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Urteil

1 T 94/23

LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.04.2023, Az. 3a C 9/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.04.2023, Az. 3a C 9/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem am 26.04.2023 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz). Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung Ersatz der Aufwendungen für den stationären Aufenthalt ihres Versicherten ... vom 05.02. bis zum 06.02.2021 in Höhe von 2.227,17 €. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach von Anfang an unstreitig. Die Beklagte zahlte nach Übersendung einer Kostenaufstellung vom 10.06.2021 vorgerichtlich einen Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruches und forderte mit Schreiben vom 16.06.2021 die Vorlage der Aufnahme- und Entlassungsanzeige des Krankenhauses, der Krankenhausrechnung, des Entlassungsberichts, ggf. des OP-Berichts, der Verlaufsdokumentationen und ggf. eines MDK-Gutachtens. Mit Schreiben vom 18.06.2021 übersandte die Klägerin Kopien der Rechnung, sowie der Aufnahme - und Entlassungsanzeige aus der stationären Behandlung. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 28.06.2021 zur Prüfung der Forderungen erneut um die Übersendung des ärztlichen Berichts anlässlich des stationären Aufenthaltes des Geschädigten vom 05.02. bis zum 06.02.2021 und des OP-Berichts vom 05.02.2021. Im weiteren Verlauf lehnte die Klägerin die Übersendung der angeforderten Berichte und die Beklagte - zuletzt mit Schreiben vom 26.10.2021 - unter Verweis auf die fehlenden Unterlagen die Zahlung der Forderung ab. Für die Einzelheiten des Schriftverkehrs wird auf Bl. 11 ff d.A. verwiesen. Für das mit dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.05.2022 und 14.07.2022 (Bl. 93 und Bl. 113 d.A.) beauftragte Gutachten stellte die Klägerin der Sachverständigen ... auf Anfrage (Bl. 128 d.A.) weitere medizinischen Unterlagen zur Verfügung. Nach Zustellung des Gutachtens mit den durch die Klägerin übermittelten Arztberichten an die Beklagte am 16.01.2023, wobei zugleich eine zweiwöchige Stellungnahmefrist vom Amtsgericht gesetzt wurde, erkannte die Beklagte die Klageforderung i. H. v. 2.227,17 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast mit Schriftsatz vom 25.01.2023 an. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) erließ daraufhin am 09.02.2023 antragsgemäß ein Teil-Anerkenntnisurteil. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz), der Klägerin zugestellt am 27.04.2023, wurde die Klage, soweit über sie nicht durch Anerkenntnisurteil entschieden wurde, abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, die Kostenentscheidung beruhe auf § 93 ZPO. Die Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses lägen vor. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe einen Anlass zur Klage gegeben, da ihr vorgerichtlich sämtliche zur Prüfung der Forderung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Aus dem in dem Gutachten beigefügten Zwischenbericht vom 06.02.2021 ergebe sich kein informativer Mehrwert gegenüber der Entlassungsanzeige. Der Entlassungsanzeige analog § 301 SGB V habe die gleiche Aussagekraft wie ein Arztbericht. Die Klägerin beantragt mit der Beschwerdeschrift vom 11.05.2023, die am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangen ist: Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung vom 19.04.2023 werden der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufgelegt. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, erst die in dem Gutachten beigefügten Anlagen hätten eine Prüfung der Richtigkeit der DRG-Codierung ermöglicht. Aus dem nachgereichten Arztbericht, dem Zwischenbericht vom 06.02.2021, habe sich die Prüffähigkeit ergeben. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.05.2022 und 19.04.2023 verwiesen. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.06.