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Beschluss

17 WF 229/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Deutsche Gerichte sind trotz gewöhnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten im Ausland international zuständig, wenn sich diese nach Zustellung des Antrags rügelos auf das Verfahren einlassen. • Für materielle Unterhaltsfragen ist auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten abzustellen; hier ist türkisches Recht anzuwenden. • Die bloße Orientierung an der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zur Kürzung des Unterhaltsbedarfs genügt nicht zwingend; bei in türkischen Großstädten lebenden Kindern sind höhere Bedarfssätze möglich. • In Verfahren um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zu berücksichtigen, ob die Gegenpartei den ausländischen Rechtsrahmen hinreichend substantiell darlegt; Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Antragsgegner sind hier nicht zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit trotz Auslandsaufenthalt; türkisches Recht und konkrete Bedarfsermittlung bei Unterhalt • Deutsche Gerichte sind trotz gewöhnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten im Ausland international zuständig, wenn sich diese nach Zustellung des Antrags rügelos auf das Verfahren einlassen. • Für materielle Unterhaltsfragen ist auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten abzustellen; hier ist türkisches Recht anzuwenden. • Die bloße Orientierung an der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zur Kürzung des Unterhaltsbedarfs genügt nicht zwingend; bei in türkischen Großstädten lebenden Kindern sind höhere Bedarfssätze möglich. • In Verfahren um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zu berücksichtigen, ob die Gegenpartei den ausländischen Rechtsrahmen hinreichend substantiell darlegt; Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Antragsgegner sind hier nicht zu verneinen. Der Vater (Antragsteller) hatte sich 2007 in Jugendamtsurkunden zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet. Die beiden Kinder zogen im Oktober 2012 mit der Mutter in die Türkei und haben dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Der Vater beantragte die Abänderung der Urkunden dahingehend, dass er nur noch 50 % der Regelbetragsstufe zahlen müsse, gestützt auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums. Die Antragsgegner (Kinder und Mutter) widersprachen und machten geltend, die Einteilung sei nicht maßgeblich, die Lebenshaltungskosten vor Ort teils höher und besondere Aufwendungen (z. B. Schule) müssten berücksichtigt werden. Das Amtsgericht forderte Verfahrenskostenhilfe an und hielt an der Halbierung nach Ländergruppen fest; das OLG Stuttgart hat diese Entscheidung abgeändert und den Antragsgegnern Verfahrenskostenhilfe bewilligt. • Internationale Zuständigkeit: Art. 3 EuUntVO ist grundsätzlich maßgeblich; die Antragsgegner hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei, sodass deutsche Gerichte nach Art. 3 zunächst international unzuständig wären. Nach Art. 5 EuUntVO wird jedoch internationale Zuständigkeit begründet, wenn sich der Antragsgegner durch eine auf Abweisung des Antrags gerichtete Verteidigungshandlung nach Zustellung rügelos auf das Verfahren einlässt; dies ist hier geschehen. • Anwendbares Recht: Für die materielle Beurteilung des Unterhalts ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten anzuwenden; nach HUP bzw. HUÜ 1973 führt dies hier zur Anwendung türkischen Rechts. • Materielle Bemessung nach türkischem Recht: Nach Art. 327, 330 türkZGB sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet und der Bedarf nach den konkreten Lebensverhältnissen und Bedürfnissen des Kindes zu bestimmen; die Düsseldorfer Tabelle ist nicht unmittelbar anwendbar. • Methoden der Anpassung: Frühere Verbrauchergeldparitäten entfallen; alternative Orientierungsmöglichkeiten sind Eurostat-Kaufkraftparitäten, Teuerungsziffern des Statistischen Bundesamts oder eine kombinierte Methode; die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums kann allenfalls als erstes Indiz dienen, spiegelt aber nicht zwingend die Lebenshaltungskosten in türkischen Großstädten wider. • Einzelfallprüfung erforderlich: Bei Kindern in einer türkischen Großstadt wie Istanbul können Lebenshaltungskosten und besondere Aufwendungen (z. B. Schulkosten) mit deutscher Niveaus vergleichbar oder höher sein; das Amtsgericht muss im Wege der Ermessensausübung den konkreten Bedarf feststellen und kann verschiedene Anpassungsmethoden kombinieren. • Verfahrenskostenhilfe: Die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten war zu beanstanden, weil der Antragsteller seinen Abänderungsanspruch nicht hinreichend unter Bezug auf das türkische Recht dargelegt hatte; die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Antragsgegner ist somit nicht zu verneinen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert: Den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Das OLG führt aus, dass deutsche Gerichte trotz des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in der Türkei international zuständig wurden, weil sich die Antragsgegner nach Zustellung des Antrags mit einem Schriftsatz auf das Verfahren eingelassen haben. Materiell ist türkisches Recht anzuwenden; dabei ist der Kindesbedarf nach den konkreten Lebensverhältnissen und Bedürfnissen zu ermitteln, wobei die Düsseldorfer Tabelle nicht 1:1 übernehmbar ist. Die pauschale Halbierung des Bedarfs allein aufgrund der Ländergruppeneinteilung ist nicht zwingend; insbesondere für in türkischen Großstädten lebende Kinder können höhere Bedarfe und besondere Aufwendungen geltend gemacht werden. Ob und in welchem Umfang eine Änderung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen ist, bleibt dem ermessensgestützten Urteil des Amtsgerichts vorbehalten.