Beschluss
90 F 150/19
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2024:0129.90F150.19.00
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Leitsätze
1. Haften Ehegatten als Gesamtschuldner gemeinsam für eine Verbindlichkeit und ist diese zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens beider noch nicht vollständig getilgt, so ist die jeweils noch bestehende Gesamtschuld, auf welche die Ehegatten im Außenverhältnis auf die volle Summe haften (vgl. § 421 Satz 1 BGB), im Endvermögen beider Ehegatten jeweils in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen (Vergleiche BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09, juris Rn. 16 m.w.N.).(Rn.32)
2. Demgegenüber ist – die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt – der (jeweilige) Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten (§ 426 BGB) als Aktivposten anzusetzen, was im Ergebnis regelmäßig zur Folge hat, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGH a.a.O. m.w.N.).(Rn.33)
3. Eine solche Forderung ist nur dann als wirtschaftlich wertlos zu behandeln, wenn sie dauerhaft uneinbringlich ist (BGH. a.a.O - juris Rn. 30), was bedeutet, dass selbst die gegen einen zahlungsunfähigen Ehegatten gerichtete Ausgleichsforderung dann ökonomisch nicht wertlos ist, wenn der andere Ehegatte mit ihr gegen den – dem überschuldeten Partner (absehbar) zustehenden – Anspruch auf Zugewinnausgleich aufrechnen kann (vgl. BGH a.a.O.).(Rn.37)
4. Die Wirksamkeit der Aufrechnung scheitert nicht daran, dass über das Vermögen (hier) der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Ist nämlich – wie hier der Antragsgegner – ein Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Insolvenzverfahren nicht berührt (§ 94 InsO).(Rn.42)
5. Zur Frage der (hier verneinten) Illoyalität der Minderung des Trennungsvermögens durch Einsatz einer Lebensversicherung zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen eines Unternehmens, das dem den Versicherungswert liquidierenden Ehegatten als Einkommensquelle dient.(Rn.66)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 4.669,06 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen i.H.v. 4.270,06 € (für den Zeitraum 01.02.2017 bis 13.08.2021) sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.669,06 € seit dem 14.08.2021.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 90% und der Antragsgegner zu 10% zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 55.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haften Ehegatten als Gesamtschuldner gemeinsam für eine Verbindlichkeit und ist diese zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens beider noch nicht vollständig getilgt, so ist die jeweils noch bestehende Gesamtschuld, auf welche die Ehegatten im Außenverhältnis auf die volle Summe haften (vgl. § 421 Satz 1 BGB), im Endvermögen beider Ehegatten jeweils in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen (Vergleiche BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09, juris Rn. 16 m.w.N.).(Rn.32) 2. Demgegenüber ist – die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt – der (jeweilige) Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten (§ 426 BGB) als Aktivposten anzusetzen, was im Ergebnis regelmäßig zur Folge hat, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGH a.a.O. m.w.N.).(Rn.33) 3. Eine solche Forderung ist nur dann als wirtschaftlich wertlos zu behandeln, wenn sie dauerhaft uneinbringlich ist (BGH. a.a.O - juris Rn. 30), was bedeutet, dass selbst die gegen einen zahlungsunfähigen Ehegatten gerichtete Ausgleichsforderung dann ökonomisch nicht wertlos ist, wenn der andere Ehegatte mit ihr gegen den – dem überschuldeten Partner (absehbar) zustehenden – Anspruch auf Zugewinnausgleich aufrechnen kann (vgl. BGH a.a.O.).(Rn.37) 4. Die Wirksamkeit der Aufrechnung scheitert nicht daran, dass über das Vermögen (hier) der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Ist nämlich – wie hier der Antragsgegner – ein Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Insolvenzverfahren nicht berührt (§ 94 InsO).(Rn.42) 5. Zur Frage der (hier verneinten) Illoyalität der Minderung des Trennungsvermögens durch Einsatz einer Lebensversicherung zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen eines Unternehmens, das dem den Versicherungswert liquidierenden Ehegatten als Einkommensquelle dient.(Rn.66) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 4.669,06 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen i.H.v. 4.270,06 € (für den Zeitraum 01.02.2017 bis 13.08.2021) sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.669,06 € seit dem 14.08.2021. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 90% und der Antragsgegner zu 10% zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 55.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten, deren am 25.09.2009 geschlossene Ehe auf den am 08.04.2016 zugestellten Scheidungsantrag am 13.04.2016 rechtskräftig geschieden worden ist (AG Flensburg, Az. 95 F 62/16), streiten im vorliegenden Stufenverfahren um den Ausgleich von Zugewinn. Die Beteiligten erteilten sich wechselseitig Auskunft zu ihren Anfangsvermögen zum Stichtag 25.09.2009, zu ihren Endvermögen zum Stichtag 08.04.2016 sowie zu ihren Trennungsvermögen zum Trennungszeitpunkt 08.01.2014. