Urteil
6 S 4/24
LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2025:0318.6S4.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz, Az. 152 C 207/24, zur Geschäftsstelle gelangt am 05.11.2024, das oberhalb der Entscheidungsformel dahingehend berichtigt wird, dass der Zusatz „am 24.07.2024“ entfällt, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz, Az. 152 C 207/24, zur Geschäftsstelle gelangt am 05.11.2024, das oberhalb der Entscheidungsformel dahingehend berichtigt wird, dass der Zusatz „am 24.07.2024“ entfällt, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den geschützten Werken der Musik. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften vertritt die Klägerin das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik. Zu den von der Klägerin kraft der Berechtigungsverträge unter Ausschluss der jeweiligen Urheber wahrgenommenen Rechten zählt auch das in diesem Verfahren relevante Recht der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG. Die Beklagte zu 1) betreibt in xxx, xxx, die „xxx“. Dort gab sie von November 2021 bis März 2022 unter Einsatz von 12 Geld- oder Warenspielgeräten geschützte Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik mittels Tonträger öffentlich wieder. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Klägerin führte im Betrieb der Beklagten zu 1) am 26.11.2021 und 18.03.2022 Kontrollen durch. Auf Grundlage des Kontrollergebnisses stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) am 14.04.2022 eine Rechnung über 309,16 €. Diese ging der Beklagten zu 1) am 15.04.2022 zu. Für zwei Mahnschreiben wandte die Klägerin 4,00 € auf. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden die Beklagten am 20.06.2022 zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, die Beklagten seien verpflichtet, ihr den geltend gemachten Betrag gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu ersetzen. Hilfsweise hat sie sich auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gestützt. Auf Grund der höchstrichterlich entwickelten sog. GEMA-Vermutung werde vermutet, dass es sich bei den abgespielten Musikstücken um Werke handele, für die sie die Wahrnehmungsrechte innehabe. Die Beklagten hätten den Gegenbeweis nicht erbracht. Sie hätten noch nicht einmal für alle gespielten Stücke substantiiert die Namen der Urheber mitgeteilt. Für 11 Stücke sei lediglich der Bandname genannt worden, was unstreitig ist. Für weitere 8 Stücke sei zwar der Komponist genannt worden, dieser sei mangels Angabe des Geburtsdatums aber nicht zuordbar. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, die Mahnkosten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 52,92 € zu zahlen (Geschäftsgebühr von 0,9 nebst Auslagenpauschale). Sie hat beantragt, wobei sie gegenüber dem zunächst betriebenen Mahnverfahren die Klage i.H.v. 14,79 € zurückgenommen hat, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 309,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.05.2022 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 56,92 € zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, ausschließlich sog. „lizenzfreie“ Musik abgespielt zu haben. Die Beklagte zu 1) habe zum 01.10.2021 einen entsprechenden Vertrag mit dem Unternehmen xxx abgeschlossen. Zwischen 13:00 h und 15:00 h würden jeden Tag dieselben 38 Titel abgespielt. Wegen der weiteren Einzelheiten der abgespielten Titel wird auf die Anlage B 2 (Bl. 49.1 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Zudem seien alle Titel bei Youtube ohne weiteres überprüfbar. Dass die Klägerin für einzelne Komponisten das Geburtsdatum verlange, um die Daten zuordnen zu können, sei unzumutbar. Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil auf Grundlage des Sachstands vom 03.11.2024 (das Urteil ist fälschlicherweise mit Datum vom 24.07.2024 bezeichnet; Übergabe an die Geschäftsstelle ist am 05.11.2024 gewesen) im Verfahren nach § 495a ZPO der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt, dass die Beklagten die sog. GEMA-Vermutung nicht erschüttert hätten. Es genüge nicht, eine angebliche Titelliste vorzulegen, sondern es sei erforderlich, die Musik so eindeutig zu bezeichnen, dass die Klägerin überprüfen könne, ob der Urheber von ihr vertreten werde. Die Beklagten seien der ihnen insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Dabei hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Das Urteil ist dem Beklagtenvertreter am 06.11.2024 zugestellt worden. Die Berufung gegen das Urteil ist am 03.12.2024 beim Berufungsgericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 06.01.2025 begründet worden. Mit ihrer Berufung machen die Beklagten geltend, dass das Amtsgericht die GEMA-Vermutung nicht