Urteil
3a C 9/22
AG Frankenthal, Entscheidung vom
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Leitsätze
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Kfz-Haftpflichtversicherers aufgrund der auf die Unfallkasse übergeleiteten Behandlungskosten.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird, soweit über sie nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 09.02.2023 entschieden wurde, abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Kfz-Haftpflichtversicherers aufgrund der auf die Unfallkasse übergeleiteten Behandlungskosten.(Rn.20) 1. Die Klage wird, soweit über sie nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 09.02.2023 entschieden wurde, abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist über den mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.02.2023 zuerkannten Betrag unbegründet. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. § 20 StVG, § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die Klägerin hat gem. § 116 SGB X, § 7 StVG, §§ 249 ff., 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit 11.06.2021. Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger wie vorliegend die Klägerin findet grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses statt aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses. Sowohl das privatrechtliche Haftungsrecht als auch die sozialrechtlichen Ausgleichssysteme bezwecken die (mehr oder weniger) vollständige Ausgleichung des Schadens, allerdings mit deutlich unterschiedlichen Ansatzpunkten. § 116 SGB X hat als Zessionsnorm die Aufgabe, zwei in ihrer Ausrichtung wesensverschiedene rechtliche Ausgleichungssysteme - zum einen das System der zivilrechtlichen Individualhaftung, zum anderen das System der sozialrechtlichen Versicherung bzw. der sozialen Fürsorge - zu verbinden. Der in der Person eines Haftpflichtgeschädigten entstandene Schadensersatzanspruch geht daher auf den Sozialleistungsträger nach § 116 Abs. 1 SGB X nur insoweit über, als der Sozialleistungsträger aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die zum einen der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) und zum anderen sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Zivilrechtlich zu klären ist damit, ob dem Geschädigten überhaupt Ansprüche zustehen - Haftung dem Grunde nach - und dann ggf, in welchem Umfang konkrete Einbußen auch auszugleichen sind - Schadensersatz der Höhe nach - (Jahnke/Burmann in Jahnke/Burmann/ Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kapitel 1 RN 281 ff.). Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein Anspruch über, soweit aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen sind. Der Forderungsübergang nach § 116 SGB X verlangt also, dass die Sozialleistung ihrerseits korrekt erbracht wurde. Es genügt für den gesetzlichen Forderungsübergang nicht schon, dass der Schadensersatzanspruch des unmittelbar Geschädigten im Unfallzeitpunkt abstrakt auf den Sozialversicherungsträger übergegangen war. Ein Übergang soll nur Bestand haben, soweit der Sozialversicherungsträger aufgrund des die Leistungspflicht auslösenden Schadensereignisses Leistungen zu erbringen hat; „zu erbringen hat“ statuiert u.a. die Anforderung, dass der zuständige Träger, vorliegend die Klägerin, nur insoweit regressieren kann, als sie diese inhaltlich als auch zur Höhe korrekt erbringt. Der Grouperausdruck belegt keineswegs die Erforderlichkeit (§ 249 BGB) der vom Krankenhaus abgerechneten Behandlungen. Grouperausdrucke haben – wie jede andere z.B. per Excel erstellte Abrechnung – keinen eigenständigen Erklärungswert und schon gar nicht einen Beweiswert. Der Krankenkasse ist es möglich und zuzumuten, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Es gelten insoweit keine anderen Grundsätze, als wenn der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch selbst bei der Schadenersatzpflichtigen geltend gemacht hätte. Festzuhalten bleibt, dass der Klägerin durchaus vielfältige Möglichkeiten offenstehen, ihren Anspruch substantiiert darzulegen. Das Verfahren mag zwar u. U. umständlich sein. Es mag auch sein, dass die Klägerin Schwierigkeiten hat, eine Einwilligung des