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Auskunft der Antragstellerin vom 17.01.2017 über ihr jeweiliges Vermögen zu den vorgenannten Stichtagen (Bl. 33-36 der beigezogenen Akte 90 F 49/19) sowie auf die Auskunft des Antragsgegners vom 04.02.2020 zu seinem Anfangs- (Bl. 47 d.A.), End- (52 d.A.) sowie Trennungsvermögen (Bl. 38 d.A.). Die meisten der Aktiv- und Passivpositionen in den jeweiligen Vermögen beider Beteiligten zu den jeweiligen Stichtagen sind zwischen den Beteiligten (bei übereinstimmender rechtlicher Bewertung) im Tatsächlichen unstreitig. Im Wesentlichen streiten die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht über die Werte ihrer Immobilen zu den maßgeblichen Stichtagen, ferner über die Eigentümerstellung zweier in der Endvermögensauskunft der Antragstellerin nicht aufgeführter Pkw (Suzuki ... und BMW ...), welche die Antragstellerin dem Eigentum und Betriebsvermögen des von ihr unter der Fa. Autohaus R. e.K. betriebenen Unternehmens – und nicht ihrem Endvermögen – zugeordnet wissen will. In rechtlicher Hinsicht sind sich die Beteiligten uneinig, ob und in welcher Höhe im Endvermögen des Antragsgegners eine Forderung betreffend ein BHW-Darlehen (Nr. -502) als Aktiv- bzw. Passivvermögensposten einzustellen ist: Für dieses Darlehen, das im Außenverhältnis zur BHW am 08.04.2016 noch mit 18.202,42 € zur Rückzahlung offen stand, haftet im Innenverhältnis der Beteiligten zueinander unstreitig die Antragstellerin allein. Während der Antragsgegner dieses Darlehen im Anschluss allein und vollständig bei der BHW ablöste, leistete die Antragstellerin nach dem 08.04.2016 unstreitig keinerlei Zahlungen an den Antragsgegner. In Höhe vorgenannter 18.202,42 € erklärte der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2021 die Aufrechnung gegenüber der Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin. Die Zahlung eines solchen Zugewinnausgleichs i.H.v. 46.000,00 € hatte die Antragstellerin bereits mit Schreiben ihres vormals Bevollmächtigten vom 20.01.2017 (Bl. 197 d.A. 90 F 49/19) angemahnt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 01.12.2018 (Az. 56 IN 142/18) wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Im März 2019 gab die Insolvenzverwalterin den Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich gegen den Antragsgegner zur eigenständigen Geltendmachung im eigenen Namen und auf eigene Kosten der Antragstellerin frei ‒ bei gleichzeitiger Verpflichtung der Antragstellerin, 50% einer erfolgreich geltend gemachten Zugewinnausgleichszahlung an die Masse abzuführen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, ihrem Endvermögen sei – anders als dies der Antragsgegner meine – die erhebliche Differenz zwischen dem durch sie beauskunfteten Trennungs- und Endvermögen nicht hinzuzurechnen, da sie ihr Vermögen in diesem Umfang nicht illoyal i.S.v. § 1375 Abs. 2 BGB gemindert habe. Unter Darlegung diverser weiterer konkreter Ausgaben zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 26.05.2020 (dort unter III. = Bl. 87/88 d.A.) verwiesen wird, behauptet sie hierzu insbesondere, zum 31.12.2015 eine private Lebensversicherung aufgelöst zu haben, deren Rückkaufswert – in einer die Differenz zwischen beauskunftetem Trennungs- und Endvermögen erklärenden Höhe – sie zur Rettung ihres Unternehmens in dieses eingebracht habe. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 50.567,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 auf 46.000,00 € und auf weitere 4.567,16 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner ‒ nach deren Eingang nebst Gerichtskostenvorschuss bei Gericht am 23.12.2019 ‒ am 02.01.2020 zugestellt worden (vgl. Bl. 17 d.A.). Das Gericht hat über die zwischen den Beteiligten streitigen Werte der verfahrensgegenständlichen Immobilien Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten; wegen der Einzelheiten und des jeweiligen Ergebnisses wird auf die schriftlichen vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. R. vom 08.07.2021 (Sonderband Gutachten vom 08.07.2021) sowie vom 31.03.2023 (Bl. 376-434 d.A.) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor zu Ziffer. 