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar ist die sofortige Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung, soweit diese auf dem Anerkenntnis beruht, statthaft, also nicht gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich der streitig abgewiesenen Forderungsteile. Die Klägerin richtet sich hier aber ausweislich der Begründung lediglich gegen die Kostenentscheidung zu ihren Lasten, soweit die Klage auf Grund des Anerkenntnisses der Beklagten zugesprochen wurde, und begehrt im Übrigen (unausgesprochen) die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die in dieser Konstellation auch im Beschwerdeverfahren möglich wäre (vgl. nur MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 99 Rn. 28). Weiter ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO); auch übersteigt der Streitwert der Hauptsache mit 2.227,17 € den in § 511 Abs. 2 ZPO genannten Betrag von 600,00 € (§ 99 Abs. 2 S. 2 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klägerin die Kosten nach § 93 ZPO (auch) hinsichtlich der von der Beklagten anerkannten Forderung auferlegt. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. a. Die Beklagte hat durch ihr vorgerichtliches Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt ein Beklagter, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 93 Rn. 2). Die Beklagte hat bereits vorgerichtlich die Leistung hinsichtlich der stationären Behandlungskosten nicht per se verweigert, sondern lediglich von der Vorlage der ärztlichen Berichte und des OP-Berichtes abhängig gemacht. Hierzu war sie auch berechtigt. Denn wie von der Beklagten bereits in außergerichtlichen Schreiben an die Klägerin zutreffend dargestellt, sind die Anforderungen an Anspruchsgrund- und Schadensnachweis für den regressierenden Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nicht anders, insbesondere nicht besser als für den unmittelbar Geschädigten. Der Sozialversicherungsträger macht keinen Aufwendungsersatz, sondern vielmehr einen auf ihn im Wege der Legalzession übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend. Hieraus folgt zwingend, dass ihn die gleiche Darlegungs- und Beweislast trifft wie den Geschädigten. Der Sozialversicherungsträger muss daher im Prozess auch sowohl die Unfallkausalität der Behandlung als auch deren Erforderlichkeit mit dem Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19 -, Rn. 21, juris) nachweisen. Bei übergegangenen Direktansprüchen gegen einen Pflichtversicherer wie hier gilt damit § 119 Abs. 3 VVG (Jaspersen in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Ed. 1.3.2022, § 93 Rn. 30). Macht ein Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden geltend, kann der Haftpflichtversicherer daher nach § 119 Abs. 3 VVG regelmäßig verlangen, dass er nicht nur aufgrund selbstgefertigter Nachweise und Kostenaufstellungen den Anspruch prüfen kann, sondern ihm auch ärztliche Befunde und Indikationen zur Verfügung gestellt werden. Hält er die gegnerische Forderung vorprozessual für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar, so hat er mitzuteilen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt. Der Anspruchsteller kann hierbei erwarten, dass der Haftpflichtversicherer für ihn relevante Unterlagen nachfordert. Dabei entscheidet im Ausgangspunkt der Versicherer, welche Angaben bzw. Unterlagen er für die Ermittlung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13 -, Rn. 18, juris zu § 34 VVG a.F.). Vor Einreichung der angeforderten Belege besteht zur Klage keine Veranlassung (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 7 W 15/16 -, Rn. 3, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2011 - 1 W 61/11 Rn. 8, juris; ferner Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 93 Rn. 20; Jaspersen in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 48. Edition Stand: 01.03.2023, Rn. 79; Werner, NJW-Spezial 2022, 9). Aus dem vorliegenden Schriftverkehr lässt sich entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin mehrfach konkret zur Übersendung des ärztlichen Berichts anlässlich des stationären Aufenthalts des Geschädigten vom 05.02. bis zum 06.02.2021 und des OP-Berichts vom 05.02.2021 aufgefordert hat, was die Klägerin verweigerte. Dies und die Tatsache, dass die Beklagte einen Teilbetrag sofort zahlte, zeigt deutlich, dass die Beklagte nicht ihre Einstandspflicht für die unfallbedingten Schäden