Urteil
3a C 384/22
AG Frankenthal, Entscheidung vom
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Leitsätze
Widerlegung der GEMA-Vermutung aufgrund Jamendo-Lizenzvertrages und Schadensersatzforderung.(Rn.1)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerlegung der GEMA-Vermutung aufgrund Jamendo-Lizenzvertrages und Schadensersatzforderung.(Rn.1) Der Klägerin wird Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag binnen 2 Wochen dazu gegeben, welche widerrechtliche öffentliche Wiedergabe von geschützten Musikwerken eine Schadensersatzhaftung der Beklagten gemäß § 97 UrhG angesichts des vorgelegten J...-Lizenzvertrages begründen und Benennung geeigneter Beweismittel innerhalb gesetzter Frist, § 356 ZPO, unter Bezugnahme auf den Hinweis vom 17.04.2023 (AG Oldenburg: Widerlegung der GEMA-Vermutung, NJW-RR 1999, 196). Die Wahrnehmungsbefugnis wird dort nicht vermutet, wo Rechtsinhaber die einschlägigen Rechte häufig auch selbst wahrnehmen, eine Rechtsübertragung an die Verwertungsgesellschaft bei seinerzeit noch unbekannten Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 UrhG aF) nicht ohne Weiteres angenommen werden konnte oder weil im Ausland eine andere Rechtslage besteht, sodass von einer lückenlosen Rechtsinhaberschaft der Verwertungsgesellschaft nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann (vgl. BGH GRUR 1988, 296, 297 f. – GEMA-Vermutung IV; GRUR 1986, 62, 63 – GEMA-Vermutung I). Das ist bei der Online-Nutzung von Musikwerken der Fall sein, nachdem mehrere große Musikverlage das Vervielfältigungsrecht von den Verwertungsgesellschaften abgerufen haben und es nun über neu gegründete Firmen, zB SOLAR, vermarkten lassen (vgl. Heyde, Die grenzüberschreitende Lizenzierung von Online-Musikrechten in Europa, 2011, 304 ff.). Angesichts der durch die Beklagten zur Akte gereichten invoice # JAM-WEB-2017-000... nebst Zertifikat „J... autorisiert hiermit den Kunden, eine Auswahl an Musikstücken aus dem Katalog "J... Lizenzen" als Hintergrundmusik zu verwenden. J... garantiert, dass diese Nutzung durch den Kunden im Einklang mit den Verkaufsbestimmungen für Lizenzen von J... und den unten aufgeführten Sonderbestimmungen vollständig im Einklang mit den Urheberrechten des Inhabers liegt. Die Rechte des Inhabers ( Künstlers) des Katalogs "J... Lizenzen" haben spezielle Vertriebsvereinbarungen mit J... unterzeichnet, in denen festgelegt ist, dass sie nirgendwo in der Welt zu einer Gesellschaft für Aufführungsrechte gehören“ ist die Vermutungswirkung - die Ausnahmecharakter zugunsten der Klägerin hat - vorliegend widerlegt.