1. ersichtlichen Umfang begründet. a) Der Antrag der Antragstellerin, für den das Familiengericht sachlich (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 111 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG) wie auch örtlich (§ 262 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO) ausschließlich zuständig ist, ist zulässig. aa) Insbesondere ist die Antragstellerin trotz der bereits vor Rechtshängigkeit erfolgten Eröffnung des nach wie vor nicht beendeten Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen selbst ‒ und nicht etwa nur die Insolvenzverwalterin (§ 80 Abs. 1 InsO) ‒ verfahrensführungsbefugt (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m § 51 ZPO), und zwar aufgrund der im März 2019 erfolgten entsprechenden Freigabe der Insolvenzverwalterin bzgl. des verfahrensgegenständlichen Anspruchs (vgl. hierzu auch: BGH v. 07.12.2006, IX ZR 161/04 - juris Rn. 20 = NZI 2007, 173; Lüke in: in: Prütting/Bork/Jacoby, KPG – Kommentar zur Insolvenzordnung [Stand: 12.2023], § 80 Rn. 88; Haberzettl NZI 2017, 474). bb) Dass das vorliegende Verfahren auch nicht etwa kraft Gesetzes gemäß § 240 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) unterbrochen ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Eine Verfahrensunterbrechung aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten des vorliegenden Familienstreitverfahrens setzte bereits nach dem Wortlaut des § 240 Satz 1 ZPO voraus, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Familienstreitsache bereits rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) war (vgl. auch: BGH v. 11.12.2008, IX ZB 232/08 - juris Rnrn. 8 ff.; Lüke a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. [2024], § 240 Rn. 4). Angesichts der bereits unter dem 01.12.2018 erfolgten Insolvenzverfahrenseröffnung und der dieser durch Zustellung des Stufenantrages am 02.01.2020 erst nachfolgenden Rechtshängigkeit ist Letzteres gerade nicht der Fall. b) Der auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Antrag der Antragstellerin ist nur teilweise begründet. Der Antragstellerin steht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von (noch) 4.669,06 € zu. Nach vorgenannter Vorschrift steht dann, wenn der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. So liegt der Fall hier zugunsten der Antragstellerin, nachdem der Antragsgegner als deren geschiedener Ehemann im Zeitraum zwischen Eheschließung (vgl. § 1374 Abs. 1 BGB) und Zustellung des Scheidungsantrages (vgl. §§ 1375, 1384 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) einen Zugewinn in Höhe von 45.742,95 € erzielt hat, wohingegen auf Seiten der Antragstellerin kein Zugewinn zu verbuchen ist. aa) Der Zugewinn (§ 1373 BGB) auf Seiten des Antragsgegners ergibt sich aus seinem sein (indexiertes) Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) um 45.742,95 € übersteigenden Endvermögen (§ 1375 BGB). (1) Das Anfangsvermögen des Antragsgegners zum Stichtag 25.09.2009 (Eheschließung) beläuft sich – indexiert (Jahres-Verbraucherpreisindex, Basis 2020 = 100) – auf insgesamt 173.476,16 € und errechnet sich aus folgenden Vermögenspositionen: (1.1.) Übersicht: (1.2.) Im Einzelnen: (1.2.1.) Die vorstehenden Vermögenspositionen sind – mit Ausnahme des Wertes des Wohnhauses im A.-Weg – zwischen den Beteiligten unstreitig und entsprechend dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten als Aktiv-/Passivposten in die Berechnung des Anfangsvermögens des Antragsgegners einzustellen. (1.2.2.) Der Wert jenes Wohnhauses wiederum steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen R., welches im Übrigen auch die Beteiligten nicht angezweifelt haben, mit vorgenannten 208.0000,00 € zum maßgeblichen Stichtag fest. (2) Das Endvermögen des Antragsgegners (§ 1375 BGB) beläuft sich auf insgesamt 219.219,11 € und setzt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen wie folgt zusammen: (2.1) Übersicht: (2.2.) Im Einzelnen: (2.2.1) Das Gericht setzt entsprechend der überzeugenden – von den Beteiligten auch nicht angegriffenen – Grundstücksbewertung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen R. den Wert der Immobilie A.-Weg zum maßgeblichen Stichtag mit 249.000,00 € an. (2.2.2.) Der Freistellungs-/Ausgleichsanspruch des Antragsgegners, den dieser gegen die Antragstellerin aufgrund deren im Innenverhältnis unstreitig anzunehmender Alleinhaftung für die BHW-Darlehensforderung (Nr. -502) hat (§ 426 BGB), ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – als Aktivposten in dessen Endvermögen zu berücksichtigen, in Anbetracht des in gleicher Höhe vorzunehmenden Ansatzes der Forderung der BHW als Verbindlichkeit des Antragsgegners dieser gegenüber im Ergebnis also „wertneutral“: (2.2.2.1) Haften nämlich Ehegatten – wie hier – als Gesamtschuldner gemeinsam für eine Verbindlichkeit und ist diese zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens beider – wie hier – noch nicht vollständig getilgt, so ist die jeweils noch bestehende Gesamtschuld, auf welche die Ehegatten im Außenverhältnis auf die volle Summe haften (vgl. § 421 Satz 1 BGB), im Endvermögen beider Ehegatten jeweils in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen (vgl. BGH v. 06.10.2010, XII ZR 10/09 - juris Rn. 16 m.w.N. = FamRZ 2011, 25 mit Anm. Koch), d.h. vorliegend (auch) im Endvermögen des Antragsgegners mit den am Stichtag 08.04.2016 zur Zahlung an die BHW als Darlehensgeber offenen 18.202,42 €. (2.2.2.2) Demgegenüber ist – die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt – der (jeweilige) Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten (§ 426 BGB) als Aktivposten anzusetzen, was im Ergebnis regelmäßig zur Folge hat, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGH a.a.O. m.w.N.). Aufgrund der unstreitigen Alleinhaftung der Antragstellerin im Innenverhältnis (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB) ist die im Außenverhältnis gegenüber der BHW mit noch 18.202,42 € valutierende Forderung in voller Höhe als entsprechend werthaltige Forderung des Antragsgegners gegen die Antragstellerin in dessen Endvermögensbilanz einzustellen. Denn – ganz gleich, ob als Mitwirkungs- bzw. Befreiungs-/Freistellungs- oder bereits Zahlungsanspruch – entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB mit Begründung der Gesamtschuld (h.M., vgl. Böttcher in Erman: BGB [Stand: 09.2023], § 426 Rnrn. 7 u. 8; Heinemeyer in MüKo-BGB, 9. Aufl. [2022], § 426 Rnrn. 1, 13 u. 74 ff.; Looschelders in: Staudinger, BGB [2022], § 426 Rnrn. 7 ff. – jew. mit Nachw. aus d. BGH-Rspr.) und stellt dieser im Innenverhältnis gegenüber der Antragstellerin bestehende Anspruch des Antragsgegners eine Forderung mit entsprechendem Vermögenswert für diesen dar, weil diese Forderung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in vorgenannter Höhe nicht nur „auf dem Papier besteht“, sondern auch durchsetzbar und damit als werthaltig anzusehen ist. Geldforderungen sind nämlich grundsätzlich mit ihrem Nominalbetrag in die Zugewinnbilanz einzustellen; ist eine Geld- oder geldwerte Forderung allerdings dauerhaft uneinbringlich, ist sie demgegenüber – als wirtschaftlich wertlos – nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch in Bezug auf Gesamtschulden zwischen Ehegatten: ist bei solchen absehbar, dass die Freistellungs-/Ausgleichsforderung des die Schuld im Außenverhältnis tilgenden Ehegatten im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Ehegatten dauerhaft uneinbringlich ist, ist sie im Endvermögen des erstgenannten Ehegatten – wie jede andere uneinbringliche und damit wirtschaftlich wertlose Forderung – nicht als Aktivposten zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O. - juris Rn. 28 m.w.N.; Koch in: MüKo-BGB a.a.O. § 1376 Rn. 22 m.w.N.). So liegt der Fall hier jedoch gerade nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Antragstellerin bereits zum Stichtag 08.04.2016 absehbar zahlungsunfähig bzw. zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, die im Innenverhältnis zum Antragsgegner bestehende Forderung zu begleichen. Denn eine Forderung ist – wie bereits ausgeführt – nur dann als wirtschaftlich wertlos zu behandeln, wenn sie dauerhaft uneinbringlich ist (BGH. a.a.O - juris Rn. 30.). Das bedeutet, dass selbst die gegen einen zahlungsunfähigen Ehegatten gerichtete Ausgleichsforderung dann ökonomisch nicht wertlos ist, wenn der andere Ehegatte mit ihr gegen den – dem überschuldeten hier Partner (absehbar) zustehenden – Anspruch auf Zugewinnausgleich aufrechnen kann (vgl. BGH a.a.O. mit zust. Anm. Koch FamRZ 2011, 28; dies. in: MüKo-BGB a.a.O.). Für die bei unsicheren Forderungen anzustellende Risikobewertung hinsichtlich der Realisierbarkeit der Forderung und die Werthaltigkeit der Forderung ist dabei durch das Familiengericht nicht etwa auf den (Endvermögens-)Bewertungsstichtag abzustellen, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche hin die Zugewinnausgleichsentscheidung ergeht (BGH v. 17.11.2010, XII ZR 170/09 – juris Rn. 26 = FamRZ 2011, 183; Preisner in: BeckOGK [Stand: 01.11.2023], § 1376 Rn. 85; Volker in: Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl. [2019], § 15 Rn. 94; Wever/Röfer in: Bergschneider, Familienvermögensrecht, 3. Aufl. [2016], Rn. 5.290). Die Werthaltigkeit der Ausgleichsforderung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin aus § 426 BGB ergibt sich nach diesen Maßstäben damit jedenfalls aus der zwischenzeitlich durch den Antragsgegner zulässigerweise und wirksam (mit Ss. v. 13.08.2021) erklärten Aufrechnung gegen den Zugewinnausgleichsanspruch, mit welcher der Antragsgegner seine Ausgleichsforderung in Anbetracht der Aufrechnungswirkung des § 389 BGB selbständig durchgesetzt (vollstreckt) hat. Sind die schuldrechtliche Forderung, die ein Ehegatte im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis gegenüber dem anderen Ehegatten hat, und die Zugewinnausgleichsforderung – wie hier – in verschiedener Hand, ist die Aufrechnung der grundsätzlich möglich (vgl. auch: Hoppenz FamRZ 2015, 582 [in Anm. zu OLG Hamm v. 14.10.2014, II-2 UF 91/14 = FamRZ 2015, 580); sie greift auch vorliegend durch: Zum Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) standen sich hier die beiden vorgenannten Ansprüche als wechselseitige, gleichartige Geldzahlungsforderungen i.S.v. § 387 BGB gegenüber der Ausgleichsanspruch des Antragsgegners aus § 426 BGB war als Gegenforderung, mit welcher die Aufrechnung erklärt wurde, fällig und durchsetzbar, die Hauptforderung in Form des antragstellerseitigen Zugewinnausgleichsanspruchs war aufgrund der zuvor erfolgten rechtskräftigen Scheidung fällig (vgl. § 1378 Abs. 3 BGB), erfüllbar und konnte – trotz fehlender Titulierung – Gegenstand der Aufrechnung sein (vgl. BGH v. 21.11.2001, XII ZR 162/99 - juris Rn. = FamRZ 2002, 318 mit Anm. Wever FamRB 2002, 129; Budzikiewicz in: Erman a.a.O. § 1378 Rnrn. 8 u.14 jew. m.w.N.). Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht auch nicht etwa ein Aufrechnungsverbot nach § 394 Satz 1 BGB i.V.m § 852 Abs. 2 ZPO entgegen, das im Verhältnis der Ehegatten zueinander nach zutreffender Ansicht (vgl. Koch a.a.O. § 1378 Rn. 24; Budzikiewicz a.a.O. Rn. 14 mit Nachw. zur abw. Ansicht) per se nicht greift, zum anderen die Zugewinnausgleichsforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits rechtshängig und damit auch pfändbar war (§ 852 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG). Die Wirksamkeit der Aufrechnung scheitert schließlich auch nicht daran, dass über das Vermögen der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Ist nämlich – wie hier der Antragsgegner – ein Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das [Insolvenz-]Verfahren nicht berührt (§ 94 InsO). Besteht – wie hier (s.o.) – vor bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrensverfahrens eine Aufrechnungslage, ist ein Insolvenzgläubiger weiterhin befugt, sich durch Aufrechnung vollständige Erfüllung seiner Insolvenzforderung zu verschaffen; ein solcher Insolvenzgläubiger ist also durch die Regelung des § 94 InsO, die ihm die Vollstreckung seiner Forderung durch Aufrechnung ermöglicht, privilegiert gegenüber der Gläubigergesamtheit, deren Einzelvollstreckung an §§ 89, 294 InsO scheitert und die lediglich Befriedigung über die Insolvenzquote und – im Gegensatz zum Aufrechnungsbefugten – nicht darüber hinaus erhalten (Windel in: Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung 1. Aufl. [2007] Rn. 1; vgl. auch: Janlewing, Insolvenzrecht für die familienrechtliche Praxis, 2. Aufl. [2018], Rn. 98; Lüke in: Prütting/Bork/Jacoby, KPG – Kommentar zur Insolvenzordnung [Stand: 98. Lieferung 12.2023], § 94 InsO Rn. 8 zur auch jenseits der InsO durch die Rechtsordnung geschützten Befriedigungsmöglichkeit durch Aufrechnung, vgl. §§ 389, 392, 406 BGB sowie auch § 215 BGB). Auch durch eine Anmeldung der Gegenforderung zur Insolvenztabelle verliert der Insolvenzgläubiger sein Aufrechnungsrecht nicht; in der Anmeldung liegt ebenso wenig ein Verzicht auf das Aufrechnungsrecht (Lüke in: Prütting/Bork/Jacoby, KPG – Kommentar zur Insolvenzordnung [Stand: 98. Lieferung 12.2023], § 94 InsO Rn. 12 m.w.N. und m.V.a. BGH v. 06.12.2012, VII ZR 189/10 = ZIP 2013, 125; Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Aufl. [2019], § 94 Rnrn. 5 u. 6; Windel a.a.O. Rn. 49). Insoweit ist der Antragstellerin also zwar im Ausgangspunkt in ihrer rechtlichen Argumentation zuzustimmen, dass es sich bei der Ausgleichsforderung des Antragsgegners aus § 426 BGB um eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO handelt (vgl. auch OLG Jena v. 25.08.2011, 1 WF 246/11 - juris Rn. 34 = FamRZ 2012, 372 mit Anm. Janlewing FamRB 2012, 17; Holzer in: KPG – Kommentar zur Insolvenzordnung [Stand: 98. Lieferung 12.2023], § 38 InsO Rn. 32), die dieser – nach dem neuen, nicht nachgelassenen Vortrag im antragstellerseitigen Schriftsatz vom 11.01.2024 – auch gemäß § 174 InsO zur Tabelle angemeldet haben mag. Aus vorgenannten Gründen stehen diese Umstände jedoch – und insoweit entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht der durch den über § 94 InsO privilegierten Antragsgegner erklärten Aufrechnung entgegen. Hat im Übrigen die Insolvenzverwalterin hier bereits vor Einleitung des vorliegenden Zugewinnausgleichsverfahrens die Freigabe des Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin erklärt und diese dadurch zur Geltendmachung der und Verfügung über diese Forderung ermächtigt, war auch die Antragstellerin die richtige Adressatin der antragsgegnerseitig erklärten Aufrechnung – und nicht wie sonst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 80 Abs. 1 InsO; Lüke a.a.O. Rn. 77; Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Aufl. [2019], § 94 Rn. 58 m.w.N.; J. Schmidt in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11. Aufl. [2023], § 94 Rn. 53) die Insolvenzverwalterin; denn Adressat der Aufrechnungserklärung ist immer derjenige, der konkret befugt ist, über die Hauptforderung zu verfügen (Lohmann/Reichelt in: MüKo-InsO, 4. Aufl. [2019], § 94 Rn. 68 mit Rspr.-Nachw.). (2.2.3) Die übrigen Vermögenspositionen aus obiger Übersicht zum Endvermögen des Antragsgegners (2.1.) sind vom Gericht entsprechend dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten als Aktiv- bzw. Passivposten in die Berechnung einbezogen worden. bb) Die Antragstellerin hat während der Ehezeit im zugewinnausgleichsrechtlichen Sinn keinen Zugewinn erzielt, wie ein Vergleich ihres sich (indexiert) auf 169.565,82 € belaufenden Anfangsvermögens mit ihrem Endvermögen i.H.v. 145.660,98 € ergibt; ihre ehezeitliche Vermögensbilanz ist negativ (- 23.904,84 €). (1) Das Anfangsvermögen der Antragstellerin zum Stichtag 25.09.2009 beläuft sich – indexiert (Jahres-Verbraucherpreisindex, Basis 2020 = 100) – auf insgesamt 169.565,82 € und errechnet sich aus nachfolgenden Vermögenspositionen: (1.1.) Übersicht: (1.2.) Im Einzelnen: (1.2.1.) Die vorstehenden Vermögenspositionen sind – mit Ausnahme des Debeka-Lebensversicherungswertes sowie des Wertes des Hausgrundstücks in S.