insgesamt ablehnte, sondern sich - zu Recht - eine Prüfung ihrer Einstandspflicht vorbehielt. Der Beklagten war es nicht möglich anhand der von der Klägerin vorgerichtlich vorgelegten Rechnung, sowie der Aufnahme- und Entlassungsanzeige die Codierung und die Rechnungshöhe nachzuvollziehen. Denn der sog. Grouper-Ausdruck ist per se nicht zur Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den im Grouper genannten Verletzungen und Leistungen geeignet, sondern kann lediglich die Höhe der Aufwendungen belegen (vgl. LG Hechingen, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 T 14/21 -, Rn. 8, juris). Eine Nachvollziehbarkeit der Rechnungshöhe ergab sich auch nicht bereits aus einer Gesamtschau mit der Entlassungsanzeige analog § 301 SGB V (Bl. 34 d.A. erster Instanz). Vorliegend war es der Beklagten viel mehr erst mit Übermittlung des Zwischenberichts über die stationäre Behandlung vom 05.02.2021 bis zum 06.02.2021 (zu Bl. 165 d.A. erster Instanz), der Angaben auch zur durchgeführten Operation enthält, möglich, die Durchführung der Operation, die unfallbedingte Erforderlichkeit und den Umfang des Eingriffs und damit auch die Rechnungshöhe und Codierung vollumfänglich nachzuvollziehen. Denn der Zwischenbericht enthielt eine Dokumentation über den Verlauf der Operation am 05.02.2021, sowie Informationen zur Diagnose, Anamnese und Therapie, die nicht in der Entlassungsanzeige vom 17.02.2021 enthalten waren und geht damit über deren Inhalt hinaus. Zudem muss in Rechnung gestellt werden, dass der Inhalt der Entlassungsanzeige falsch sein könnte oder sich aus dem Operations- bzw. Zwischenbericht auch eine andere Ursache hätte ergeben können, womit die Eintrittspflicht der Beklagten für Operationskosten insgesamt in Frage gestanden hätte. Auch die Sachverständige benötigte diesen Bericht, um die Frage der Unfallkausalität zu beurteilen (vgl. nur das Schreiben der Sachverständigen vom 07.09.2022, Bl. 128 d.A. erster Instanz). Der Klägerin war es zudem auch zumutbar und nach §§ 199 ff. SGB VII, 76 Abs. 2 Nr. 1a SGB X möglich die von der Beklagten angeforderten Belege zu übermitteln (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Mai 2012 - 4 U 661/11 -, Rn. 72, juris), was letztlich auch die auf Anforderung der Sachverständigen erfolgte Vorlage unterstreicht. Die Beklagte hat schließlich auch wiederholt im Verfahren auf die Notwendigkeit der Vorlage des Operationsberichtes hingewiesen, wobei sie auch mitgeteilt hatte, dies zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Behandlung und der Höhe der Ersatzansprüche zu benötigen (vgl. bereits das Schreiben der Beklagten vom 16.06.2021, Bl. 28 d.A. erster Instanz). Warum die Klägerin zur Vorlage der ärztlichen Berichte erst nach Aufforderung durch die Sachverständige in der Lage war, hat sie bis zuletzt unkommentiert gelassen. b. Die Beklagte hat den Anspruch auch "sofort" im Sinne von § 93 ZPO mit Schriftsatz vom 25.01.2023 anerkannt. "Sofort" ist ein Anerkenntnis immer dann, wenn es unverzüglich erklärt wird, nachdem alle Gründe entfallen sind, die der Annahme einer Veranlassung zur Klage entgegenstanden. Das war hier die fehlende Möglichkeit der Prüfung der Durchführung der Operation, der Nachvollziehbarkeit der Rechnungshöhe, der Codierung, aber auch der Erforderlichkeit der Behandlungskosten, deren Bestreiten die Beklagte bis zuletzt bei dem gebotenen Verständnis ihres Prozessvortrages entgegen der Auffassung der Klägerin nicht hat fallen lassen. Der dafür erforderliche ärztliche Bericht ist dem Beklagtenvertreter auszugsweise mit dem Sachverständigengutachten am 16.01.2023 zugestellt worden. Insoweit ist zudem auch nachvollziehbar, dass es nach der Vorlage des auch den Operationsverlauf dokumentierenden Zwischenberichtes aus Sicht der Beklagten keiner Vorlage eines gesonderten Operationsberichtes mehr bedurfte. Ein Anerkenntnis innerhalb einer vom Gericht zu neuen Unterlagen gesetzten Stellungnahmefrist stellt sich dabei regelmäßig als unverzüglich dar. Die Beklagte hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 25.01.2023 das Anerkenntnis erklärt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO sind nicht gegeben.