Geschädigten für die Beiziehung der Behandlungsunterlagen zu erhalten. Das rechtfertigt jedoch nicht, von dem Grundsatz abzuweichen, dass ein Forderungsübergang die Darlegungs- und Beweislast nicht verändert, §§ 404, 412 BGB erhalten die Gegenrechte des Schuldners gegenüber dem Zessionar (BGH Urt. v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10; BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19). § 119 Abs. 3 VVG kodifiziert insoweit einen selbstverständlichen Grundsatz, dass der KFZ-Haftpflichtversicherer alle sachdienlichen Angaben zu erhalten hat, die ihm in der Regel nach Anforderung eine sachgerechte Entscheidung über seine Eintrittspflicht zu Grund und Höhe des verfolgten Anspruches ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führen etwaige Datenschutzvorgaben und daraus rechtlich in der Tat dann auch zutreffend resultierenden Vortragseinschränkungen im Zivilprozess nicht zur Beweiserleichterung. § 76 Abs. 2 Nr. 1a SGB X gestattet ausdrücklich die Übermittlung von Sozialdaten im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung eines Erstattungs- oder Ersatzanspruches. Vor diesem Hintergrund besteht daneben eine Prüfungsmöglichkeit sowohl für den Sozialversicherungsträger als auch im Umkehrschluss für den nach § 78 SGB X in den Schutzbereich einbezogenen zuständigen Haftpflichtversicherer. Auch steht die DSGVO der Weitergabe nicht entgegen. Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO sowie Erwägungsgrund 52 Satz 3 DSGVO und damit übereinstimmend § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG Bestimmung kommen, dass diejenigen Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen, die zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin sich ohnehin nur auf Rechte eines Dritten beruft, dessen Erkenntnishorizont sie sich zurechnen lassen muss. Ein Prüfgutachten des medizinischen Dienstes nach § 275c SGB V ist vorliegend nicht beauftragt worden, sodass vorliegend Sachverständigenbeweis zu erheben war, in dessen Rahmen die von der Beklagten verlangten weiteren Unterlagen durch die Klägerin eingereicht worden sind und mithin nach erstmaliger Vorlage im Zivilprozess die Beklagte im Hinblick auf das von ihr erklärte Teilanerkenntnis keine Veranlassung zur Klageerhebung geboten hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011 - 1 W 61/11; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2016 - 13 S 132/16 - AG Hamburg Urteil vom 24.11.2eine021 - 8b C 120/21 m.w.N.). Bis zu dieser erstmaligen Vorlage der durch die Beklagte wiederholt vorprozessual angeforderten Unterlagen hatte die Beklagte ein aus § 119 Abs. 3 VVG in Verbindung mit §§ 157, 242 BGB folgendes Leistungsverweigerungsrecht (OLG Jena, Urteil vom 15.05.2012 - 4 O 661/11). Mangels Verzuges ist die Klage daher in zuletzt verfolgtem Umfang unbegründet und unterlag der Abweisung insoweit. Nach dem Vorgenannten sind daher die Kosten des Verfahrens insgesamt der Klägerin aufzuerlegen, § 93 ZPO, da die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung geboten hat und das Teil-Anerkenntnis daher ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO darstellt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.227,17 € bis 09.02.2023, danach auf bis € 300,00 festgesetzt. Die Klägerin begehrt mit ihrer am 23.02.2022 zugestellten Klage als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem für die Entschädigung von Arbeits-/Schulunfällen von Schülern allgemeinbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII aufgrund eines Wegeunfalles des bei ihr versicherten, am 02.0... geborenen B..., der am 09.05.2016 von dem durch die Versicherungsnehmerin der beklagten Haftpflichtversicherung geführte Fahrzeug beim rückwärts ausparken überrollt worden ist, die Zahlung von Schadensersatz gem. § 7 StVG von Behandlungskosten nach § 116 SGB X für einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 05.02.2021 bis 06.02.2021 in Höhe von insgesamt € 3.399,19, auf den die Beklagte vorgerichtlich € 805,70 zahlte, streitgegenständlich sind restliche behauptete erforderliche Heilbehandlungskosten in Höhe von € 2.227,17. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat nach Übersendung von einer Kostenaufstellung vom 10.06.2021 betreffend die stationäre Behandlung und einer Rechnung (wegen der Einzelheiten auf Bl. 22 ff. der Akten verwiesen wird) mit Schreiben vom 16.06.2021 die Vorlage der Aufnahme- und Entlassungsanzeige des Krankenhauses, Krankenhausrechnung ggf. mit Teilrechnungen, Entlassungsbericht, ggf. OP-Bericht, Verlaufsdokumentation, ggf. MDK-Gutachten gefordert. Mit Schreiben vom 18.06.2021 übersandte die Klägerin Kopien der Rechnungen, der Aufnahme- und Entlassanzeige aus der stationären Behandlung und forderte die Zahlung der geltend gemachten Forderung unter Fristsetzung bis zum 11.07.2021. Auf die erneute Anforderung der Übersendung des ärztlichen Berichts/Entlassungsbericht anlässlich des stationären Aufenthaltes des Geschädigten vom 05.02.2021 bis 06.02.2021 und den OP Bericht vom 05.02.2021 mit Schreiben vom 28.06.2021 lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2021 endgültig die Übersendung von Berichten ab (Blatt 38 der Akten). Mit Schreiben vom 14.09.2021 hat die Beklagte unter Verweis auf einen Prüfbericht vom 27.07.2021 (Blatt 42 der Akten) die Zahlung der streitgegenständlichen Forderung abgelehnt. Mit Schreiben vom 18.10.2021 hat die Klägerin erneut die Übersendung ärztlicher Berichte, u.a. auf Bezugnahme von § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, abgelehnt und Frist zur Zahlung der restlichen € 2.227,17 bis zum 10.11.2021 gesetzt. Gegen den am 10.11.2021 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.11.2021 hat die Beklagte Widerspruch mit Eingang am 22.11.2021 eingelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich aus den übersandten Unterlagen, insbesondere aus den in der Entlassungsanzeige aufgeführten ICD10-Schlüsseln die Begründetheit der Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ergäbe. Der Versicherte habe ein Recht darauf, dass nach dem Grundsatz der Datenminimierung im Rahmen der DSGVO bzw. des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz nur die Unterlagen herauszugeben seien, die dem Zweck angemessen und erforderlich seien. Das Zitat der Klägerin aus dem Operationsbericht hinsichtlich der am 05.02. durchgeführten Operation „ERCP mit PlastikStent Explanation bei posttraumatischem Verschluss des Gallenganges nach Überrolltrauma vom 10.05.2016“ sei zur Darlegung ausreichend. Die Beklagten befinde sich seit 11.06.2021 aufgrund Mahnung in Verzug. Die Klägerin beantragte ursprünglich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.227,17 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und führt hierzu aus, der genaue Verletzungsumfang und damit einhergehend die Unfallbedingtheit der streitgegenständlichen Forderung habe nicht geprüft werden können, da der Beklagten die dafür erforderlichen medizinischen Unterlagen fehlen, insbesondere habe der OP Bericht unstreitig nicht vorgelegen. Ein sofortiges Anerkenntnis nach Übersendung des OP Berichtes bleibe ausdrücklich vorbehalten. Ein Grouper-Auszug stelle kein taugliches Beweismittel für die streitige Unfallkausalität der streitgegenständlichen Aufwendungen dar. Dies gelte insbesondere, wenn substantiiert Einwendungen gegen die Forderungshöhe erhoben werden. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat über die Behauptungen der Klägerin, die streitgegenständlichen Behandlungskosten seien kausal auf das Verkehrsunfallgeschehen vom 09.05.2016 zurückzuführen, ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen Dr. D... vom 22.12.2022 verwiesen (Blatt 144 ff. der Akten), das der Beklagten nebst der Sachverständigen durch die Klägerin übermittelten Arztberichten am 16.01.2023 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.01.2023 die Klageforderung in Höhe von € 2.227,17 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Daraufhin erging antragsgemäß am 09.02.2023 Teil-Anerkenntnisurteil (Blatt 176 ff. der Akten). Die Klägerin beantragt unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus € 2.227,17 seit 11.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung unter Kostenauferlegung hinsichtlich des Teil-Anerkenntnisses zu Lasten der Klägerin. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.