– zwischen den Beteiligten unstreitig und entsprechend in die Berechnung des Anfangsvermögens eingestellt. (1.2.2.) Soweit der Antragsgegner den Wert der Debeka-Lebensversicherung (Nr. -473) mit 20.458,52 € als nicht stichtagsbezogen moniert, ist zutreffend, dass die Antragstellerin diesen Vermögensposten in ihrer vorprozessualen Auskunft zum Anfangsvermögen (Stichtag: 25.09.2009) mittels einer entsprechenden Mitteilung der Versicherung lediglich zum 31.12.2009 belegt hat (AV-Auskunft Bl. 33 nebst Beleg 4, Bl. 38 d.A. 90 F 49/19). Aus dem Vergleich der Versicherungswerte, wie sie sich aus dieser Versicherungsmitteilung zum 31.12.2009 (22.685,87 €) und derjenigen zum 31.12.2008 (20.458,52 €) entnehmen lassen, ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei ein kontinuierlicher Wertanstieg von Ende 2008 bis Ende 2009, sodass zum maßgeblichen Stichtag 25.09.2009 jedenfalls der Wert (20.458,52 €) anzusetzen ist, den die Versicherung bereits zu Ende 2008 hatte. (1.2.3.) Der Wert der Immobilie in S. steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) aufgrund des – auch von den Beteiligten nicht bemängelten – Gutachtens des Sachverständigen R. mit vorgenannten 130.0000,00 € zum maßgeblichen Stichtag fest. (2) Das – hinter dem Wert des Anfangsvermögens (169.565,82 €) zurückbleibenden Endvermögen der Antragstellerin (§ 1375 BGB) beläuft sich – ohne Berücksichtigung etwaiger Hinzurechnungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB (siehe dazu unten 2.2.4. – auf insgesamt 145.660,98 €; es setzt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen wie folgt zusammen: (2.1) Übersicht: (2.2.) Im Einzelnen: (2.2.1) Das Gericht setzt entsprechend der überzeugenden – auch von den Beteiligten nicht monierten – Grundstücksbewertung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen R. den Wert der Immobilie in S. zum maßgeblichen Stichtag mit 155.000,00 € an. (2.2.2.) Die beiden Pkw (Suzuki ... und BMW ... ) sind wertmäßig nicht im Endvermögen der Antragstellerin zu berücksichtigen, da diese im Firmeneigentum standen und damit dem Betriebsvermögen des von der Antragstellerin betriebenen Autohauses zuzurechnen waren. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als Gläubigerin des geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet für das Endvermögen beider Ehegatten – und damit auch ihr eigenes (inkl. sog. Negativtatsachen) – ist (vgl. BGH v. 20.05.2015, XII ZB 314/14 - juris Rn. 29 = FamRZ 2015, 1275; OLG Hamm v. 22.08.2019, 3 UF 55/18 - juris Rn. 22; Budzikiewicz a.a.O. § 1375 Rn. 23; Siede in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. [2023], § 1376 Rn. 31 m.w.N.; Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. [2020], § 1375 Rn. 18) oder aber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen – unabhängig von seiner Stellung als Zugewinnausgleichsgläubiger oder -schuldner – demjenigen Ehegatten zuzuschreiben ist, der der sich – wie hier der Antragsgegner in für ihn günstiger Weise – auf solches Vermögen bei dem anderen Ehegatten beruft (vgl. Koch a.a.O. § 1375 Rn. 67). Denn das Gericht ist in Anbetracht des substantiierten und entsprechend urkundlich belegten Vorbringens (Kaufverträge/Rechnungen v. 19.05.2014, Bl. 307a/308 d.A. [BMW] bzw. v. 09.09.2011, Bl. 309/310 d.A. [Suzuki]; Kontenblätter aus der Bilanz 2014, Bl. 310-313 d.A.) jedenfalls davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), dass es sich bei beiden Pkw um im Firmeneigentum und damit Betriebsvermögen stehende Geschäfts-/Vorführfahrzeuge handelte, die bei überwiegender betrieblicher Nutzung (vgl. Steuerberaterbescheinigung v. 17.02.2017, Bl. 141 d.A.) lediglich auch – bei Versteuerung des entsprechenden Nutzungsvorteils – privat von der Antragstellerin genutzt wurden, im Übrigen aber – insoweit unbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) – durch die Firma wieder aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert worden sind. (Gegen-)Beweis für das streitige Vorbringen der Beteiligten zu den (Firmen-)Fahrzeugen hat der Antragsgegner nicht angeboten. (2.2.3) Aufgrund der alleinigen Haftung der Antragstellerin im Innenverhältnis zum Antragsgegner bezogen auf die mit den zum Stichtag i.H.v. 18.202,42 € valutierende Gesamtschuld gegenüber der BHW ist der Verbindlichkeit der Antragstellerin in entsprechender Höhe in ihrem Endvermögen kein Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB) als Aktivvermögensposten gegenüberzustellen (s.o.). (2.2.4) Bleibt nach Vorstehendem das Endvermögen (145.660,98 €) hinter dem Anfangsvermögen der Antragstellerin (169.565,82 €) mit der Folge nicht erzielten ehezeitlichen Zugewinns zurück, ergibt sich ein positiver Zugewinn der Antragstellerin auch nicht durch (etwaige) Erhöhung ihres Endvermögens durch Hinzurechnung von Vermögen, um das sie ihr Endvermögen illoyal vermindert hat (§ 1375 Abs. 2 