Beschluss
1 WF 246/11
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2011:0825.1WF246.11.0A
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Leitsätze
1. Der Antragstellerin steht nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch auf Freistellung und Ausgleich des Geleisteten aufgrund erbrachter Zahlungen bzw. Pfändung gegen den Antragsgegner zu; ihr Anspruch stellt eine Insolvenzforderung dar, die - gegebenenfalls nach Umrechnung - zur Tabelle angemeldet und festgestellt werden müsste.(Rn.33)
2. Nachdem am 24. September 2009 über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin, die in Höhe von 6950,04 € und 1928,35 € in Anspruch genommen wurde (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB) Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO dar.(Rn.34)
3. Rückgriffsrechte von Bürgen und Mitverpflichteten sind unter Beachtung des § 44 InsO Insolvenzforderungen, sofern der Drittschuldner die Verpflichtung vor Insolvenzeröffnung eingegangen ist, selbst wenn die den Rückgriff begründende Handlung erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde. Hat der Mitschuldner den Gläubiger bereits vor Insolvenzeröffnung teilweise befriedigt, so kann die (Teil-)Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nebeneinander mit dem Hauptgläubiger geltend gemacht werden, ansonsten gilt das Verbot der Doppelanmeldung des § 44 InsO.(Rn.35)
4. In der Insolvenz des Befreiungsschuldners stellt der Befreiungsanspruch des Gesamtschuldners eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeit dar, wenn sich der Dritte nicht am Insolvenzverfahren beteiligt. Bei den künftigen Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüchen des Bürgen oder Gesamtschuldners handelt es folglich um aufschiebend bedingte Forderungen, die als solche auch schon vor der Zahlung an den Gläubiger materiell-rechtlich als Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO "begründet sind". Die Regelung des § 38 InsO ist materiell-rechtlicher Natur. Wer sich am Verfahren nicht beteiligt, nimmt zwar an der Verteilung nicht teil, unterliegt aber dennoch dessen Rechtswirkungen.(Rn.36)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antragstellerin steht nach Insolvenzeröffnung kein Anspruch auf Freistellung und Ausgleich des Geleisteten aufgrund erbrachter Zahlungen bzw. Pfändung gegen den Antragsgegner zu; ihr Anspruch stellt eine Insolvenzforderung dar, die - gegebenenfalls nach Umrechnung - zur Tabelle angemeldet und festgestellt werden müsste.(Rn.33) 2. Nachdem am 24. September 2009 über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin, die in Höhe von 6950,04 € und 1928,35 € in Anspruch genommen wurde (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB) Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO dar.(Rn.34) 3. Rückgriffsrechte von Bürgen und Mitverpflichteten sind unter Beachtung des § 44 InsO Insolvenzforderungen, sofern der Drittschuldner die Verpflichtung vor Insolvenzeröffnung eingegangen ist, selbst wenn die den Rückgriff begründende Handlung erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde. Hat der Mitschuldner den Gläubiger bereits vor Insolvenzeröffnung teilweise befriedigt, so kann die (Teil-)Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nebeneinander mit dem Hauptgläubiger geltend gemacht werden, ansonsten gilt das Verbot der Doppelanmeldung des § 44 InsO.(Rn.35) 4. In der Insolvenz des Befreiungsschuldners stellt der Befreiungsanspruch des Gesamtschuldners eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeit dar, wenn sich der Dritte nicht am Insolvenzverfahren beteiligt. Bei den künftigen Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüchen des Bürgen oder Gesamtschuldners handelt es folglich um aufschiebend bedingte Forderungen, die als solche auch schon vor der Zahlung an den Gläubiger materiell-rechtlich als Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO "begründet sind". Die Regelung des § 38 InsO ist materiell-rechtlicher Natur. Wer sich am Verfahren nicht beteiligt, nimmt zwar an der Verteilung nicht teil, unterliegt aber dennoch dessen Rechtswirkungen.(Rn.36) 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst. I. Die Parteien schlossen am 18.03.1989 die Ehe. Sie haben seit dem 01.12.2006 voneinander getrennt gelebt. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 03.11.2009 geschieden (Az. 2 F 273/08). Am 24.09.2009 wurde über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Meiningen, Az. IN 313/09). Der Antragsgegner ist Eigentümer des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 608, Bestandsverzeichnis Nr. 1. Die vormaligen Ehegatten haben am 14.12.2001 mit der R. Hypothekenbank Aktiengesellschaft als Gesamtschuldner einen Darlehensvertrag geschlossen. Ausweislich des Schreibens der S. GmbH vom 30.08.2010 bestehen aus dem o. g. Darlehensvertrag fällige Forderungen in Höhe von 22640,72 € zuzüglich Verzugszinsen. Die Antragstellerin hat an die E. AG in der Zeit vom 29.12.2006 bis 28.12.2007 6950,04 € gezahlt. Das Amtsgericht Meiningen hat am 14.07.2010 