rückzahlungsantrag hat aber auch deswegen keinen Erfolg, da sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Kondiktionsanspruch jedenfalls erfolgreich auf den Einwand der Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Antragsgegnerin hat - unwidersprochen - vorgetragen, den jeweils monatlich erlangten Unterhaltsbetrag verbraucht zu haben. Dieses Vorbringen korreliert mit der aus der Lebenserfahrung resultierenden Vermutung zugunsten der Antragsgegnerin, dass der Unterhaltsbetrag ausgegeben und mithin in entreichernder Weise verbraucht ist (vgl. hierzu: Gerhardt in Wendl/Dose, aaO. § 6 Rn. 209 u. 212 m. Nachw. aus der BGH-Rspr.), zumal im Zeitraum 08/2013 bis 02/2014 tatsächlich noch keine BAföG-Leistungen an die Antragsgegnerin flossen, ihr Bedarf im jeweiligen Monat also durch die Zahlung des titulierten Unterhaltes und durch das Kindergeld nicht vollständig gedeckt war. Im Übrigen ist der Verbrauch des erlangten Unterhaltes auch ohne weiteres vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin nach Zahlung des titulierten Betrages berechtigterweise davon ausgehen konnte, das Geld für sich auch tatsächlich ausgeben zu können. Anhaltspunkte für eine verschärfte Haftung der Antragsgegnerin (§§ 818 IV, 819 I, 820 BGB; vgl. Gerhardt in Wendl/Dose, aaO., § 6 Rn. 213 ff.) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Das Gericht hat dabei insbesondere das hälftige Obsiegen/Unterliegen beider Beteiligten berücksichtigt: Bei einem Gesamtverfahrenswert von 3.260 € (1.304,00 € Rückzahlungsantrag zzgl. 1.956,00 € [12 x 163,00 €] Abänderungsantrag) obsiegt der Antragsteller mit 1.630,00 € (10 x 163,00 € Titelabänderung ab Juli 2014) im gleichen Umfang wie er unterlegen (keine Abänderung bezogen auf 05 und 06/2014; Abweisung Rückzahlungsantrag) ist. Unter Abwägung der Interessen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 412) hat das Gericht von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 FamFG abgesehen. Die vorliegende Entscheidung wird damit (erst) mit Rechtskraft wirksam (§ 116 Abs. 3 S. 1 FamFG).