BGB), da der Antragstellerin weder Vermögensverschwendung (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB) anzulasten ist noch vermögensmindernde Handlungen in Benachteiligungsabsicht (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB) vorzuwerfen sind. (2.2.4.1) Zwar hat die Antragstellerin vorprozessual – worauf der Antragsgegner insoweit zutreffend hinweist – den Wert ihres Vermögens zum Trennungszeitpunkt 08.01.2014 mit insgesamt 199.283,18 € beauskunftet (§ 1379 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB), was eine Differenz zum insoweit maßgeblichen (Siede a.a.O. § 1376 Rn. 33 a.E.) gerichtlich mit 145.660,98 € (s.o.) festgestellten Endvermögen i.H.v. 53.622,20 € bedeutet und entsprechend nach § 1375 Abs. 3 Satz 2 BGB bedingt, dass die Antragstellerin darzulegen und zu beweisen hat, dass der Vermögensschwund nicht auf illoyaler Vermögensminderung (§ 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB) ihrerseits zurückzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 16/13027, S. 7 li. Sp.; Budzikiewicz a.a.O. Rn. 24; Siede a.a.O. Rn. 33). (2.2.4.2.) Allerdings sind für einen tauglichen Vergleich des Trennungs- und Endvermögens der Antragstellerin das beauskunftete Trennungsvermögen vorab zu bereinigen um die in der Auskunft fälschlich als in den Zugewinn fallende Vermögenspositionen angegebenen, aber unstreitig dem Versorgungsausgleich zuzuordnenden und damit auch das Endvermögen nicht prägenden Anrechte der Antragstellerin bei der HDI (Nr. 40-11376997 und 40-0650286) – im Trennungsvermögen um 10.509,72 € + 9.618,40 € = 20.128,12 €, im Endvermögen lt. Auskunft um 13.454,00€ + 11.466,58 € = 24.920,58 € (vgl. auch: BT-Drucks. 16/13027, S. 7 li. Sp.). Die Differenz zwischen Trennungsvermögen laut Auskunft (199.283,18 € -20.182,12 € = 179.101,06 €) und gerichtlich festgestelltem Endvermögen (s.o.: 145.660,98 €) beläuft sich damit auf 33.440,08 €; nur in dieser Höhe kommt eine illoyale Vermögensminderung in Betracht. Hat die Antragstellerin in ihrer Auskunft zum Trennungsvermögen noch eine Debeka-Lebensversicherung mit einem Wert von 30.062,26 € angegeben und findet sich demgegenüber bezogen auf eben jene Lebensversicherung in der Endvermögensauskunft neben der Wertangabe 0,00 € der Hinweis, dass diese zum 01.12.2015 aufgelöst wurde, so hat die beweisbelastete Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie ihr (Trennungs-)Vermögen um den liquidierten Lebensversicherungswert nicht illoyal gemindert hat, und zwar insbesondere weder im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Illoyal ist zum einen jede Vermögensverschwendung (Nr. 2), worunter zielloses und unnützes Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen ist, welches in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand (BGH v. 20.05.2015, XII ZB 314/14 - juris Rn. 28 = FamRZ 2015, 1272; BGH v. 12.11.2014, XII ZB 469/13 - juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch: Kohlenberg a.a.O.: „objektiv vollkommen unvernünftige Vermögensminderung“). Illoyal sind ferner (Nr. 3) solche vermögensmindernden Handlungen, die der handelnde Ehegatte in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, wobei die Benachteiligungsabsicht das leitende Motiv des Handelnden gewesen sein muss (BGH a.a.O. sowie BGH v. 19.04.2000, XII ZR 62/98 - juris Rn. 19 = FamRZ 2000, 948; Kohlenberg a.a.O. Rn. 15; Siede a.a.O. Rn. 28). Nach diesen Maßstäben handelte die Antragstellerin nicht illoyal, als sie ihre Debeka-Lebensversicherung (Nr. -473) zum 01.12.2015 kündigte und den – gegenüber dem Trennungszeitpunkt u.a. dank Überschussbeteiligung noch gestiegenen Rückkaufswert der Lebensversicherung – in ihr Unternehmen einbrachte, um Liquiditätsengpässe in ihrem Unternehmen auszugleichen und sich dieses als Einkommensquelle zu erhalten. Dass zu diesem Zeitpunkt die Insolvenz bereits klar und augenscheinlich unabwendbar war mit der Folge der unter solchen Umständen (ggf.) vorzunehmenden Einstufung eines solchen Geldtransfers als objektiv vollkommen unvernünftig (Nr.2), ist angesichts des Zeitablaufs bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst 3 Jahre später (01.12.2018) ebenso wenig anzunehmen wie eine diesem Vermögenstransfer zugrundeliegende, handlungsleitende Benachteiligungsabsicht (Nr. 3) der Antragstellerin. Dass das Geld aus der betreffenden Debeka-Lebensversicherung (Nr. -473) – entsprechend der vom Antragsgegner bestrittenen Behauptung der Antragstellerin – tatsächlich ihrem Unternehmen zugeflossen ist, ist zweifelsfrei der antragstellerseitig beigebrachten Umsatzübersicht über das Geschäftskonto des Autohauses (Anlage TV 6, Bl. 134 d.A.) und den dortigen Geldeingang am 01.12.2015 i.H.v. 37.087,95 € (gezahlt durch den Debeka Lebensversicherungsverein a.G.) sowie der Kündigungsbestätigung der Debeka nebst Auszahlungsankündigung vom 02.11.2015 (Anlage EV5, Bl. 112 d.A.) zu entnehmen und entsprechend zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der tatsächliche aus der Lebensversicherung ins Unternehmen der Antragstellerin geflossene Betrag