korrekt angewendet habe. Es habe fehlerhaft nicht von der Klägerin verlangt, vorzutragen, welche Musikstücke bei den Kontrollen wiedergegeben worden seien. Zudem müsse es für die Widerlegung der Vermutung ausreichen, vorzutragen, dass man einen gewerblichen Anbieter mit der Auswahl lizenzfreier Werke beauftragt habe. Es gebe mittlerweile eine Reihe an Spezialanbietern, die sog. GEMA-freie Musik anböten. Auch müsse die Vorlage der Titelliste ausreichen. Zudem falle dem Amtsgericht auch ein Verfahrensfehler zur Last, indem es den von den Beklagten angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Außerdem sei ihr Vortrag missachtet worden. Sie beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 03.11.2024, hier eingegangen am 06.11.2024, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Angabe eines Geburtsdatums des Komponisten komme es nicht an, da für einige der abgespielten Titel unstreitig überhaupt kein Urheber genannt sei, sondern nur der Name einer Gruppe von Musikern. Da es für die Anwendung der geltend gemachten Tarife unerheblich sei, wie viele Stücke wiedergegeben worden seien, was unstreitig ist, komme es auf diejenigen Titel, für die die Komponisten selbst, allerdings ohne Geburtsdatum, angegeben worden seien, nicht an. Dass es Anbieter für sog. GEMA-freie Musik gebe, sei kein neues Geschäftsmodell, sondern bei Entwicklung der sog. GEMA-Vermutungen bereits bekannt gewesen. Der beklagtenseits angebotene Zeuge stelle kein geeignetes Beweismittel dar. Eine Vernehmung sei daher nicht geboten. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie ist auch statthaft, da das Ausgangsgericht sie zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht ist gemäß § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO daran gebunden. 2. Die Berufung ist indes unbegründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG i.H.v. 309,16 €. aa) Im fraglichen Zeitraum hat die Beklagte zu 1) unstreitig Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik öffentlich wiedergegeben, § 15 UrhG. bb) Der Klägerin obliegt keine Darlegungslast dahingehend, welche konkreten Werke wiedergegeben wurden. Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt, dass zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht; die Vermutung erstreckt sich auch darauf, dass die Werke urheberrechtlich geschützt sind (BGH, GRUR 1986, 62 ff. – GEMA-Vermutung I). Darüber hinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH, GRUR 1961, 97 ff. - Sportheim). Einer Darlegung der Werke im Einzelnen bedarf es nicht. Es muss sich für die Anwendbarkeit der sog. GEMA-Vermutung lediglich um Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik handeln, was vorliegend unstreitig der Fall ist. Die Beklagte zu 1) hat diese Vermutung nicht entkräftet. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts obliegt ihr insoweit keine sekundäre Darlegungslast, sondern die vollumfängliche Darlegungs- und Beweislast (BeckOK UrhR/Freudenberg, Stand: 01.02.2025, VGG § 48 Rn. 7 m.w.N.). Ob die Beklagte zu 1) in erster Instanz hinreichend Beweis diesbezüglich angeboten hat, kann dahinstehen, da sie bereits nicht hinreichend dargelegt hat, dass nur Musikstücke wiedergegeben wurden, für die die Klägerin keine Rechte hält. Dazu reicht zweifellos das allgemeine Vorbringen nicht aus, es werde ausschließlich GEMA-freie Musik verwendet. Vielmehr muss dargelegt und unter Beweis gestellt werden, welche Musikstücke welcher Komponisten und gegebenenfalls auch welcher Texter, Bearbeiter und Verleger verwendet worden sind. Die Vermutung kann nur dann als entkräftet angesehen werden, wenn die Beklagte darlegt, dass entweder die hinzugezogenen Komponisten nicht von der Klägerin vertreten werden oder dass es sich um banale Musikvertonungen handelt, die nicht schutzfähig sind (BGH, GRUR 1986, 66 ff. – GEMA-Vermutung II; dem folgend u.a. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2008, Az. 5 U 115/07, juris; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.02.2000, Az. 6 S 287/99, juris; LG Köln, Urteil vom 15.11.1995, Az. 28 S 5/95, juris; LG Hamburg, Teilurteil vom 31.05.1991, Az. 324 O 559/87, juris; statt vieler: BeckOK UrhR/Freudenberg, Stand: 01.02.2025, VGG § 48 Rn. 7 m.w.N.). Das insoweit teilweise abweichende Urteil des AG Oldenburg (NJW-RR 1999, 196 f.) betraf einen Sonderfall, in dem es um traditionelle thailändische Musik ging, für die weder Komponist noch Texter bekannt waren. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Soweit die wiedergegebenen Musikstücke einen Text aufweisen, liegt keinerlei Vortrag der Beklagten zu 1) dazu vor, wer der Urheber dieser Texte ist. Auch hinsichtlich der Musik liegt nur ein ungenügender Vortrag vor. Für 11 Stücke hat die Beklagte zu 1) keinerlei Urheber genannt, lediglich den Bandnamen. Urheber kann aber nur eine natürliche Person sein. Die Angabe der Gruppe reicht gerade nicht aus (so auch AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.08.2012, Az. 32 C 1286/12-48, juris, bestätigt durch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2013, Az. 2-03 S 11/12, juris). Auf die Frage, ob für weitere 8 Stücke die Angabe des Geburtsdatums des Komponisten verlangt werden kann, kommt es mithin nicht an. Die Anzahl der verwendeten Stücke spielt unstreitig für die Höhe der Schadensersatzforderung auf Grundlage der anzuwendenden Tarife keine Rolle. Die Klägerin kann nicht auf eine Youtube-Recherche verwiesen werden. In ihrer Datenbank finden sich keine Youtube-Videos, sondern die Namen und weiteren Daten der Komponisten und Textverfasser. Eine Zuordnung von Youtube-Videos zu dieser Datenbank ist nicht möglich. Sollte es tatsächlich ein Leichtes sein, über den Aufruf der Youtube-Videos den Namen der Urheber zu ermitteln, ist unerklärlich, warum die Beklagte zu 1) nach Durchführung ihrer eigenen Recherche die Urheber nicht benannt hat. Allein die Tatsache, dass sie dies nicht getan hat, lässt darauf schließen, dass die Ermittlung der Urheber anhand von Youtube-Videos nicht so einfach ist. Der Verweis darauf, dass die Beklagte zu 1) einen Vertrag bei einem gewerblichen Anbieter abgeschlossen hat, der zusagt, nur GEMA-freie Musik zu verwenden, reicht ebenfalls nicht aus, um die Vermutung zu entkräften (anders wohl AG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 12.05.2024, Az. 3a C 384/22, juris). Es besteht kein Grund, von der grundsätzlichen, oben dargelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abzuweichen. Es ist hiernach Sache der Beklagten, die tatsächliche Vermutung, dass bei der Verwendung von Unterhaltungsmusik auch in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wurde, zu entkräften. Sie muss ohnehin sicherstellen, dass die von ihr verwendete Musik frei von Rechten Dritter ist, und sie hat überdies die Möglichkeit, von der Klägerin eine Auskunft darüber zu verlangen, ob an bestimmten Musikstücken Nutzungsrechte der Klägerin bestehen. Von der Klägerin kann nicht erwartet werden, selbst zu ermitteln, von welchen Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Verlegern die Musiktitel stammen. Der damit verbundene wirtschaftliche Aufwand wäre im Interesse der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Urheber nicht vertretbar (BGH, GRUR 1986, 66 ff. – GEMA-Vermutung II). Im Übrigen hätte die Beklagte zu 1) sich auch ohne Weiteres bei ihrem Vertragspartner, der xxx, nach den Urhebern erkundigen können. Da bereits der Vortrag der Beklagten zu 1) nicht ausreicht, war das Amtsgericht nicht gehalten, den Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen. Ein Verfahrensfehler liegt mithin nicht vor. cc) Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, über ein Nutzungsrecht an den Stücken zu verfügen. Die Beklagte zu 1) ist insoweit zur Darlegung der gesamten Rechtekette verpflichtet, zurückgehend bis zum Urheber. dd) Die Wiedergabe erfolgte auch schuldhaft. Die Beklagte zu 1) konnte sich nach dem Vorgenannten nicht auf die Zusage der xxx verlassen, lediglich GEMA-freie Musik zu verwenden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten zu 1) offenbar weder die Urheber noch die Lizenzverträge bekannt sind und auch nicht ersichtlich ist, dass sie sich danach erkundigt hätte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da selbst wenn kein Verschulden vorläge, der Anspruch jedenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bestünde. ee) Die Höhe der Schadensersatzforderung ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Die Zuerkennung der Nebenforderungen wird von der Berufung nicht angegriffen. Da der Verzugseintritt zum 29.05.2022 unstreitig ist, begegnet das amtsgerichtliche Urteil insoweit keinen Bedenken. c) Die Ansprüche bestehen auch gegen die Beklagte zu 2). Diese haftet nach §§ 126, 161 Abs. 2 HGB. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die streitentscheidenden Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind (BGH, GRUR 1986, 66 ff. – GEMA-Vermutung II) und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mehr vorliegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage zudem nicht bereits dann, wenn der BGH sie noch nicht entschieden hat. Vielmehr muss ihre Beantwortung zweifelhaft sein, weil sie vom BGH nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist. Eine einzelne abweichende Gerichtsentscheidung genügt dafür nicht (Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 543 Rn.13 m.w.N.).