unter dem Az. 2 M 1423/10 einen Pfändungs- und Überweisdungsbeschluss für den Gläubiger, die E. AG bezüglich eines zu vollstreckenden Teilbetrages in Höhe von 15000,- € gegen die Antragstellerin erlassen. Die E. AG hat folgende Pfändungen vorgenommen: - LV 431187594.4 (Vers. Person: P. M.): 121,86 € - LV 431718547.8 156,61 € - LV 431389396.6 (Vers. Person: L. M.) 36,63 € - LV 430523777.4 552,16 € - LV 430176313.7 1061,09 € Gesamtbetrag: 1928,35 € Die Antragstellerin hat vorgetragen, unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Zahlungen an die E. AG in Höhe von 6950,04 € sowie der Pfändungen durch die E.h. in Höhe von bislang 1928,35 € habe die Antragstellerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 8878,39 € geleistet. Dieser werde mit dem Antrag zu 3.) geltend gemacht. Der Antragsgegner nutze die vormals eheliche Wohnung/das Haus seit Februar 2008 alleine. Die Antragstellerin hafte im Außenverhältnis gegenüber der E.h. als Gesamtschuldnerin. Der Antragsgegner habe als Alleineigentümer die Hauslasten alleine zu tragen. Dem gemeinsam aufgenommenen Kredit korrespondiere zugunsten der Antragstellerin keine Vermögensbildung. Aus diesem Grunde habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Haftungsfreistellung und Ausgleichspflicht gegenüber dem Antragsgegner. Die Antragstellerin und der Antragsgegner hätten bei der S. Bank AG als Gesamtschuldner einen Vertrag unter der Vertragsnummer 1430399520 geschlossen. Der Vertragsabschluss sei für einen PKW bzw. M. Bus erfolgt. Diesen Pkw habe der Antragsgegner im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für seine Firma genutzt. Die Antragstellerin sei mit Schreiben der Anwaltskanzlei … vom 26.08.2010 zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bezüglich eines Betrages in Höhe von 11390,37 € aufgefordert worden. Dem gemeinsam aufgenommenen Kredit über den Pkw korrespondiere zugunsten der Antragstellerin keinerlei Vermögensbildung. Aus diesem Grunde habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Haftungsfreistellung und Ausgleichspflicht gegenüber dem Antragsgegner. Die Antragstellerin ersucht um Verfahrenskostenhilfe für ihre Anträge: 1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Antragstellerin von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der E. AG, vertreten durch den Vorstand, …, insbesondere aus dem Darlehen Nr. 5045034023 (Fällige Forderung per 30.08.2010: 22640,72 €) freizuhalten und freizustellen. 2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Antragstellerin von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der S. AG, vertreten durch den Verstand, Vertragsnummer 143039520 (fällige Forderung per 26.08.2010: 11390,37 €) freizuhalten und freizustellen. 3. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 8878,39 € nebst Prozesszinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 07.02.2011 Verfahrenskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, Gesamtschuldner seien im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt sei. Der Antrag der Antragstellerin sei insoweit nicht schlüssig, da zum Ausgleichsmaßstab, wenn er denn von § 426 Abs. 1 BGB abweichen soll, nichts vorgetragen wurde. Auch eine Fälligkeit eines Befreiungsanspruches richte sich nach der Parteivereinbarung oder den Umständen des Falles. Auch hierzu sei nichts vorgetragen worden. Darüber hinaus sehe das Gericht für die beabsichtigte Antragstellung keine hinreichende Erfolgsaussicht, da schuldrechtliche Forderungen, die bis zum 24.09.2009 entstanden seien, im Insolvenzverfahren geltend zu machen seien. Dies betreffe sowohl die Forderungen hinsichtlich des Wohnanwesens als auch die Forderung der S. Bank AG bezüglich des Erwerbs eines M. Busses. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die anführt, es sei ausführlicher Vortrag mit Rechtsprechungsnachweisen zu der Frage erfolgt, dass eine „anderweitige Bestimmung“ gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz BGB vorliege (Vgl. Palandt, BGB, § 426 BGB, Rn. 9). Im Antragsentwurf sei vorgetragen worden, dass die vormaligen Ehegatten als Gesamtschuldner einen Darlehensvertrag geschlossen hätten und der Antragsgegner Alleineigentümer des Grundstücks sei, für welches Darlehensverbindlichkeiten geschlossen wurden. Bei Immobilen richte sich der Ausgleich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Da die Antragstellerin keine Miteigentümerin des Grundstücks, sondern der Antragsgegner Alleineigentümer sei, müsse er trotz Mithaftung des anderen Ehegatten die Grundstückslasten im Innenverhältnis alleine tragen (BGH, FamRZ 1997, 487). Insofern bestehe die vollständige Ausgleichspflicht des Antragsgegners mit der Folge, dass die geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerin bestehen. Diese Rechtsprechung sei auch auf den Pkw zu übertragen, da die Antragstellerin keinen wirtschaftlichen Nutzen an dem Pkw habe. Die Antragstellerin mache mit dem beabsichtigten Antrag gemäß den Ziffern 1 und 2 Freistellungsansprüche geltend. Bei diesen Ansprüchen handele es sich um