von 37.087,85 € erklärt die Differenz (33.440,08 €) zwischen der maßgeblichen jeweiligen Gesamtheit (vgl. Budzikiewicz a.a.O. Rn. 24 m.w.N.) des beauskunftetem Trennungs- und tatsächlichem Endvermögens der Antragstellerin im vollen Umfang. Entsprechend kommt es auf die weiteren „außergewöhnlichen“, jedoch situationsbedingt nachvollziehbaren, der Trennung der Beteiligten nachfolgenden „kleineren“ Vermögensverfügungen, welche die Antragstellerin zur substantiierten Widerlegung illoyaler Vermögensminderung neben der o.g. Verwendung der Debeka-Vebensversicherung dargelegt hat, im Ergebnis nicht mehr an (Zahlung Mietkaution am 14.06.2014 i.H.v. 2.300,00 €; Zahlung Maklerprovision i.H.v. 2.682,26 €; Zahlung der Rechnung des Immobilen-Privatgutachters v. 20.07.2015 i.H.v. 1.412,53 €). Soweit der Antragsgegner im Übrigen neben vorgenannter Debeka-Lebensversicherung den Verbleib weiterer Einzelvermögenspositionen des beauskunfteten Trennungsvermögens als seitens der Antragstellerin zur Vermeidung einer Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB aufklärungsbedürftig rügt, kann dies angesichts der o.g. Maßgeblichkeit der jeweiligen Gesamtheit der zu vergleichenden Vermögensmassen (Trennungs- und Endvermögen) nicht zu einer Hinzurechnung führen. Im Übrigen ergäbe sich selbst bei unterstellter Hinzurechnung sämtlicher dieser im Trennungsvermögen beauskunfteten Einzelvermögenspositionen (jenseits der Debeka-Lebensverischerung) angesichts des negativen Endvermögens der Antragstellerin (s.o.: - 23.904,84 €) kein positiver Zugewinn der Antragstellerin. cc) Hat die Antragstellerin keinen Zugewinn erzielt, der Antragsgegner hingegen einen solchen in Höhe von 45.742,95 €, so ist zugunsten der Antragstellerin ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner mit Rechtskraft der Scheidung in Höhe der Hälfte des vorgenannten Betrages, mithin i.H.v. 22.871,48 € entstanden und fällig geworden (§ 1378 Abs. 3 BGB). dd) Dieser Anspruch ist durch die unter dem 13.08.2021 gegenüber der Antragstellerin erklärte Aufrechnung des Antragsgegners mit seinem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch i.H.v. 18.202,42 € (s.o.) erloschen (§ 389 BGB) und besteht nur noch in Höhe der tenorierten 4.669,06 €. c) Der Zinsantrag der Antragstellerin ist entsprechend dem Zahlungsantrag in der Hauptsache auch nur teilweise, nämlich im tenorierten Umfang begründet, und zwar unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Mahnung der Antragstellerin vom 20.01.2017 zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs (i.H.v. 46.000,00 €) befindet sich der Antragsgegner spätestens seit dem 01.02.2017 mit der Zahlung des seit Rechtskraft der Scheidung fälligen Zugewinnausgleichs in Verzug. Soweit eine Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem sich die zur Aufrechnung gestellten Forderungen erstmalig zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden haben, so dass grundsätzlich auch Verzugszinsansprüche ex tunc entfallen (vgl. nur Grüneberg in: Grüneberg a.a.O. § 389 Rn. 2 m.w.N.), kann das Familiengericht diese Rückwirkung im vorliegenden Fall nicht auf einen vor dem 13.08.2021 (Aufrechnungserklärung) bezogenen Zeitpunkt feststellen, insbesondere nicht bereits bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs mit Rechtskraft der Scheidung (13.04.2016). Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des Antragsgegners (Ss. vom 13.08.2021) bestand sein zur Aufrechnung gestellter Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis (§ 426 BGB) zur Antragstellerin – aufgrund der erfolgten Begleichung der Gesamtschuld im Außenverhältnis zur BHW (s.o.) – als Zahlungs- und nicht nur als bloßer Freistellungsanspruch, der einer Aufrechnung nicht zugänglich ist (mangels Gleichartigkeit: vgl. Wagner in: Erman a.a.O., § 387 Rn. 15; J. Schmidt: a.a.O. § 94 InsO Rn. 39 m.w.N.). Dass sich die Aufrechnungsforderungen jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als wechselseitige Geldzahlungsansprüche aufrechenbar gegenüberstanden, lässt sich aufgrund des fehlenden Vortrages des – für die Voraussetzungen der Aufrechnung als rechtsvernichtende Einwendung darlegungsbelasteten (vgl. Wagner, a.a.O. § 387 Rn. 44 m.w.N.) – Antragsgegners zum konkreten Datum der (vollständigen) Begleichung der Gesamtschuld gegenüber der BHW durch ihn nicht feststellen. Die antragsgegnerseitig vom 01.02.2017 bis 13.08.2021 geschuldeten Verzugszinsen errechnen sich auf 4.270,06 €, nämlich (Zinsrechner für Verzugszinsen: https://basiszinssatz.de/zinsrechner/; Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 bis 31.12.2022: - 0,88 %): Seit dem 14.08.2021 fallen die Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur noch auf die nach Aufrechnung verbliebenen 4.469,06 € an. d) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. e) Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 34, 35, 38 FamGKG. Die erklärte Hauptaufrechnung wirkt nicht werterhöhend (vgl. § 45 Abs. 3 FamGKG; Dürbeck in: BeckOK-Streitwert [Stand: 01.01.2024], Familienrecht - Aufrechnung Rn. 2 m.w.N.).