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Urteil

3a C 307/23

AG Frankenthal, Entscheidung vom

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Leitsätze
Unwirksamer Rücktritt des Versicherers bei fehlgeschlagenem SEPA-Einzugsverfahren der Versicherungsprämie.(Rn.14)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der mit der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag unter der Vers.-Nr. ... zu unveränderten Bedingungen von Anfang an fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,71 € Schadenersatz nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 05.01.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 340,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unwirksamer Rücktritt des Versicherers bei fehlgeschlagenem SEPA-Einzugsverfahren der Versicherungsprämie.(Rn.14) 1. Es wird festgestellt, dass der mit der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag unter der Vers.-Nr. ... zu unveränderten Bedingungen von Anfang an fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,71 € Schadenersatz nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 05.01.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 340,71 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 215 VVG örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die Feststellungsklage nach § 256 I ZPO ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse als besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses, welches bei einer Feststellungsklage immer nach § 256 I ZPO positiv festzustellen ist, da eine solche Klage – im Gegensatz zu einer Leistungsklage – keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss (vgl. Becker-Eberhard in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 37), besteht. Ein Feststellungsinteresse besteht hier schon deshalb, weil die Beklagte das Recht – das Bestehen des Versicherungsvertrages – des Klägers ernstlich bestreitet, so dass hinsichtlich der Rechtsposition des Klägers Unsicherheiten drohen (vgl. BGH NJW 1977, 1881; BGH, NJW 1984, 1118). Die Feststellungsklage ist begründet, der Vertrag zwischen den Parteien besteht fort. Zwischen der Beklagten und dem Kläger ist ein Versicherungsvertrag, § 1 I S. 1 VVG, über eine Kfz-Haftpflichtversicherung geschlossen worden. Eine solche KfZ-Haftpflichtversicherung ist nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für jeden Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtend. Nach § 1 S. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer – hier der Kläger – verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Die einmalige oder laufende Prämie ist nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins gem. § 33 I VVG fällig. Dieser Zahlungspflicht ist der Kläger innerhalb der Frist nicht nachgekommen, die Abbuchung des Betrages vom Konto des Klägers ist nicht erfolgt. Der Kläger behauptet, dem Zahlungsdienstleister und der Hausbank der Beklagten – die Hypovereinsbank – ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Prämie erteilt zu haben. Kennzeichen der SEPA-Lastschrift ist die im SEPA-Mandat erteilte, doppelte Ermächtigung durch den Zahler (Jungmann: in MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 675j Rn. 81). Zum einen wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, den Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt einzuziehen und zum anderen erfolgt eine Ermächtigung an den Zahlungsdienstleister des Zahlers, die Lastschrift einzulösen. Der Auftrag wurde von der Beklagten – der Zahlungsempfängerin – am 25.08.2023 über Ihre Bank abgegeben, die Ausführung des Einzugs des Betrages wurde am 28.08.2023 ausgelöst. Da die Abbuchung von dem Zahlungsempfänger ausgeht, ist von der Fälligkeit der Prämie nach § 33 I VVG auszugehen, so dass die Bank auch den Betrag einziehen durfte und eine Ermächtigung vorlag. Allerdings erhielt die Beklagte am 01.09.2023 eine Rücklastschrift mit dem SEPA Grund "MS03 – sonstige Gründe", sowie eine Rücklastschriftgebühr von der Bank (Sparkasse Vorderpfalz) des Klägers i.H.v. 3,00 €. Das von der Beklagten angeführte gesetzliche Rücktrittsrecht aus § 37 I VVG von dem geschlossenen Versicherungsvertrag zwischen ihr und dem Kläger steht der Beklagten nicht zu. Das Rücktrittsrecht wurde durch die Fälligkeit der Erstprämie zwar ausgelöst, dauert bis zur Begleichen der Zahlung fort und wurde auch mit Schreiben vom 05.09.2023 erklärt, es fehlt jedoch an einem Rücktrittsgrund. Das gesetzliche Rücktrittsrecht aus § 37 I VVG stellt eine Sonderregelung gegenüber § 323 I BGB dar (Staudinger in: Langheid/Wandt MüKO zum VVG, 3. Aufl. 2022, VVG § 37 Rn. 26). Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten, § 37 I VVG. Damit entsteht durch Erklärung grundsätzlich ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB, sodass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, wenn sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten hat oder ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu steht. Ein wirksamer Rücktritt seitens der Beklagten liegt indes nicht vor, so dass der Vertrag über die KfZ-Haftpflichtversicherung zu unveränderten Bedingungen von Anfang an fortbesteht und nicht erloschen ist. Die Beklagte ist der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Kläger hat sich im Rahmen der ihm obliegenden Beweislast exkulpiert. Nach § 37 I VVG ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Die Norm sieht damit eine Haftung für vermutetes und deshalb vom Versicherungsnehmer im Wege der Exkulpation zu widerlegendes Vertretenmüssen vor. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Bank vom 07.09.2023 hinreichend dargelegt, dass das Konto, für welches das SEPA-Lastschriftverfahren besteht, eine ausreichende Deckung mit einem Saldo in Höhe von 572,90 € am 27.08.2023 aufwies. Zwar wurde die Ausführung erst am 28.08.2023 ausgelöst, aus den vorliegenden Kontoauszügen ergibt sich jedoch, dass am 29.08.2023 der Kontostand 526,72 € betrug und nur eine zusätzliche Abbuchung in Höhe von 75,00 € vorlag. In diesem Zusammenhang ist der Umfang der Beweislast des § 33 VVG zu beachten, wonach im Rahmen von Lastschriftverfahren der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass sein Konto bei Fälligkeit ausreichende Deckung aufweist, und auf den Umfang der Beweislast von § 37 I VVG zu übertragen, für die nichts anderes gelten kann (BGH NJW 1978, 215, 217; Reiff in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, VVG § 33 Rn. 41). Die Deckung des Kontos für die Prämie ergibt sich demnach aus der Saldobestätigung der Sparkasse, sowie den einzelnen Kontoauszügen des Klägers. Der Zahlungspflichtige – hier der Kläger – hat die kontoführende Bank des Gläubigers zur Einziehung eines bestimmten Betrages ermächtigt. Der Einzug geht auch vom Zahlungsempfänger aus und liegt nicht allein in der Sphäre des Zahlungspflichtigen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 I ZPO, ist danach erwiesen, dass die streitgegenständlich geschuldeten Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht den Saldo des Kontos übersteigen. Die Beklagte hat hingegen nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Hausbank versuchte, die Prämie einzuziehen. In der E-Mail vom 22.09.2023 wird lediglich auf einen SEPA Grund "MS03-sonstige Gründe" hingewiesen. Genauere Erläuterungen, um welchen Grund es sich hierbei handelt, bleiben aus. Der Versicherer muss im Gegensatz zum Versicherungsnehmer beweisen, dass er ordnungsgemäß versucht hat, die Prämie einzuziehen. (BGH NJW 1978, 215, 217; Reiff in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, VVG § 33 Rn. 41). Die Beklagte trägt hierfür die vom BGH nach ständiger Rechtsprechung anerkannte sekundäre Darlegungslast (MDR 2014, 738; NJW-RR 1999, 1152), wenn der darlegungspflichtigen Partei – hier dem Kläger – eine nähere Darlegung des Vorgangs nicht möglich oder sogar unzumutbar ist, der Gegner die Darlegung jedoch möglich ist und ihm näherer Erläuterungen zumutbar sind (BGH MDR 2020, 284). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen, wird es dem Kläger kaum möglich sein, bei der Hausbank der Beklagten eine Auskunft über eine fehlerhafte bzw. erfolgslose Abbuchung zu erhalten. Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht nach dem Vorgenannten trotz Rücktrittserklärung unverändert fort. Hinsichtlich des Antrags zu 2), ist der Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 34,71 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zutreffend dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller 43,71 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängig fordert. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 43,71 € nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags analog §§ 133, 157 BGB, aus § 1 VVG iVm § 280 I BGB. Bei der Auslegung einer Erklärung ist nicht vom buchstäblichen Sinne des Ausdrucks auszugehen, sondern schon auf Grund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung als vernünftig anzusehen ist und darüber hinaus auch der Interessenlage des Erklärenden entspricht. Es ist daher nicht allein der Wortlaut des jeweiligen Klageantrags maßgeblich, der Inhalt und Reichweite eines Klagebegehrens bestimmt. Vielmehr ist der Antrag auch unter Berücksichtigung der Begründung auszulegen, denn der Anspruch des § 253 II Nr. 2 ZPO wird durch die Rechtsfolgen und dem gesamten Lebenssachverhalt konkretisiert, die der Antragsteller in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2016, IX ZR 142/14, juris Rn. 17). Aus der Klagebegründung des Anwalts und der Aktenlage, insbesondere dem Schreiben des Rhein-Pfalz-Kreises vom 18.09.2023 ergibt sich, dass sich der Schadensersatzanspruch auf eine Höhe von 43,71 € beläuft. Es kann sich daher nur um einen Zahlendreher handeln, denn selbst die Nachkommastellen sind auf den Cent genau. Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt aus §§ 280 I, 241, 249 ff. BGB. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis und hat er dies zu vertreten, so haftet er dem Gläubiger auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Ein Schuldverhältnis besteht vorliegend in Form des geschlossenen Versicherungsvertrages über die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 1 VVG. Dieser stellt eine rechtliche Sonderverbindung zwischen Personen dar, kraft derer Leistungspflichten im Sinne des § 241 I BGB oder Rücksichtnahmepflichten gem. § 241 II BGB entstehen. Die Pflichtverletzung nach § 280 I BGB ergibt sich daraus, dass die Beklagte vom Vertrag zurückgetreten ist, obwohl kein Rücktrittsrecht wegen Ausschluss des Rücktrittsgrundes vorliegt. Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramms (Grüneberg/Grüneberg, § 280 Rn. 12, 81. Auflage 2022). Die Beklagte hat hier eine Nebenpflicht in Form einer Leistungstreuepflicht verletzt, indem sie unberechtigt den Rücktritt erklärt und damit den vertraglichen Zweck beeinträchtigt und gefährdet hat, § 242 BGB. Der beeinträchtigte bzw. gefährdete Zweck besteht darin, dass mit der Erklärung des Rücktritts kein Versicherungsschutz mehr besteht und gem. § 6 PflVG die Verwirklichung eines Straftatbestandes durch den Kläger droht, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht wird, oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderlich Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Die Beklagte hat gem. § 280 I 2 BGB die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Grundsätzlich trägt der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Allerdings ist nach § 280 I 2 BGB der Schuldner für das Nichtvertretenmüssen beweisbelastet (BGH 28, 252, 48, 312, NJW 17, 2108). Diesen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt, auch da die Beklagte die sekundäre Darlegungslast trägt und die vorgenannten Grundsätze der Beweis- und Darlegungslast hier zu übertragen sind, wonach die Beklagte zur Aufklärung der streitgegenständlich nicht ausgeführten Abbuchung durch ihre Hausbank verpflichtet war. Der Schaden besteht in Höhe von 43,71€ €. Die Rechtsfolge von § 280 I BGB ergibt sich aus einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach §§ 249 ff. BGB, wonach der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn die verletzte Pflicht ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Lorenz in: BeckOK BGB, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 280 Rn. 41). Wäre die Antragsgegnerin nicht vom Vertrag zurückgetreten, dann wäre die Zulassungsbehörde nicht darüber informiert worden, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr bestünde, und es wären keine Gebühren in Höhe von 40,00 € für das Schreiben und Auslagen in Höhe von 3,71 € zu Lasten des Klägers entstanden. Die Zinspflicht folgt aus §§ 291, 288 I BGB, § 261 Abs. 1 ZPO seit Zustellung der Klageschrift am 05.01.2024. Die Tatsachenbehauptungen des Klägers gelten gemäß § 138 III ZPO als zugestanden, da sich die Beklagte trotz Belehrung über die Folgen der Fristversäumung nicht innerhalb gesetzter Frist zur Sache eingelassen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.