Neuverbindlichkeiten, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Die konkrete Höhe der Restforderung der S. A. Deutschland GmbH sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.08.2010 übermittelt worden. Bezüglich des Darlehensvertrages mit der S. AG sei die Kündigung des Vertragsverhältnisses erst im Jahre 2010 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Familiengericht ist für die Bearbeitung des Verfahrens gem. § 266 Abs.1 Nr. 3 FamFG sachlich zuständig, denn bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf die Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB bzw. Freistellung handelt es sich um die Geltendmachung eines Anspruchs zwischen ehemals miteinander verheirateten Beteiligten im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung, für die keine besondere Zuständigkeit des Arbeits- oder Zivilgerichts gegeben ist und die auch nicht das Wohnungseigentums- oder das Erbrecht betreffen (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Auflage, § 266 Rn. 14; Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Auflage, § 266 FamFG, Rn. 15). Die Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet. Der Streit der Parteien betrifft die Frage, wer in ihrem Innenverhältnis für die gesamtschuldnerisch eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten aufzukommen hat. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGH, NJW 1995, 652, 653 m.w.N.). In der Regel hat nach Scheitern der Ehe derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Familienheim steht und der es nach dem Scheitern der Ehe allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten aufzukommen (BGH, FamRZ 1997, 487). Entsprechend ist davon auszugehen, dass derjenige, der ein Fahrzeug alleine benutzt, auch für die Bedienung des für die Anschaffung aufgenommenen Kredits aufzukommen hat. Da über das Vermögen des Antragsgegners am 24.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gilt nunmehr der Grundsatz der „par conditio creditorum“. Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO), d. h., mit der Insolvenzeröffnung können die Gläubiger nur gemeinschaftliche Befriedigung erlangen (§ 1 S. 1 InsO). § 87 InsO stellt sicher, dass während der Dauer des Insolvenzverfahrens der Schuldner nur nach den Vorschriften der InsO in Anspruch genommen werden kann (Kreft/Kayser, Insolvenzordnung, 5. Auflage, § 87, Rn. 1). Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Freistellung und Ausgleich des Geleisteten aufgrund erbrachter Zahlungen bzw. Pfändung gegen den Antragsgegner zu; ihr Anspruch stellt eine Insolvenzforderung dar, die - gegebenenfalls nach Umrechnung (§ 45 InsO) - zur Tabelle angemeldet und festgestellt werden müsste (§§ 174 ff. InsO). Nachdem am 24.09.2009 über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin, die in Höhe von 6950,04 € und 1928,35 € in Anspruch genommen wurde (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB) Insolvenzforderungen i S des § 38 InsO dar (Uhlenbruck/Knof, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 44 InsO, Rn. 2). Rückgriffsrechte von Bürgen und Mitverpflichteten sind unter Beachtung des § 44 InsO Insolvenzforderungen, sofern der Drittschuldner die Verpflichtung vor Insolvenzeröffnung eingegangen ist, selbst wenn die den Rückgriff begründende Handlung erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde (Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 38, Rn. 23). Hat der Mitschuldner den Gläubiger bereits vor Insolvenzeröffnung teilweise befriedigt, so kann die (Teil-)Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nebeneinander mit dem Hauptgläubiger geltend gemacht werden (Uhlenbruck/Knof, a.a.O., Rn. 3), ansonsten gilt das Verbot der Doppelanmeldung des § 44 InsO. In der Insolvenz des Befreiungsschuldners stellt der Befreiungsanspruch des Gesamtschuldners eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeit dar, wenn sich der Dritte nicht am Insolvenzverfahren beteiligt (Braun/Bäuerle, a. a. O., § 38, Rn. 24 m w N). Bei den künftigen Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüchen des Bürgen oder Gesamtschuldners handelt es folglich um aufschiebend bedingte Forderungen, die als solche auch schon vor der Zahlung an den Gläubiger materiell-rechtlich als Insolvenzforderungen iSv § 38 InsO „begründet sind“ (Uhlenbruck/Sinz, a. a. O., § 38, Rn. 39; § 174, Rn. 11). Die Regelung des § 38 InsO ist materiell-rechtlicher Natur. Wer sich am Verfahren nicht beteiligt, nimmt zwar an der Verteilung nicht teil, unterliegt aber dennoch dessen Rechtswirkungen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 38, Rn. 2). Der Antragstellerin stehen somit gegenüber dem Antragsgegner weder ein geltend zu machender Leistungs- noch ein Freistellungsanspruch zu; die Antragstellerin ist insoweit auf ihre Rechte nach der Insolvenzordnung zu verweisen. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht Verfahrenskostenhilfe versagt, da ihre Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1, S. 1, 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.